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BGH Urteil vom 20.02.1989 - II ZR 148/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung eines GmbH-Anteils bedarf nicht schlechthin, sondern nur dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach BGB § 1822 Nr 10, wenn der Minderjährige damit zugleich eine fremde Verbindlichkeit übernimmt, die im Verhältnis zum bisherigen Schuldner allein dieser zu tilgen hat.

Die schenkungsweise Übertragung eines GmbH-Anteils ist nicht nach BGB § 1822 Nr 3 genehmigungsbedürftig.

 

Normenkette

BGB §§ 1822, 1915

 

Tatbestand

Am 30. März 1966 gründeten der Beklagte und dessen Ehefrau die Maschinenfabrik D. H. GmbH, die Klägerin zu 2. Vom Stammkapital in Höhe von 2 Mio DM übernahmen der Beklagte 1.980.000 DM und seine Ehefrau 20.000 DM, die sie jeweils durch Sacheinlagen aufbrachten. Der Beklagte brachte sein einzelkaufmännisches Unternehmen und die Ehefrau ihre Forderung aus einer stillen Beteiligung an diesem Unternehmen ein.

Am 1. Dezember 1973 trat der Beklagte in notarieller Urkunde von seinem Geschäftsanteil einen Teil von nominell 400.000 DM schenkungsweise an seinen – am 19. Oktober 1960 geborenen – Adoptivsohn D. K. H. ab, der bei diesem Geschäft von einem Pfleger vertreten wurde. Entgegen der beurkundeten Absichtserklärung wurde für dieses Geschäft eine Genehmigung oder ein Negativattest des Vormundschaftsgerichts nicht eingeholt.

Am 19. März 1977 verstarb der Adoptivsohn. Er wurde von seinem leiblichen Vater und seinem Bruder, dem Streithelfer auf Seiten der Klägerinnen, zu je 1/2 beerbt. Durch Angebot vom 1. April 1981, das von der Klägerin zu 1 am 11. Mai 1981 angenommen wurde, trat der Beklagte der Klägerin zu 1 in notarieller Urkunde eine Beteiligung an der Klägerin zu 2 in Höhe von 76% des Stammkapitals ab. Der leibliche Vater D. K. H.'s trat am 16. März 1983 in notarieller Urkunde seinen Anteil am ungeteilten Nachlaß seines verstorbenen Sohnes an den Beklagten ab. Am 29. Juli 1986 übertrug der Bruder des Verstorbenen seinen Anteil an dessen Nachlaß auf die Klägerin zu 1.

Mit der Klage wollen die Kläger festgestellt wissen, daß der Geschäftsanteil von 400.000 DM, der Gegenstand des Schenkungs- und Abtretungsvertrages vom 1. Dezember 1973 war, der Erbengemeinschaft zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz ist der Bruder des Erblassers den Klägern als Streithelfer beigetreten und hat für diese Revision eingelegt. Mit ihr verfolgt er den Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

1. Nach Ansicht der Vorinstanzen hat der Beklagte den Geschäftsanteil seinem Adoptivsohn am 1. Dezember 1973 nicht wirksam abgetreten; nach § 1822 Nr. 10, § 1915 Abs. 1 BGB habe dessen Pfleger für die Übernahme des Anteils die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt, die er nicht eingeholt habe. § 1822 Nr. 10 BGB sei deshalb grundsätzlich anwendbar, weil mit der Übertragung des Geschäftsanteils die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, nämlich die Haftung für die nicht oder nicht vollständig erbrachten Stammeinlagen der übrigen Gesellschafter verbunden sei. Daß im Einzelfall sämtliche Stammeinlagen eingezahlt seien und deshalb eine Nachschußpflicht nach § 24 GmbHG entfalle, schließe die Genehmigungspflicht nicht aus; denn die Beurteilung der Frage, ob die Stammeinlagen voll eingezahlt seien, könne je nach den Umständen schwierig sein. Da § 1822 BGB eine für den Rechtsverkehr praktische und klare Handhabung ermöglichen solle, sei für eine differenzierte, auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Beurteilung kein Platz, sei es vielmehr sinnvoll und geboten, jede Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Minderjährigen der Genehmigung zu unterwerfen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Anteilsübertragung nach § 1822 Nr. 10 BGB der Genehmigung bedarf, wenn der Minderjährige damit zugleich eine fremde Verbindlichkeit übernimmt. Das Genehmigungserfordernis erfaßt auch die Fälle, in denen der Eintritt in eine fremde Schuld nicht ausdrücklich vereinbart wird, sondern sich kraft Gesetzes als Folge eines bestimmten Rechtsgeschäfts vollzieht. Allerdings fällt nicht jede fremde Schuld darunter. Voraussetzung ist stets, daß im Innenverhältnis für die Schuld, die nach außen als eigene übernommen wird, allein der Erstschuldner haftet und ersatzpflichtig bleibt (vgl. BGHZ 60, 385, 388 im Anschluß an RGZ 133, 7, 12ff.; 158, 210, 214ff.). Diese einschränkende Auslegung des § 1822 Nr. 10 BGB entspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, die verhindern soll, daß ein Schuldbeitritt nur wegen der rechtlichen Möglichkeit eines Rückgriffs und deshalb als vermeintlich risikolos vollzogen wird. Da dieses Risiko nicht besteht, wenn eine Schuld als wirtschaftlich eigene und damit von vornherein ohne rechtliche Möglichkeit eines Regresses übernommen wird, ist insoweit § 1822 Nr. 10 BGB nicht anzuwenden. Diese Bestimmung verlangt nicht schlechthin die Genehmigung riskanter Geschäfte (vgl. BGHZ 41, 71, 79; 60, 385, 390; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1982 – V ZR 177/81, WM 1983, 336, 338).

Hiernach fällt nicht jede Schuld, die der Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils mit der Anmeldung der Anteilsübertragung nach § 16 Abs. 3 GmbHG übernimmt, unter § 1822 Nr. 10 BGB. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wer nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, das der Anteilsübertragung zugrunde liegt, im Innenverhältnis für die Verbindlichkeiten (Einlage, Nebenleistungen, Differenz-, Unterbilanz-, Ausfallhaftung etc.) einzustehen hat, die in dem Zeitpunkt fällig sind, in dem die Anteilsübertragung der GmbH angezeigt wird. Zahlt der Erwerber für den Anteil ein Entgelt, bei dessen Höhe die fälligen Verbindlichkeiten mindernd berücksichtigt sind, so wird er für diese regelmäßig ohne die rechtliche Möglichkeit eines Regresses allein mit der Folge einzustehen haben, daß eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 GmbHG nicht in Betracht kommt. Dasselbe gilt, wenn eine Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG zur Zeit der Anmeldung (§ 16 GmbHG) zwar noch nicht fällig ist, aber als sicher droht und der Erwerber im Hinblick darauf dem Veräußerer den künftigen Regreßanspruch gegen den ausgeschlossenen oder die säumigen Mitgesellschafter (§ 24 Satz 1 und 2 GmbHG) in Anrechnung auf den Kaufpreis abtritt. Genehmigungspflichtig ist die Schuldübernahme hiernach nur in den Fällen, in denen dem Anteilserwerber die rechtliche Möglichkeit verbleiben soll, nach seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaft Regreß zu nehmen, sei es beim Rechtsvorgänger oder bei dem Gesellschafter, für dessen Ausfälle er nach §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG einzustehen hat. Kommen eine Haftung für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) und eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) nicht in Betracht, weil der Rechtsvorgänger alle fälligen Verbindlichkeiten getilgt und die Mitgesellschafter ihre Stammeinlagen geleistet sowie das – entgegen § 30 GmbHG entnommene – Vermögen der Gesellschaft erstattet haben, so fehlt schon die fremde Verbindlichkeit, für die der Erwerber einzustehen hätte, so daß sich die Frage nach dem Regreß, vor dessen Fehleinschätzung das Gesetz den Minderjährigen schützen will, gar nicht erst stellt. Gleichwohl soll das Geschäft nach Meinung des Berufungsgerichts genehmigungspflichtig sein.

3. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß das Vormundschaftsgericht die Anteilsübertragung nicht nur dann zu genehmigen hat, wenn es nach Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis kommt, daß das Geschäft trotz der Verbindlichkeiten, die der Minderjährige zu übernehmen hat, für diesen vorteilhaft ist; genehmigungspflichtig soll das Geschäft vielmehr auch dann sein, wenn die Prüfung ergibt, daß keine Verbindlichkeit besteht, für die der Minderjährige zwar nach außen gegenüber der GmbH, nicht aber im Innenverhältnis zu seinem Rechtsvorgänger oder seinen Mitgesellschaftern einzustehen hat. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß es in dem Falle ein mit einer Schuldübernahme verbundenes Risiko nicht gibt, vor dem das Gesetz den Minderjährigen schützen will, und daß ein Schutz vor sonstigen mit der Anteilsübertragung verbundenen Risiken mit § 1822 Nr. 10 BGB nicht bezweckt wird; das Vormundschaftsgericht wird in einem solchen Falle die Genehmigung regelmäßig versagen, weil die Anteilsübertragung ihrer nicht bedarf. Eine Genehmigungspflicht für die Übertragung von GmbH-Anteilen sieht § 1822 Nr. 10 BGB nicht vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Bestimmung auf diese Rechtsgeschäfte auch nicht entsprechend anwendbar.

4. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB nicht erforderlich war. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren vor Übertragung des Anteils die Einlagen aller Gesellschafter vollen Umfangs geleistet; im Zeitpunkt der Anmeldung bestanden auch keine sonstigen Verbindlichkeiten, für die der Minderjährige gegenüber der GmbH hätte einstehen müssen. Allein wegen der theoretischen Möglichkeit, daß ein Gesellschafter erst nach Übertragung des Anteils Leistungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG erhält und nach § 31 GmbHG nicht erstatten kann, so daß die Mitgesellschafter für den Ausfall einzustehen haben, besteht kein Genehmigungserfordernis, weil dafür im Zeitpunkt der Anteilsübertragung keine Anhaltspunkte vorhanden sind und dem Vormundschaftsgericht infolgedessen eine Abwägung der Vor- und Nachteile nicht möglich ist.

Diese Beurteilung entspricht der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung, deren Vertreter auch für den Fall der Ausfallhaftung darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der Anmeldung Einlageforderungen und Erstattungsansprüche nach § 31 GmbH bestehen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 15 Nr. 5; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 204; Scholz/Priester, aaO, § 55 Rdnr. 106; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 15 Rdnr. 24; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 7. II Aufl. § 2 Rdnr. 62a; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 131; Meyer-Landrut in: Meyer-Landruth/Miller/Niehus, GmbHG § 15 Rdnr. 8; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 1822 Rdnr. 39; D. Schwab in: MünchK. z. BGB, 2. Aufl. § 1822 Rdnr. 65; Staudinger/Engler, BGB 10./11. Aufl. § 1822 Rdnr. 124; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. S. 817).

5. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht für die Übertragung des Geschäftsanteils eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB verneint. Die erste Alternative scheidet aus, weil der Minderjährige den Geschäftsanteil nicht entgeltlich erworben hat; die zweite Alternative ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil mit der Übertragung des Geschäftsanteils einer GmbH kein Gesellschaftsvertrag zum Betriebe eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Auf diesem Standpunkt steht auch die herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Scholz/Winter a.a.O., § 15 Rdn. 204 m.w.N.).

Allerdings wird auch die Meinung vertreten, daß es für das Genehmigungserfordernis nicht auf den Unterschied zwischen Vertragsschluß und Anteilserwerb, sondern allein darauf ankomme, ob die GmbH ein Erwerbsgeschäft betreibe; sei das der Fall, so sei vom Schutzzweck des § 1822 Nr. 3 BGB her der Erwerb eines Geschäftsanteils nicht anders zu beurteilen als die Beteiligung des Minderjährigen an der Gründung der GmbH (vgl. Schilling/Zutt und Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 129 und § 55 Rdnr. 36; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 7. II Aufl. § 2 Rdnr. 62). Gegen diese Ansicht läßt sich nicht anführen, daß – anders als beim Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft – nicht der Minderjährige, sondern die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft das Erwerbsgeschäft betreibt. Denn dieser – von Stimmen im älteren Schrifttum herausgestellte – Gesichtspunkt trifft in den Fällen nicht zu, in denen die GmbH mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits vor ihrer Eintragung den Geschäftsbetrieb aufnimmt. Diese Erwerbstätigkeit kann dazu führen, daß die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH außer mit ihrer Stammeinlage auch mit ihrem Privatvermögen einzutreten haben, sei es, daß die Eintragung nicht betrieben wird oder die Voraussetzungen für sie nicht geschaffen werden und die Gesellschafter der Vor-GmbH deshalb unbeschränkt haften (vgl. BGHZ 80, 129, 142f.; Sen.Urt. v. 17. Januar 1983 – II ZR 89/82, WM 1983, 230, 231), sei es, daß die GmbH im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit einer Unterbilanz oder sogar überschuldet ins Leben tritt und die Gesellschafter diese Unterdeckung unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung auszugleichen haben. Diesen den Wert der Beteiligung übersteigenden Risiken ist der Minderjährige, der erst nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister einen Geschäftsanteil erwirbt, nicht ausgesetzt. Für die nach Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Nach alledem ist entgegen der von Schilling/Zutt (aaO) vertretenen Ansicht die Gründung der GmbH für den Minderjährigen mit erheblich größeren Risiken verbunden als der Erwerb eines Anteils an der bereits bestehenden GmbH. Den Risiken, die den Minderjährigen aus einer Inanspruchnahme wegen der im Zeitpunkt der Anmeldung bereits fälligen Ansprüche und aus einer möglicherweise später fällig werdenden Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG drohen, wird – wie ausgeführt – durch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB begegnet. Durch keine vormundschaftsgerichtliche Prüfung und Genehmigung abgesichert ist hiernach nur das Risiko des Minderjährigen, den Vermögenswert, den der unentgeltlich erlangte Geschäftsanteil verkörpert, dadurch zu verlieren, daß er durch Verluste der GmbH aufgezehrt wird. Dies entspricht der Regelung der §§ 1821/1822 BGB, die keineswegs dahin geht, alle wirtschaftlich bedeutsamen Geschäfte dem Genehmigungszwang zu unterwerfen; sie greift vielmehr aus der Vielzahl der in Betracht kommenden Geschäfte nur bestimmte als genehmigungspflichtig heraus. Bei der Beurteilung, ob ein in Frage stehendes Geschäft unter eine der Ziffern der Bestimmungen fällt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGHZ 38, 26, 28; 52, 316, 319). Maßgebend ist die Art und nicht der Zweck des Geschäfts. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Genehmigungspflicht entfällt, weil der unentgeltliche Erwerb des Geschäftsanteils einer GmbH etwas anderes ist als der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages.

6. Scheiterte nach alledem der Erwerb des Geschäftsanteils nicht daran, daß er vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt worden ist, so ist der Rechtsstreit gleichwohl nicht im Sinne der Kläger entscheidungsreif. Denn die Abtretung kann auch aus anderen Gründen unwirksam mit der Folge sein, daß der Anteil sich nicht im Nachlaß befindet.

a) Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Klägerin zu 2 kann ein Geschäftsanteil nur veräußert oder geteilt werden, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt. Sollte der Beklagte diesen Beschluß nicht herbeigeführt haben, bevor er als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 Teilung und Abtretung genehmigte, könnte das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Anteilsübertragung gehabt haben (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 1988 – II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706 und v. 6. Juni 1988 – II ZR 318/87, WM 1988, 1335). Der bisherige Sach- und Streitstand gibt nichts her für die Frage, ob der Beschluß gefaßt oder nicht gefaßt worden ist.

b) Der Beklagte hat ferner vorgetragen, daß der Schenkungs- und Abtretungsvertrag am 1. Dezember 1973 geschlossen worden sei, um die 1973 im Vergleich zu später günstigeren Schenkungssteuersätze auszunutzen; dabei sei man davon ausgegangen, daß der Nominalwert des Anteils in Höhe von 400.000 DM die steuerliche Bemessungsgrundlage sein werde. Sein Steuerberater habe jedoch seine Bedenken nicht ausräumen können, wonach das Finanzamt der Besteuerung anstatt des nominalen den realen Wert des Anteils zugrunde legen könne, der das Neunfache des Nominalwerts betragen habe. Da in dem Falle die Steuerschuld zu hoch gewesen wäre, habe er den Notar angewiesen, den ihm im Schenkungsvertrage erteilten Auftrag nicht auszuführen, vom Vormundschaftsgericht entweder eine Genehmigung oder ein Negativattest einzuholen. Die Klägerin zu 2 habe seinen Sohn zu keiner Zeit als Gesellschafter geführt. Die auf den Anteil entfallenden Gewinne seien an ihn, den Beklagten, ausgeschüttet und von ihm versteuert worden.

Aus diesem Vortrag könnte sich ergeben, daß die Wirksamkeit des Vertrages davon abhängen sollte, daß das Vormundschaftsgericht das Geschäft entweder genehmigte oder ein Negativattest erteilte. Eine solche Vereinbarung verstand sich von selbst, falls das Geschäft genehmigungsbedürftig war; denn dann war die Genehmigung nichts anderes als eine Rechtsbedingung für das Zustandekommen des Geschäfts. Anders ist die Rechtslage beim Negativattest. Ist ein Geschäft genehmigungsbedürftig und wird dies vom Vormundschaftsgericht verkannt, so ersetzt das Attest nicht die Genehmigung; das Geschäft ist unwirksam (vgl. BGHZ 44, 325). Ist das Geschäft nicht genehmigungsbedürftig, so ist wiederum seine Wirksamkeit nicht davon abhängig, daß dies den Beteiligten ausdrücklich attestiert wird. Gleichwohl kann ein Vormund oder Pfleger einen Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung schließen, daß ein Negativattest eingeholt wird; daran besteht vielfach deshalb ein Interesse, weil er im Hinblick auf eine unklare Rechtslage sichergehen will, daß ihm nicht vorgeworfen werden kann, die Genehmigung nicht eingeholt zu haben, wenn sich später die Genehmigungsbedürftigkeit herausstellt. Ob der Vortrag des Beklagten in diesem Sinne zu verstehen ist, muß die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647963

BGHZ, 24

NJW 1989, 1926

ZIP 1989, 445

DNotZ 1990, 303

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