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BGH Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 33/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nachtbriefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.

 

Normenkette

ZPO § 418 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2000; Aktenzeichen 15 U 98/99)

LG Duisburg

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 26.1.2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt eine Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 6.5.1999 zugestellt worden. Sein Berufungsschriftsatz trägt das Datum des 7.6.1999; er hat den Eingangsstempel der Briefannahmestelle des OLG v. 8.6.1999 erhalten.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. K., habe den Berufungsschriftsatz am 7.6.1999 (Montag) um 21.40 Uhr in den Nachtbriefkasten des OLG eingeworfen. Das Berufungsgericht hat dienstliche Äußerungen der für die Leerung zuständigen Beamten S. und L. herbeigeführt. Die Berufung des Klägers hat es als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Verfahrensrecht richtet sich nach den Regelungen der Zivilprozessordnung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Eingangsstempel v. 8.6.1999 beweise den Eingang der Berufungsschrift an diesem Tage. Der Vortrag des Klägers beschränke sich darauf, die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels zu bestreiten und für die Einlegung der Berufung schon am 7.6.1999 Beweis durch Vernehmung seines Prozessbevollmächtigten anzutreten. Es fehle hingegen ein Vortrag dazu, warum oder wie es zu der behaupteten Fehlstempelung der Berufungsschrift habe kommen können. Daher sei der Beweisantritt nicht in der erforderlichen Weise substanziiert, so dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht als Zeuge zu vernehmen sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung verspätet eingelegt worden ist.

1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Eingangsstempel des Gerichts nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür erbringt, dass die Berufung des Klägers am 8.6.1999 eingegangen ist. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist indessen der Gegenbeweis zulässig. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung muss zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden (BGH, Beschl. v. 14.7.1987 - III ZB 20/87, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 - Eingangsstempel 1).

2. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenstehende i.d.R. keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urt. v. 30.3.2000 - IX ZR 251/99, MDR 2000, 899 = NJW 2000, 1872 [1873]). Dem entspricht es, dass das Berufungsgericht dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten S. und L. eingeholt hat.

3. Das Berufungsgericht hätte indessen den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers gegen die Richtigkeit des Datumsstempels nicht als unsubstanziiert erachten dürfen. Es hat an die Darlegungslast des Klägers überzogene Anforderungen gestellt. Dieser ist nur dann nicht genügt, wenn es das Gericht auch bei Zugrundelegung des Vorbringens nicht als schlüssig erachten kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der an die Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Darstellung ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der hinreichenden Substanziierung.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe den rechtzeitigen Eingang seiner Berufung am 7.6.1999 nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Der Kläger hat vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter Dr. K. habe den Berufungsschriftsatz persönlich am 7.6.1999 um 21.40 Uhr in den Nachtbriefkasten des OLG eingeworfen. Die fristgerechte Einreichung der Rechtsmittelschrift unter Angabe der Uhrzeit des Einwurfs in den Nachtbriefkasten habe Dr. K. am folgenden Morgen des 8.6.1999 in der Handakte vermerkt, die er auszugsweise in Fotokopie vorlege. Das Datum des gerichtlichen Eingangsstempels könne er sich nur dadurch erklären, dass die von ihm eingereichte Berufungsschrift im Nachtbriefkasten stecken geblieben oder bei der Entleerung versehentlich nicht aus dem Nachtbriefkasten entnommen worden sei. Eine weiter gehende Konkretisierung seines Vorbringens war von dem Kläger nicht zu verlangen. Die Substanziierungslast findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen (§ 286 ZPO). Das wird es nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257435

BB 2005, 182

BGHR 2005, 264

FamRZ 2005, 106

NJW-RR 2005, 75

MDR 2005, 287

NJW-Spezial 2005, 47

NZBau 2005, 341

PA 2005, 44

RENOpraxis 2005, 38

ProzRB 2005, 114

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