Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 18.11.2009 - VIII ZR 347/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.

Normenkette

BGB § 551; BGB § 688; BGB § 698; BGB § 1213

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2008; Aktenzeichen 22 S 208/08)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.04.2008; Aktenzeichen 35 C 738/08)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 14.11.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:

"Hinterlegung einer Kaution i.H.v. Euro 8.000 bei der D. (= Beklagte)."

Rz. 2

Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein unverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB ergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszukehren. Das AG hat die auf einen Betrag von 1.200 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Leasingnehmers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 5

Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution noch hätten die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Auch eine ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu einer Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbedürftig, weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies führe aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interessenlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend gegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantierten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin, die Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und dem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, so dass den Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger zurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Leasingnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Leasinggebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den kalkulierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Leasingnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasinggeber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zugewiesen habe, für den Fall einer - hier auch erfolgten - Ausübung des Andienungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen sollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleisteten Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich zu stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht gestützt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt und die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindestens 5 % erwirtschaftet zu haben.

II.

Rz. 6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 7

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht, sondern dass es dazu einer vertraglichen, ggf. durch Auslegung zu gewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte.

Rz. 8

Eine Verzinsungspflicht kann insb. nicht, wie der Leasingnehmer zunächst geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelmäßigen Verwahrung i.S.v. § 688 BGB betrifft (Henssler in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 698 Rz. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nutzungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz überwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345, 347 f.; BayObLG NJW 1981, 994, 995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache i.S.d. § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345, 348; 127, 138, 141).

Rz. 9

Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden vertraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (so Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rz. 35). Denn diese im Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen Finanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohnraummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige Regelung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 "Allgemeine Vorschriften zum Mietvertrag", sondern im Untertitel 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum" findet, so dass auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen worden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.).

Rz. 10

2. Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende Verzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung verpflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke im Vertrag.

Rz. 11

Aus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Verzinslichkeit der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein schon deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine Regelung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen und kein davon abweichendes oder dieses ergänzendes Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647, Tz. 9; v. 19.3.1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2a). Das dispositive Recht sieht bei Finanzierungsleasingverträgen eine Verzinsungspflicht für Kautionen, welche in der hier erfolgten Weise das Interesse des Leasinggebers an einer Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern sollen, nicht vor (vgl. vorstehend unter II 1). Das schließt es zwar nicht aus, dass eine nach dem erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbedürftige Frage ungeregelt geblieben und der Vertrag dadurch lückenhaft geworden ist. Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung trägt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30.9.2009, a.a.O.). Solche Besonderheiten, auf die es bereits für das Vorliegen einer im angefochtenen Urteil bejahten Regelungslücke angekommen wäre, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bedürfen keiner Regelung, wenn eine solche Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1a).

Fundstellen

  • Haufe-Index 2288994
  • BB 2010, 258
  • DB 2010, 276
  • EBE/BGH 2010
  • NJW-RR 2010, 633
  • WM 2010, 330
  • ZAP 2010, 249
  • DAR 2010, 386
  • FMP 2010, 107
  • MDR 2010, 311
  • MK 2010, 64
  • NZV 2010, 4
  • VRS 2010, 266
  • ZfS 2010, 384
  • ACE-VERKEHRSJURIST 2010, 25
  • ASR 2010, 2
  • GuT 2010, 29
  • VRR 2010, 99
  • ZBB 2010, 173
  • ZGS 2010, 141
  • NRÜ 2010, 148

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

  (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren