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BGH Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04

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Leitsatz (amtlich)

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 08.04.2004; Aktenzeichen 2 S 293/03)

AG Homburg (Urteil vom 25.07.2003)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Saarbrücken v. 8.4.2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Homburg v. 25.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall v. 3.7.2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muss.

An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten v. 4.7.2002 einen Restwert von 1.065 EUR aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10.7.2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 EUR. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 EUR zu verkaufen.

Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16.7.2002 für 300 EUR. Am 18.7.2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein.

Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu Grunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag i.H.v. 765 EUR zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sache darzutun und nachzuweisen, dass der nach dem Gutachten an sich zu erzielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als Anspruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom AG eingeholte Gutachten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt Restwerte von 300 EUR bis 1.500 EUR zu realisieren gewesen.

Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Restwert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 EUR verkaufen wolle. Die gesetzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzeitig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das verbindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzgl. des Restwerts verlangen kann (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 [372] = MDR 1992, 131; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [193] = MDR 2000, 330; Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381; Urt. v. 7.6.2005 - VI ZR 192/04).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gem. § 249 S. 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [376 f.] = MDR 1996, 793; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [193] = MDR 2000, 330; Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769 f.; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381 f.) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [193] = MDR 2000, 330; Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381 f.). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 S. 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [193] = MDR 2000, 330; Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457 [458]; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769 [770]; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381 [382]).

2. Demgegenüber muss sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [196] = MDR 2000, 330). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [195] = MDR 2000, 330; Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769 [770]). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH, Urt., BGHZ 66, 239 [246]; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [194 f.] = MDR 2000, 330). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769 [770]). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH, Urt. v. 7.6.2005 - VI ZR 192/04).

Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189 [194] abgedruckten Urteil dargelegt hat (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [194] = MDR 2000, 330), ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [194] = MDR 2000, 330; Urt. v. 22.11.1977 - VI ZR 114/76, VersR 1978, 182 [183]). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insb. nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [194] = MDR 2000, 330). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (BGH, Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457; Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92, MDR 1993, 622 = VersR 1993, 769 [770]).

4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, dass das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, dass er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zu Grunde gelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 EUR bis 1.500 EUR zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [194 ff.] = MDR 2000, 330).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des AG Homburg zurückzuweisen, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1436122

BGHZ 2006, 362

BB 2005, 2211

NJW 2005, 3134

NWB 2005, 4248

BGHR 2005, 1517

EBE/BGH 2005, 322

JR 2007, 334

JurBüro 2006, 103

ZIP 2005, 2024

DAR 2005, 617

MDR 2006, 148

NZV 2005, 571

VRS 2005, 401

VersR 2005, 1448

ZfS 2005, 600

ASR 2005, 2

KfZ-SV 2006, 24

NJW-Spezial 2005, 496

PA 2005, 183

RdW 2006, 17

VK 2005, 212

VRA 2005, 186

VRR 2005, 421

ZGS 2005, 403

r+s 2005, 482

DS 2005, 383

ProzRB 2005, 310

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