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BGH Urteil vom 19.11.2008 - 2 StR 394/08

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Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 07.05.2008)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten der „gemeinschaftlichen” Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Entscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte A. erhebt zudem Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten und die zur Tatzeit 16 Jahre alte Nebenklägerin mit einem von A. gesteuerten Pkw zu einem Parkdeck und hielten im Untergeschoss in der „hintersten dunklen Ecke” an. Beide Angeklagte zwängten sich durch den Raum zwischen den Vordersitzen zur Nebenklägerin, die auf der Rückbank saß. Dort packte A. ihre Arme und drückte sie hinter ihrem Rücken zusammen, während M. ihre Beine festhielt und ihr Hose und Slip herunterzog, sich ein rosa Kondom überzog und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausführte, wobei das Kondom platzte. Hiergegen wehrte sich die Nebenklägerin mit Worten; körperliche Gegenwehr gelang ihr nicht. Anschließend drehte A. ihr die Handgelenke um und zwang sie so in eine Lage, in der sie mit der Brust an der Rückwand lehnte und in Richtung Kofferraum schaute. Sodann verübte A. mit ihr von hinten den vaginalen, ungeschützten Geschlechtsverkehr, während M. sie an den Handgelenken festhielt und ihr auf diese Weise körperliche Gegenwehr unmöglich machte.

Rz. 3

2. Während A. sich nicht zur Sache eingelassen hat, hat M. den nacheinander vollzogenen Geschlechtsverkehr eingeräumt, ihn aber als einvernehmlich geschildert. Diese Einlassung hält die Jugendschutzkammer durch die als glaubhaft gewertete Aussage der Nebenklägerin für widerlegt.

Rz. 4

3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) In einem Fall, in dem – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). Hierbei ist das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten. Das gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem hier gegebenen, in dem die Kammer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin sprechende erhebliche Indizien erörtert (vgl. BGH BGHR StPO § 261 Indizien 2; Beweiswürdigung 14; NStZ-RR 2008, 349, 350). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter nämlich nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von – jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGH BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; Beweiswürdigung 14).

Rz. 6

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dahinstehen kann, ob das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit jedem einzelnen der von ihm angeführten Indizien auseinandergesetzt hat. Jedenfalls ist es rechtsfehlerhaft, dass eine Gesamtschau der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte unterblieben ist.

Rz. 7

aa) Der von der Jugendschutzkammer als Motiv für eine Lüge der Nebenklägerin gegenüber ihrem damaligen Freund erörterten „theoretisch[en]” Möglichkeit, dass sie schwanger geworden sei, spricht die Jugendkammer eine Beweisbedeutung mit der Begründung ab, dies sei nach dem kurz zuvor erfolgten Schwangerschaftsabbruch „eher unwahrscheinlich und vor allem von der Zeugin selbst nicht für möglich gehalten” worden; die Kammer teilt jedoch nicht mit, auf welche Tatsachen sie diese Feststellung stützt. Den Umstand, dass die Nebenklägerin, die ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem damaligen Freund von einer Vergewaltigung berichtet hatte, zunächst nicht bereit war, die Tat anzuzeigen, erklärt die Jugendschutzkammer mit dem ihr „vielfach bekannte[n] Schamgefühl, das Opfer solcher Taten empfinden”. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig abgestritten hatte, M. zu kennen und mit ihm vor der Tat per Handy gesprochen zu haben – hiervon wich sie erst nach Vorhalt entsprechender Daten vom Handy dieses Angeklagten ab – erklärt das Landgericht mit dem Versuch der Geschädigten, den Kontakt vor ihren Eltern zu verheimlichen. Die Besonderheit, dass die Zeugin im ersten Hauptverhandlungstermin nach inadäquatem Verhalten während der Verlesung des Anklagesatzes den Sitzungssaal verließ und an diesem Tag auch nicht mehr erschien, würdigt die Kammer dahin, „dass das Weglaufen eine Flucht vor dem erneuten Aufleben des Tatgeschehens war”; auf welche Tatsachengrundlage die Kammer diese Feststellung stützt, teilt sie nicht nachvollziehbar mit, zumal die Nebenklägerin selbst für ihr Verhalten keine Erklärung geben konnte. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin noch in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider in Abrede genommen hat, gut zwei Monate vor dem Tatgeschehen mit M. freiwillig den Geschlechtsverkehr in einem Kraftfahrzeug ausgeübt zu haben, ist nach Auffassung des Tatrichters nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu erschüttern. Gleiches gilt für ihre Angabe, die Angeklagten hätten im Auto in „ihrer Sprache”, „in einer ihr unverständlichen Sprache” miteinander geredet, obwohl die aus Afghanistan bzw. Armenien stammenden Angeklagten keine gemeinsame Fremdsprache haben; die Kammer hält es für möglich, dass die Nebenklägerin die Angeklagten in der Aufregung nicht verstanden und deshalb gemeint habe, eine Fremdsprache zu hören. Ihr unbekümmertes und fröhliches Auftreten gegenüber einem Vernehmungsbeamten erklärt die Kammer vornehmlich damit, dass solches Verhalten auch eine Reaktion sein „kann”, um Unsicherheiten zu überspielen.

Rz. 8

bb) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht jedes einzelne Indiz rechtsfehlerfrei bewertet hat. Die Kammer hat für jeden der vorstehenden Umstände eine mögliche Erklärung angeführt; sie hat aber nicht erörtert, ob sich aus deren Häufung durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten ergeben. Hier konnte auf eine solche Gesamtschau aller gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechenden Indizien nicht verzichtet werden; deren Fehlen im angefochtenen Urteil begründet daher einen durchgreifenden Rechtsfehler.

Rz. 9

b) Auch ist im angefochtenen Urteil die Entwicklung der Angaben der Geschädigten, der für die Bewertung ihrer Zuverlässigkeit und der von der Kammer angenommenen Konstanz Bedeutung zukommt, nicht mit der für eine Nachprüfbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV 1994, 227 m.w.N.; 2002, 469; Beschl. vom 16. Februar 2000 – 3 StR 28/00; vom 17. September 2008 – 5 StR 276/08). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem nicht dazu, wie die Nebenklägerin die Tat im Einzelnen gegenüber ihrem damaligen Freund sowie gegenüber ihrer Mutter und ihrer Tante geschildert hat. Entsprechenden Darlegungen kommt hier auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Landgericht in diesen Angaben wesentliche, außerhalb der Zeugenaussage der Geschädigten liegende gewichtige Gründe für die Annahme der Glaubhaftigkeit gesehen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 154, 158 ff.; 256; BGH NStZ 2000, 496; NStZ-RR 2004, 87; Sander StV 2000, 45 m.w.N.; Nack StV 2002, 558). Ob es etwa „keine sinnvollere Erklärung als die einer tatsächlich erlebten Vergewaltigung” gab und warum der Zeuge G. der Nebenklägerin insoweit geglaubt hat, vermag der Senat ohne jede Mitteilung dessen, was ihm die Nebenklägerin gesagt hatte, nicht zu beurteilen. Ohne Wiedergabe ihrer Angaben und Aussagen kann das Revisionsgericht auch die von der Jugendschutzkammer angenommene Konstanz nicht überprüfen, gegen die die Entwicklung der Aussage in den polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin sprechen könnte.

Rz. 10

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 11

a) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften mit Recht ausgeführt hat, tragen die bisherigen Feststellungen nicht die von der Jugendschutzkammer angenommene Zäsur zwischen den sexuellen Übergriffen. Nach der Darstellung im angefochtenen Urteil liegt vielmehr eine einheitliche fortdauernde Gewaltanwendung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 235; Urt. vom 19. April 2007 – 1 StR 574/06).

Rz. 12

b) Angesichts der schwierigen Beweislage wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch zu prüfen haben, ob er den von der Verteidigung des Angeklagten M. gestellten Hilfsanträgen (UA 14 ff.) nachgeht. Angesichts der besonderen Schwierigkeit der Beweislage kann es durchaus von Bedeutung sein, in welcher Weise sich die Nebenklägerin gegenüber Mitschülern über das Tatgeschehen geäußert hat. Jedenfalls erschließt sich dem Senat nicht, wieso das Landgericht den nach seiner Auffassung vorliegenden Beweisermittlungsantrag als „unzulässig” bezeichnet hat.

Rz. 13

c) Die strafschärfende Erwägung, die Beweggründe und Ziele der Angeklagten seien ausschließlich eigennützig gewesen, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 363 Nr. 67; Beschl. vom 3. März 1993 – 2 StR 24/93; vom 21. Mai 2008 – 2 StR 162/08). Wegen der Berücksichtigung des nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellten Verfahrens gegen A. weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hin.

Rz. 14

d) Die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nicht in den Tenor des Urteils aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).

Rz. 15

Werden die Angeklagten erneut im Adhäsionsverfahren zur Zahlung auch von Zinsen verurteilt, ist der Tatzeitpunkt, von dem an die Zinsen geschuldet sind, genau zu bezeichnen. Soweit das Gericht dem Adhäsionsantrag nicht stattgibt, hat es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu verfahren (vgl. BGH NStZ 2003, 565).

Rz. 16

e) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision des Angeklagten A., es liege aufgrund der von ihr vorgetragenen Verfahrenstatsachen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Cierniak, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564461

NStZ-RR 2011, 265

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