Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 13.10.1972 - I ZR 88/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.1971)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die den Großhandel mit NE-Metallhalbzeugen betreibt, ist vom Vater des Beklagten im Jahre 1922 in Leipzig gegründet und 1948 nach Velbert verlegt worden. Der Beklagte war von 1948 bis zum 18. Januar 1967, und zwar seit 1953 als Einzelprokurist, in dem väterlichen Geschäft tätig. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin eröffnete er ein eigenes Handelsgeschäft, ebenfalls in Velbert und in derselben Branche. In der Folgezeit wechselten mehrere Angestellte von der Klägerin zum Beklagten über. Hierdurch und aus anderen Gründen kam es zu wettbewerblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Zur Beilegung dieser Streitigkeiten wurde in einem gerichtlichen Vergleich vom 20. Dezember 1968, der in einem Rechtsstreit zwischen dem Beklagten (damals Kläger) und seinem Vater geschlossen wurde und dem die Klägerin beitrat, unter Ziffer 4 folgendes vereinbart:

Der Kläger verpflichtet sich, Arbeitnehmer der Firma Z. & D. nur dann einzustellen, wenn die Firma Z. & D. vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Er verspricht der Firma Z. & D. für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,– DM.

Am 31. Dezember 1969 schied bei der Klägerin nach 20jähriger Tätigkeit in ihrem Unternehmen der kaufmännische Angestellte P. aus. Nachdem dieser anschließend zunächst bei einer Firma K. tätig gewesen war, wurde er am 1. Juli 1970 vom Beklagten eingestellt, ohne daß die Klägerin hierzu ihre Einwilligung erteilt hatte.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Einstellung des Angestellten P. gegen Ziffer 4 des Vergleichs vom 20. Dezember 1968 verstoßen. P. sei bei ihr, so hat sie behauptet, in den letzten zwei Jahren im Verkauf tätig gewesen und habe dadurch in engster Verbindung zur Kundschaft gestanden. Der Beklagte habe P. bei der Firma K. abgeworben. Hierbei sei es ihm nicht um dessen Arbeitskraft, sondern um seine Kenntnisse vom Geschäftsbetrieb der Klägerin gegangen.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten zunächst die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit P. und dessen Beurlaubung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM begehrt. Später hat sie nur noch die Zahlung der Vertragsstrafe gefordert. Sie hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. Juli 1970 zu zahlen.

Der Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß ein Verstoß gegen den Vergleich vom 20. Dezember 1968 vorliege. P. sei wegen entstandener Differenzen bei der Klägerin ausgeschieden. Die Firma K. habe er verlassen, weil diese ihren Sitz verlegt habe und ihm der Weg zur Arbeitsstelle zu weit gewesen sei. An ihn, den Beklagten, habe sich P. erst nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma K. gewandt. Eine Abwerbung habe nicht stattgefunden. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, Ziffer 4 des Vergleichs sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Außerdem könne die Klägerin zufolge § 75 f HGB keinen klagbaren Anspruch daraus herleiten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht meint, das Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen in Ziffer 4 des Vergleichs vom 20. Dezember 1968 beziehe sich seinem Wortlaut nach nur auf Arbeitnehmer, die unmittelbar von der Klägerin zum Beklagten überwechseln wollten. An den Fall, daß Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin und Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zum Beklagten gehen könnten, hätten die Vertragsparteien ersichtlich nicht gedacht. Die Vereinbarung ergänzend dahin auszulegen, daß sie auch solche Fälle erfasse, was durchaus ihrem Sinn und Zweck entsprechen könne, nütze der Klägerin nichts, weil sie aus einer solchen mit dem Beklagten getroffenen Abrede, die insoweit nur den Zweck haben könne, bei ihr ausgeschiedene Arbeiter in ihrer weiteren Erwerbstätigkeit zu beschränken, gemäß § 75 f HGB keinen klagbaren Anspruch herleiten könne und daher auch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht gerichtlich durchsetzbar sei.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

II. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß dem Klagebegehren jedenfalls § 75 f HGB entgegensteht.

1. Nach dieser Vorschrift sind Wettbewerbsabreden unter Arbeitgebern, durch die sich ein Arbeitgeber verpflichtet, Handlungsgehilfen, die bei dem anderen angestellt sind oder angestellt gewesen sind, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, zwar nicht unwirksam, aber kraftlos vor Gericht; aus ihnen findet weder Klage noch Einrede statt. Wie schon der Wortlaut ergibt, meint § 75 f HGB nicht nur Verbandsabsprachen, sondern auch Vereinbarungen unter einzelnen Arbeitgebern (vgl. Baum, Das vertragliche Wettbewerbsverbot, Seite 169; Gumpert BB 1955, 964, 966; Würdinger Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 75 f Anm. 1; Schlegelberger/Schröder HGB, 3. Aufl., § 75 f Anm. 1). Eine gegenteilige Auffassung wird, soweit ersichtlich, im Schrifttum nirgends vertreten. Zweck der Vorschrift ist es, die Handlungsgehilfen gegen sich zu ihrem Nachteil auswirkende Wettbewerbsabreden der Arbeitgeber zu schützen und ihr Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) zu sichern. Dafür spricht insbesondere der Sinnzusammenhang mit den sonstigen in den §§ 74 ff HGB enthaltenen Vorschriften, die näher regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen Handlungsgehilfen durch ein Wettbewerbsverbot, das sie selbst mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt werden dürfen. In der parlamentarischen Behandlung dieser durch Gesetz vom 10. Juni 1914 (RGBl I, 209) geschaffenen Vorschriften ist geltend gemacht worden, daß der für die Handlungsgehilfen erstrebte Schutz fragwürdig bleibe, wenn es den Arbeitgebern weiterhin möglich sei, durch sogenannte geheime Konkurrenzabreden die Handlungsgehilfen in ihrem Fortkommen zu behindern (Kommissionsbericht RT Drucksachen 1914 Anlage zu den stenografischen Berichten Band 303 Nr. 1387 Seite 2847 ff). Hierauf beruht es, daß auf Vorschlag der Regierung der zunächst nicht vorgesehene § 75 f HGB eingefügt wurde. In diesen Erörterungen haben zwar bestimmte Verbandsabsprachen der Arbeitgeber eine wesentliche Rolle gespielt. Auch trifft es zu, daß die Regierung der in der Reichstagskommission erhobenen Forderung, von den Arbeitgebern vereinbarte Wettbewerbsverbote, die sich gegen die Angestellten richteten, für nichtig zu erklären und unter Strafe zu stellen, mit dem Hinweis auf die Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegengetreten ist. Hieraus kann jedoch nicht entnommen werden, daß § 75 f HGB nur Verbandsabsprachen meine und nicht auch gegen entsprechende Vereinbarungen einzelner Arbeitgeber gerichtet sei. Dies wäre weder mit dem Schutzzweck noch mit dem Wortlaut der Norm vereinbar.

2. Durch Ziffer 4 des Vergleichs vom 20. Dezember 1968 hat sich der Beklagte verpflichtet, Angestellte der Klägerin nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich nur mit Zustimmung der Klägerin einzustellen. Damit sind, soweit kaufmännische Angestellte in Frage stehen, die Voraussetzungen des § 75 f HGB vom Wortlaut her, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt. Auf die Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen Angestellten, die unmittelbar von der Klägerin zum Beklagten überwechseln und solchen, die dies erst nach Annahme einer anderen Arbeitsstelle tun wollen, kann es dabei nicht ankommen; denn die streitige Vereinbarung behindert gerade auch diejenigen Angestellten, die unmittelbar überwechseln wollen, in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der Klägerin. Ob hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 75 f HGB eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt wäre, wenn der Beklagte Angestellte der Klägerin unter Verleitung zum Vertragsbruch bei dieser abwerben würde, kann auf sich beruhen bleiben, da dieser Fall nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vorliegt, sie vielmehr nur behauptet hat, der Beklagte habe P. bei der Firma K. abgeworben, um sich dessen geschäftliche Kenntnisse zunutze zu machen.

3. Verfassungsmäßige Bedenken sind gegen die Wirksamkeit des § 75 f HGB nicht zu erheben. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß Ansprüche, die der Klägerin aus der Vereinbarung vom 20. Dezember 1968 gegen den Beklagten möglicherweise erwachsen sind, nicht gerichtlich durchgesetzt werden können. Das gilt nach dem Grundgedanken des § 344 BGB auch für die vereinbarte Vertragsstrafe, da sonst der Schutzzweck des § 75 f HGB vereitelt würde (vgl. Baum a.a.O. Seite 170; Würdinger a.a.O. Anm. 2; Soergel/Schmidt BGB vor § 241 Anm. 6, § 344 Anm. 2).

III. Aus § 1 UWG läßt sich der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht herleiten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Krüger-Nieland, Sprenkmann, Merkel, Schönberg, Schwerdtfeger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237595

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH: Begrenzung eines Abwerbeverbots auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung eines Kooperationsvertrags (BB 2014, Heft 48, S. 2897)
BGH: Begrenzung eines Abwerbeverbots auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung eines Kooperationsvertrags (BB 2014, Heft 48, S. 2897)

Einführung BGH, Urteil vom 30.4.2014, I ZR 245/12 Volltext des Urteils: BBL2014-2369-4 unter www.betriebs-berater.de 1 Amtliche Leitsätze 1. Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren