Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 15.10.1997 - IV ZR 327/96 (veröffentlicht am 15.10.1997)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorausvermächtnis bei Teilungsversteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Daß eine Miterbin aufgrund Zuschlags in der Teilungsver steigerung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erworben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung aus §§ 2174, 1967, 2058 BGB, das Grundstück zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses einem anderen Miterben zu übertragen.

 

Normenkette

BGB § 2058

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 29.10.1996; Aktenzeichen 3 U 22/95)

LG Kiel (Entscheidung vom 11.01.1995; Aktenzeichen 12 0 211/94)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abschreibung eines Grundstückteils und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm das neu entstandene Grundstück auf ihre Kosten zu übereignen.

Die Parteien sind zusammen mit sechs weiteren Geschwistern gesetzliche Erben ihrer am 10. Juni 1987 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück mit Garten. 1984 war das Grundstück zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld in Höhe von 45.000 DM belastet worden. Das beruhte nach Darstellung der Beklagten auf ihren erheblichen Investitionen in das Haus in den vorangegangenen Jahren.

Die Erblasserin hat ein auf den 23. Januar 1984 datiertes, von ihr unterschriebenes und mit der Überschrift „Testamend” versehenes Schriftstück mit folgendem Inhalt verf aßt:

„Lieber Sohn … (Kläger), ich habe ein gutes Stück Garten eingepflanzt. Das sollst Du behalten, es soll dein sein solange es behalten willst ich schänke es Dir ich schänke es dir lieber Sohn deine Mutter Frau … für immer ich kan es nicht bearbeiten.”

Im Mai 1989 hat eine weitere Miterbin die Teilungsversteigerung des Nachlaßgrundstücks beantragt. Es wurde der Beklagten am 25. Oktober 1993 gegen ein Bargebot von 75.167,37 DM zugeschlagen. Nach dem Zuschlagbeschluß blieb u.a. die zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld bestehen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Erblasserin habe ihn hinsichtlich des Gartenanteils des Grundstücks mit einem Vorausvermächtnis bedacht. Er verlangt dessen Erfüllung von der Beklagten als jetziger Alleineigentümerin des Grundstücks.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und dem Kläger als Miterben lediglich 1/8 der mit der Abvermessung und Eigentumsumschreibung verbundenen Kosten zugewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht beurteilt das Schreiben der Erblasserin vom 23. Januar 1984 als wirksames, den Kläger begünstigendes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Der ursprüngliche Anspruch cies Klägers gegen die Miterbengemeinschaft auf Erfüllung dieses Vermächtnisses (§ 2174 BGB) sei wegen Unmöglichkeit erloschen, da der Nachlaß geteilt sei und der Gegenstand des Vermächtnisanspruchs, der Gartenanteil des Grundstücks, der Miterbengemeinschaft nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Anspruch des Klägers lasse sich aber auf § 280 BGB stützen. Der Umstand, daß die Beklagte in einem justizförmigen Verfahren originär kraft Hoheitsakts das Eigentum am Nachlaßgrundstück erworben habe, stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei, daß der Eigentumserwerb der Beklagten J.m Wege der Zwangsversteigerung den gegen die Gemeinschaft der Miterben gerichteten Anspruch des Klägers auf Erfüllung des Vermächtnisses unmöglich gemacht habe und daß sich die Beklagte dieser Konsequenz bewußt gewesen sei. Der Anspruch des Klägers werde durch die zugunsten der Beklagten bestehende Grundschuld über 45.000 DM nicht beeinflußt. Das dem Kläger ausgesetzte Vorausvermächtnis sei so auszulegen, daß ihm das Gartenland lastenfrei zur Verfügung gestellt werden solle.

ii.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf lastenfreie Übertragung des als Garten genutzten Teils des Grundstücks.

1. Die von der Revision gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung erhobenen Bedenken hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO).

2. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin als Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu beachten ist. Es kommt darauf an, ob der Erblasser den betreffenden Miterben wertmäßig begünstigen wollte (Senat, Urteile vom 7. Dezember 1994 – IV ZR 281/93 – NJW 1995, 721 unter 1 2 und vom 27. Juni 1990 – IV ZR 104/89 – NJW-RR 1990, 1220 unter 11 2). Die für den Erbfall gedachte Zuwendung begünstigt allein den Kläger. Den anderen Miterben, über deren gesetzliches Erbrecht die Mutter nach dem Sachvortrag der Parteien nicht im Unklaren gewesen sein kann, wird weder etwas zugewendet, noch wird eine Pflicht des Klägers zum Wertausgleich begründet. Wenn der Tatrichter aus diesen Umständen schließt, die letztwillige Verfügung stelle ein Vorausvermächtnis dar, so ist diese Auslegung möglich und nicht revisibel.

Der Vermächtnisanspruch des Klägers bestE ist nicht wegen Unmöglichkeit erloschen.

a) Beim Vermächtnisanspruch handelt es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit, für welche die Erben als Gesamtschuldner haften (§§ 1967 Abs. 2, 2058 BGB). Im vorliegenden Fall ist durch die abgeschlossene Teilungsversteigerung des einzigen wesentlichen Nachlaßgegenstandes der Nachlaß zwar geteilt. Aber auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben bestehen (MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. 2060 Rdn. 1 und 2; Staudinger/Marotzke, BGB 13. Aufl. 2060 Rdn. 1; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 2060 Rdn. 1). Wenn die Nachlaßverbindlichkeiten nicht gemäß 2046 BGB vor der Teilung ccies Nachlasses berichtigt worden sind, haftet dem Nachlaßgläubiger nunmehr das gesamte Eigenvermögen der Miterben, soweit keine der Ausnahmen der §§ 2060, 2061 BGB eingreift; das ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Grundstücks und damit in der Lage, das Vermächtnis zu erfüllen. Es bedarf daher hier nicht der bei einer Gesamtschuldklage, die vor Teilung des Nachlasses erhoben wird, anerkannten Einschränkung, daß nicht die gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur allen Erben gemeinschaftlich mögliche Auflassung selbst, sondern lediglich deren Herbeiführung erstrebt werde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1963 – V ZR 16/62 – LM BGB § 2058 Nr. 4). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die für die anderen Miterben bestehende Unmöglichkeit berufen (§ 425 Abs. Z BGB). Deshalb kommt es auf die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterte Frage nicht an, ob die Beklagte eine solche Unmöglichkeit zu vertreten hätte.

b) An der Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung des Vermächtnisses ändert der Umstand nichts, daß sie durch den Zuschlagsbeschluß originär Alleineigentum am Grundstück in einem justizförmigen Verfahren erworben hat. Zwar ist sie nicht Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft als der früheren Grundstückseigentümerin geworden (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 14. Aufl. § 90 Rdn. 2.1). Die Beklagte schuldet aber die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs als Miterhin vom Erbfall an unabhängig vom Erwerb des Eigentums an dem Grundstück und anders als ein Nichterbe, der das Grundstück hätte ersteigern können.

Der schuldrechtliche Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses erlischt auch nicht durch den Zuschlagsbeschluß. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG betrifft Verpflichtungen schuldrechtlicher Art nicht (Zeller/Stöber, § 52 Rdn. 2.4). Vielmehr beendet die Teilungsversteigerung lediglich die gesamthänderische Berechtigung der Miterben an dem versteigerten Grundstück (und das darauf beruhende Vorkaufsrecht der Miterben: BGH, Urteil vom 19. April 1972 – IV ZR 117/70 – LM BGB § 2034 Nr. 9). Nur insofern tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks (BGHZ 4, 84, 87, 90; Urteil vom 28. April 1983 – IX ZR 1/82 – NJW 1983, 2449, 2451 unter 11 2). Davon bleibt der Anspruch eines Miterben auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses unberührt.

c) Das bedeutet freilich nicht, daß der Kläger den von ihm vereinnahmten Versteigerungserlös nicht ganz oder zum Teil der Beklaaten zu erstatten brauchte. Wie die Auseinandiersetzung unter den Miterben zu erfolgen hat und welche Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen die Miterben zustehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht.

4. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch des Klägers auf lastenfreie Übertragung bejaht.

a) Durch die reale Teilung des Nachlaßurundstücks in ein Haus- und ein Gartengrundstück würde sich die derzeit zu Gunsten der Beklagten bestehende Eigentümergrundschuld in eine Gesamtgrundschuld an den beiden neu entstehenden Grundstücken verwandeln, §§ 1192 Abs. 1, 1132 BGB (MünchKomm/Wacke, BGB 3. Aufl. 890 Rdn. 18 und MünchKomm/Eickmann, § 1132 Rdn. 22). Nach § 2165 Abs. 1 Satz 1 steht dem Kläger als Vermächtnisnehmer im Zweifel ein Anspruch auf Beseitigung der dinglichen Belastung nicht zu; er soll grundsätzlich nur das erhalten, was dem Erblasser selbst zustand. Diese Auslegungsregel gilt allerdings nur, solange kein anderer, auf lastenfreie Übertragung gerichteter Wille der Erblasserin feststeht (MünchKomm/Schlichting, BGB 3. Aufl. § 2165 Rdn. 5). Das Berufungsgericht hat einen solchen Willen der Erblasserin bejaht, weil die Grundschuld sich auf behauptete Aufwendungen auf das Haus bezieht, während Gegenstand des Vermächtnisses der Garten ist, der dem Kläger nach dem Wortlaut des Testaments in jeder Hinsicht unbeschränkt habe zustehen sollen. Diese tatrichterliche Auslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Auch die Revision räumt ein, daß die unbelastete Übertragung des Obstgartens dem Willen der Erblasserin entsprochen haben mag, meint aber, allenfalls die Erbenqemeinschaft könne ursprünglich verpflichtet gewesen sein, die Grundschuld abzulösen. Nicht ersichtlich sei, weshalb nun die Beklagte allein hierfür aufkommen solle. Die Beseitigung der Belastung des Vermächtnisgegenstandes ist aber ebenso Nachlaßverbindlichkeit wie das Vermächtnis selbst. Für ihre Erfüllung kann daher auf die Aus unter 11 3 verwiesen werden.

führungen

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.10.1997 durch Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 604914

DB 1998, 572

NJW 1998, 682

FamRZ 1998, 227

KTS 1998, 509

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 659

ZEV 1998, 23

DNotZ 1998, 832

MDR 1998, 108

ZNotP 1998, 28

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren