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BGH Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 375/02

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Leitsatz (amtlich)

a) Das Merkmal der "Privatwohnung" erfasst auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt.

b) Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.

 

Normenkette

HaustürWG i.d.F.v. 30.9.2000 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312 Abs. 1 S. 1 n.F.; BGB i.d.F.v. 31.12.2001 § 607; BGB § 488 n.F.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 29.07.2002; Aktenzeichen 6 U 40/02)

LG Ellwangen

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 29.7.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger schloss am 18.8.1988 mit der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2, S. (im Folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000 DM. Zur Finanzierung seiner Beteiligung unterzeichnete der Kläger ebenfalls am 18.8.1988 gegenüber der R. Bank e.G., der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend beide: Beklagte), einen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870 DM; dabei bediente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 14.9.1988 an. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt werden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen sicherungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta i.H.v. 79.000 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der W.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des Fonds überwiesen.

Auf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Kreditengagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen Widerruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschließen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zinsfestschreibung durch Schreiben v. 23.3.1999 ein Angebot zur Umschuldung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am 12.4.1999 einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechender Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870 DM. Neben den bereits gestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an die Beklagte. Durch Anwaltsschreiben v. 12.5.2000 widerrief der Kläger, der bis dahin Zinsleistungen i.H.v. 68.040,90 DM erbracht hatte, unter Hinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluss des Darlehensvertrages v. 18. 8./14.9.1988 gerichtete Willenserklärung.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM zu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutreten. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des LG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum Widerruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages v. 18.8./14.9.1988 berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht durch den Vertrag v. 12.4.1999 und die darin enthaltene Belehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei. Jedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, dass der Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlungen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) wirksam widerrufen.

a) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die Willenserklärungen v. 18.8. und 14.9.1988 zu Stande gekommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz ist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze erst am 1.1.1991 in Kraft getreten. Für zuvor abgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG sah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzahlungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen beschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds nicht erfasste (BGH v. 19.2.1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127 [131] = MDR 1986, 579; Ulmer in MünchKomm/BGB, 2. Aufl., § 1 AbzG Rz. 13 m.w.N.).

b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen.

Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwischen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre 1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepasst wurden. Dabei handelt es sich um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, die dazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine solche Änderung lässt den ursprünglichen Vertrag unberührt und führt nicht zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (BGH, Urt. v. 27.9.2004 - II ZR 320/03, II ZR 321/03 im Anschluss an BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, MDR 1998, 234 = WM 1997, 2353 f.; Beschl. v. 6.12.1994 - XI ZR 99/94, MDR 1995, 275 = WM 1995, 103).

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger im Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluss des Darlehensvertrages bewogen.

Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht (BGH, Urt. v. 30.3.2000 - VII ZR 167/99, MDR 2000, 872 = NJW 2000, 3498 f.). Anders verhält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten geführt wurden (OLG Hamm v. 24.7.1990 - 21 U 37/90, NJWRR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB 2001, § 1 HaustürWG Rz. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Wohnung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin geführt, die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten behilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung hingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch solche Gestaltungen erfasst werden, bei denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt (BTDrucks. 10/2876, 11).

d) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist.

aa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = ZIP 2003, 22 [24 f.]; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]; v. 20.1.2004 - XI ZR 460/02, BGHReport 2004, 595 = MDR 2004, 582 = DB 2004, 647 [648]). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9.4.1992 - IX ZR 145/91, MDR 1992, 961 = ZIP 1992, 755 [756]).

bb) Das OLG hat keine Feststellungen getroffen, ob die Haustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies wird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der Parteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Bedeutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschätzung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden seien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben geäußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge zur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzuschulden, bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die Vertriebsmethode bekannt gewesen sein.

e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH v. 13.12.2001 (EuGH v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, MDR 2002, 225 = NJW 2002, 281 [282 f.]) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (BGH v. 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 [203 f.] = MDR 2001, 1163 = BGHReport 2001, 727: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des EuGH v. 13.12.2001 (a.a.O.) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, MDR 2000, 535 = NJW 2000, 140 [142]).

2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gem. § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.

Der Senat hat in seinem Urteil (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1406]) entschieden, dass die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188 = ZIP 2003, 1592 [1594]; v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = ZIP 2004, 1394 [1396, 1398]; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1405]). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1404]). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Kläger zurückzuübertragen (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1404]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1288723

BB 2005, 178

DB 2005, 103

DStZ 2005, 171

BGHR 2005, 520

NJW-RR 2005, 635

EWiR 2005, 381

NZM 2005, 236

WM 2005, 124

WuB 2005, 385

ZAP 2005, 383

ZIP 2005, 67

ZfIR 2005, 187

MDR 2005, 560

VuR 2005, 78

ZBB 2005, 56

ZGS 2005, 44

Kreditwesen 2005, 297

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