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BGH Urteil vom 13.11.1990 - XI ZR 268/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bausparvertrag: Haftung für unrichtige Zuteilungsprognose; Schriftformerfordernis für Erklärungen der Bausparkasse; Haftungsbegrenzung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bei Auskunftserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. BausparkG § 4 Abs 5 (juris: BauSparkG) schließt eine Haftung der Bausparkasse für unrichtige Zuteilungsprognosen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht aus.

2. Es kann unentschieden bleiben, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist, wonach besondere Abreden ohne die schriftliche Bestätigung der Bausparkasse ungültig sind. Eine solche Klausel schließt jedenfalls die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für mündlich erteilte unrichtige Zuteilungsprognosen nicht aus.

3. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, wonach diese für Auskünfte und Ratschläge nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftet, steht einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für leicht fahrlässig erteilte unrichtige Zuteilungsprognosen nicht entgegen.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Fortführung BGH, 1975-10-23, III ZR 95/73, NJW 1976, 892.

 

Normenkette

BGB § 276; BauSparkG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 03.05.1989; Aktenzeichen 3 U 25/88)

LG Hannover (Entscheidung vom 30.11.1987; Aktenzeichen 20 O 144/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542505

NJW 1991, 694

ZIP 1991, 153

JZ 1991, 671

JuS 1991, 329

ZBB 1991, 45

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