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BGH Urteil vom 16.01.1986 - III ZR 77/84

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Leitsatz (amtlich)

›a) Hätte ein Rechtsbehelf den Schaden aus einer Amtspflichverletzung nur teilweise abwenden können, so läßt die schuldhafte Nichteinlegung den Ersatzanspruch nur zum entsprechenden Teil entfallen.

b) Die Ursächlichkeit der Nichteinlegung einer Dienstaufsichtbeschwerde ist zu verneinen, wenn festgestellt werden kann, daß der Rechtsbehelf tatsächlich keinen Erfolg gehabt hätte; nicht entscheidend ist dann, ob er nach der Auffassung des erkennenden Gerichts hätte Erfolg haben müssen.‹

 

Verfahrensgang

LG Hannover

OLG Celle

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Hannover am 23. Mai 1979 gegen den Kläger Haftbefehl wegen Anstiftung zur Untreue und zum Bankrott, weil er als langjähriger Rechtsberater und tatsächlicher Mitinhaber der Firma I. AG den Vorstand dieser - damals schon überschuldeten und zahlungsunfähigen - Gesellschaft bestimmt habe, Auslandsbeteiligungen und Forderungen im Gesamtwert von mindestens 4,29 Millionen DM auf die Firma H. KG zu übertragen, deren alleiniger Inhaber er selbst und der Mitbeschuldigte Dr. G. gewesen seien. Die Fluchtgefahr wurde im Haftbefehl damit begründet, die Beschuldigten hätten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen; außerdem besäßen sie erhebliches Auslandsvermögen.

Nach Haftprüfung wurde der Haftbefehl am 20. Juni 1979 aufgehoben. Das Strafverfahren endete mit einem - inzwischen rechtskräftigen - Freispruch des Klägers.

Nach der Verhaftung des Klägers hatte die Staatsanwaltschaft die Presse informiert, die am 25. und 26. Mai 1979 unter vollständiger Namensnennung ausführlich berichtete. In verschiedenen Zeitungsartikeln hieß es u.a.,

a) der Kläger habe Vermögenswerte der I. in Höhe von 4,3 Millionen DM veruntreut und teilweise auf sein Privatkonto geschafft,

b) er habe den Aufsichtsratsvorsitzenden der I. bestochen,

c) er besitze Millionenwerte im Ausland, von denen er ein unbeschwertes Leben führen könne, und sei deshalb der Flucht verdächtig.

Der Kläger hat behauptet, dieser - unzutreffende - Inhalt der Presseveröffentlichungen sei auf entsprechende falsche Informationen durch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Dadurch sei der Ruf des Klägers schwer geschädigt worden; als Rechtsanwalt habe er erhebliche Einkommensverluste erlitten, die sich noch vergrößerten.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Land verpflichtet sei, ihm allen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm durch die genannten falschen Informationen entstanden sei und noch entstehen werde, hilfsweise die Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung deswegen, weil die Staatsanwaltschaft nach den vorbezeichneten Veröffentlichungen die Presse nicht habe unterrichten lassen, daß der Inhalt der Veröffentlichungen nicht zutreffe. Außerdem hat der Kläger Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, ferner Folgenbeseitigung durch berichtigende Presseanzeigen der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag wegen des bereits entstandenen Schadens als unzulässig, die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit wegen des Folgenbeseitigungsanspruchs an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen, die gesamte weitere Klage aber für unbegründet erachtet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Feststellungsantrags mit Recht bejaht.

Nach dem Vorbringen des Klägers war der ihm durch die behauptete Amtspflichtverletzung entstandene Schaden bei Klageerhebung noch in der Entstehung begriffen. Deshalb ist der Kläger nicht gehalten, den bereits entstandenen Schaden vollständig zu beziffern und mit der Leistungsklage geltend zu machen; er darf vielmehr des bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens einheitlich die Feststellung der Ersatzpflicht begehren (RGZ 108, 201, 202; Senatsurteile vom 20. März 1956 - III ZR 11/55 - und vom 17. Oktober 1974 - III ZR 116/72 -; BGH Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 = NJW 1984, 1552, 1554 m.w.Nachw.).

II. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch aus Artikel 34 GG, § 839 BGB für unbegründet erachtet und ausgeführt: es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft tatsächlich die vom Kläger behaupteten Äußerungen gegenüber der Presse gemacht habe. Wenn man die Richtigkeit des Klägervortrags unterstelle, sei zwar eine Amtspflichtverletzung zu bejahen; auch erschienen weder Verschulden noch Kausalität für einen denkbaren Schaden fraglich. Trotzdem sei eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es schuldhaft versäumt habe, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden: Hätte er nämlich gegen das Vorgehen des Pressesprechers Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, so hätte der Behördenleiter bei richtiger Sachbehandlung - von der bei der Prüfung der Kausalität auszugehen sei - weitere Falschinformationen unterbunden und einen Widerruf oder eine Richtigstellung in den Zeitungen veranlaßt. Dadurch wäre zukünftiger Schaden jedenfalls ganz überwiegend verhindert worden. Auch eine teilweise Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung führe gemäß § 839 Abs. 3 BGB zum völligen Ausschluß der Schadensersatzpflicht.

Diese Begründung der Klageabweisung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

III. 1. Das Berufungsgericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn es auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ansieht (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 = WM 1985, 336, 338 und vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 = VersR 1985, 358, 359; RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 BGB Rn. 529 m.w.Nachw.). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. § 839 Abs. 3 BGB umfaßt alle Rechtsbehelfe, die eine Beseitigung der pflichtwidrigen Amtshandlung bezwecken und ermöglichen und die geeignet sind, Schaden abzuwenden, der aus der Amtspflichtverletzung erwächst. Diese Voraussetzungen können auch bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorliegen.

2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers hier den Schaden aus der - unterstellten - Amtspflichtverletzung auf keinen Fall vollständig, sondern allenfalls teilweise hätte abwenden können. Selbst wenn nämlich der Leiter der Staatsanwaltschaft aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde unverzüglich eine Richtigstellung der an die Presse gegebenen Informationen veranlaßt hätte, wäre dadurch der Schaden, der sich in der Zeit zwischen der ersten Presseveröffentlichung und ihrer Berichtigung bereits verwirklicht hatte, nicht mehr abzuwenden gewesen. Aber auch für die spätere Zeit hätte eine Berichtigung einen weiteren Schadenseintritt nicht mehr völlig verhindern können: Nicht alle Leser der falschen Presseveröffentlichung erhalten auch Kenntnis von deren Berichtigung. Selbst bei denen, die die Berichtigung lesen, ist ein Weiterwirken der falschen Information zu Lasten des Klägers nicht auszuschließen.

3. Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht - unter Berufung auf Kreft (RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 534) - dem Geschädigten auch dann, wenn ein Rechtsbehelf den Schaden nur teilweise hätte abwenden können, gemäß § 839 Abs. 3 BGB jeden Schadensersatzspruch versagt. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Grundlage und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die Ersatzpflicht entfällt vielmehr nur, soweit die schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Die Möglichkeit einer zeitlichen Differenzierung ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diese späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1954 - III ZR 371/52 -). Darüber hinaus kann aber auch innerhalb des späteren Zeitraums eine weitere Differenzierung geboten sein: Wenn der Rechtsbehelf auch spätere Schäden nicht vollständig, sondern nur teilweise verhindert hätte, bleiben diese Schäden in dem Umfange ersatzfähig, wie sie auch bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfs entstanden wären. Nur für Schäden, die durch den Rechtsbehelf noch hätten abgewendet werden können, entfällt bei schuldhafter Nichteinlegung der Ersatzanspruch, insoweit allerdings - auch bei bloßer Mitursächlichkeit - vollständig, ohne daß eine Abwägung des Maßes der Ursächlichkeit und des beiderseitigen Verschuldens vorzunehmen ist (a.A. MünchKomm/Papier 2. Aufl. § 839 BGB Rn. 288, der nur noch § 254 BGB, nicht aber § 839 Abs. 3 BGB für anwendbar hält, wenn ein Rechtsbehelf nur zur Schadensminderung geführt hätte; ebenso Ossenbühl Staatshaftungsrecht 3. Aufl. S. 56 Fn. 295 m.w.Nachw.).

4. Auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht vom Erfolg einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers ausgeht und deshalb die Ursächlichkeit der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs zumindest für einen Teil der behaupteten Schäden bejaht, wendet sich die Revision mit Erfolg.

Die Prüfung der Kausalität erfordert bei § 839 Abs. 3 BGB im Ansatz ähnliche Überlegungen wie zu § 839 Abs. 1 BGB: Ebenso wie dort zu fragen ist, wie die Vermögenslage des Verletzten sich ohne die Amtspflichtverletzung gestaltet hätte, sind auch hier Feststellungen über den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu treffen. Dabei lassen sich jedoch nicht alle Grundsätze, die für die Ursächlichkeitsprüfung im Bereich des § 839 Abs. 1 BGB gelten, uneingeschränkt auf § 839 Abs. 3 BGB übertragen:

Kommt es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf an, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, so ist - von Besonderheiten bei behördlichen Ermessenshandlungen abgesehen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 = VersR 1985, 887 m.w.Nachw.) - stets darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (Senatsurteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 = VersR 1983, 1031, 1034; vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 = VersR 1985, 358, 359 und vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 -). Ob die Behörde oder das Gericht seinerzeit tatsächlich anders entschieden hätte, ist unerheblich; denn der Geschädigte soll das erhalten, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 245/83 = ZIP 1985, 693, 694 zu II 2 a).

Im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB kann der Grundsatz, daß allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt gelten. Der Schädiger, der grundsätzlich für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritt beweispflichtig ist (vgl. Baumgärtel/Wittmann Beweislast § 839 BGB Rn 13 m.w.Nachw.), kann sich hierbei in jedem Fall darauf stützen, wie über den Rechtsbehelf hätte richtigerweise entschieden werden müssen. Das gilt insbesondere, wenn es nicht um die Anrufung eines Gerichts gegen einen Verwaltungsakt geht, sondern nur darum, daß eine Verwaltungsbehörde - durch Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde - zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlaßt werden sollte. Ist in einem solchen Fall die Feststellung möglich, daß der pflichtwidrig handelnde Beamte auch auf die Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffassung oder sein tatsächliches Verhalten nicht geändert hätte oder daß auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde seinen Dienstvorgesetzten nicht veranlaßt hätte, das Fehlverhalten des Untergebenen zuzugeben und zu korrigieren, so ist es nicht gerechtfertigt, trotzdem die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritt zu bejahen und dem Geschädigten den Ersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB zu versagen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1959 (III ZR 33/58 = VersR 1959, 736, 738) entschieden und ausgeführt, der Tatrichter habe zwar im Regelfall davon auszugehen, wie die Rechtsmittelbehörde richtig hätte entscheiden müssen, darauf komme es aber nicht an, wenn aufgrund des weiteren Ablaufs der Ereignisse feststeht, wie die Aufsichtsbehörde nach neuer Prüfung tatsächlich entschieden hat.

Mit Recht verweist die Revision darauf, daß hier das Verhalten der Staatsanwaltschaft und des beklagten Landes im jetzigen Verfahren Schlüsse darauf nahelegt, wie seinerzeit über eine vom Kläger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden worden wäre. Das beklagte Land bestreitet noch jetzt die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft und verneint jede Pflicht zum Widerruf und zur Richtigstellung.

5. Die Frage, welche Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde tatsächlich zu erwarten war, kann im übrigen Bedeutung für die Prüfung des Verschuldens haben. Wenn ein Rechtsbehelf dem Geschädigten aussichtslos erscheinen durfte, ist ihm aus der Nichteinlegung kein Schuldvorwurf zu machen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 = VersR 1985, 358, 359/360 zu II 4 b).

IV. Das angefochtene Urteil kann, soweit die Klage abgewiesen worden ist, auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat bisher keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Sprecher der Staatsanwaltschaft den vom Kläger beanstandeten Teil der Presseveröffentlichungen durch falsche Informationen veranlaßt hatte. Hierzu müssen die vom Kläger angetretenen Beweise erhoben werden.

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die behaupteten Äußerungen des Pressesprechers als schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger wertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 20, 178, 179 ff.; 27, 338 ff.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 = WM 1983, 866 f.; ergänzend Steffen DRiZ 1972, 153 ff.).

3. Auch die Ursächlichkeit der behaupteten Amtspflichtverletzung für die vom Kläger geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden kann im derzeitigen Verfahrensstand nicht verneint werden. Es bedarf auch insoweit weiterer Klärung durch den Tatrichter. Das Berufungsgericht wird dabei berücksichtigen müssen, daß der Kläger seine Ansprüche nur auf die im Berufungsantrag genannten Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft stützt, nicht jedoch auf die Anklageerhebung als solche, den Anklageumfang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die Beantragung des Haftbefehls und die Veröffentlichung seines vollen Namens. Es bedarf besonderer Prüfung, ob bei allen Personen, deren Haltung gegenüber dem Kläger durch die Pressemeldungen negativ beeinflußt worden ist, gerade der beanstandete Teil dieser Meldung mitbestimmend war. Soweit die Tatsachen, auf deren Veröffentlichung der Kläger seine Ansprüche nicht stützt, allein schon genügten, um die dem Kläger schadenden Wirkungen hervorzurufen, fehlt es an der notwendigen Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992829

NJW 1986, 1924

DRsp I(147)223a-c

NStZ 1986, 562

WM 1986, 425

JuS 1986, 729

MDR 1986, 650

VersR 1986, 575

BRS 1993, 32

BRS 53 Nr. 10

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