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BGH Urteil vom 11.12.2001 - 5 StR 419/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässige Tötung

 

Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten K. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2001 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägern durch die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Wi zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte K. als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Der Angeklagte K. war im Sommer 2000 Halter des vierjährigen Rüden „Zeus”, die Angeklagte Wi, die mit K. zusammenlebte, Halterin der einjährigen Hündin „Gipsy”. Bei beiden Tieren handelte es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier. Beide Hunde verfügten über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf trainiert, große Höhen zu überspringen. Die Tiere waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bißverletzungen beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete deshalb das zuständige Wirtschafts- und Ordnungsamt an, daß der Hund „Zeus” außerhalb der Wohnung stets an der Leine zu führen sei, weil „Zeus” nach der Stellungnahme des Amtstierarztes zwar nicht bissig gegenüber Menschen, aber scharf gegenüber anderen Rüden sei. Da der Angeklagte diese Weisung nicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch zu weiteren Beißvorfällen mit anderen Hunden. Dies veranlaßte das Wirtschafts- und Ordnungsamt im Mai 2000, „Zeus” als gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht für den Rüden und die Anordnung, daß die den Hund jeweils beaufsichtigende Person nicht zugleich mehrere gefährliche Hunde führen dürfe.

Der Hund der Angeklagten Wi wurde ebenfalls auffällig: Im April 2000 biß er einen anderen Hund so heftig, daß dieser tierärztlich versorgt werden mußte. Kurze Zeit später sprang „Gipsy” eine Frau und am 11. Mai 2000 ein Kind an und biß es in den Arm. Aufgrund dieser Vorfälle forderte das Wirtschafts- und Ordnungsamt die Angeklagte Wi auf, den Hund unverzüglich dem Amtstierarzt vorzuführen und bis dahin „Gipsy” in der Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Der Vorführanordnung kam die Angeklagte nicht nach, weil sie befürchtete, daß die Untersuchung negativ ausgehen und sie den Hund verlieren könne. Ohne daß es zu der angeordneten Vorführung gekommen war, nahm die Behörde am 29. Mai 2000 die Anordnung zurück.

In der Folgezeit wurden die Hunde angeleint und in der Regel nur noch einzeln ausgeführt. In dem zum Hause der Angeklagten gehörenden Innenhof, der an das Gelände einer Grundschule angrenzte, ließen die Angeklagten die Hunde jeweils nur kurz von der Leine, weil die Tiere daran gewöhnt waren, ihr „Geschäft” unangeleint zu verrichten. Dabei achteten die Angeklagten stets darauf, daß sich keine Kinder im Innenhof aufhielten. Nachdem „Gipsy” einen Maulkorb zerbissen hatte, verschoben die Angeklagten zunächst die Anschaffung von Maulkörben, weil ihnen passende und „gut aussehende” Maulkörbe zu kostspielig waren.

Am Vormittag des 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K. mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort ließ er die Tiere von der Leine, damit sie – wie gewohnt – ihr „Geschäft” in den dortigen Büschen verrichten konnten. Angelockt von den Geräuschen der Ballspiele auf dem benachbarten Schulgelände sprangen plötzlich „Gipsy” und nach ihr auch „Zeus” über die 1,40 m hohe Mauer auf den Schulhof, wo sich Schulkinder in ihrer großen Pause aufhielten. Der Angeklagte kletterte hinterher, um die Hunde zurückzuholen, die auf die ballspielenden Kinder zuliefen. „Gipsy” sprang den sechsjährigen Ka an, warf ihn zu Boden und biß ihm in den Kopf. „Zeus” kam hinzu und beide Hunde bissen den Jungen nun abwechselnd in Kopf und Hals. Laut um Hilfe rufend, stürzte der Angeklagte hinzu und riß die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner verzweifelten Bemühungen gelang es den Tieren immer wieder, an das Kind heranzukommen und es in Gesicht und Hals zu beißen. In einem günstigen Moment ergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob ihn hoch und hielt ihn über den Kopf. Die Hunde sprangen auch ihn an, er strauchelte und fiel mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die Hunde wieder über her. Der immer noch um Hilfe rufende Angeklagte legte sich jetzt auf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu schützen. Erst durch das Eingreifen eines Dritten konnten die Angriffe der Hunde auf das Kind zunächst unterbrochen werden. Mittlerweile war auch die Angeklagte Wi auf dem Schulhof erschienen; es gelang ihr, „Gipsy” anzuleinen und festzuhalten. Hingegen riß „Zeus” sich los und biß das Opfer erneut in den Kopf. Der Angeklagte zog ihn weg und legte sich auf das immer noch aggressive Tier, um es an weiteren Angriffen zu hindern. Inzwischen waren Polizeibeamte eingetroffen, die beide Tiere erschossen. Ka verstarb noch auf dem Schulhof. Beide Angeklagten standen unter Schock, weinten und waren erschüttert über den Tod des Jungen.

II.

Die Revision des Angeklagten K. ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft, die eine umfassende Urteilsaufhebung erstrebt, weil die Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden sind, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.). Hingegen ist bewußte Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41).

Dabei obliegt es allein dem Tatrichter, sich auf der Grundlage der erhobenen Beweise eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen und damit auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Kann der Tatrichter eigene Zweifel nicht überwinden, so darf das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen. Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung ist etwa dann gegeben, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 33). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.

2. Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln – hier das Ableinen der Hunde – dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz). Beide Angeklagte hätten die Verletzung eines Menschen durch einen der Hunde unter bestimmten Umständen als nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen sei bekannt gewesen, daß die Hunde die Mauer zum Schulhof überspringen konnten und dies auch schon mehrfach getan hatten. Angesichts der enormen Beißkraft der Hunde und deren Neigung, bei Angriffen gleich in den Hals- und Kopfbereich des Opfers zu beißen, hätten die Angeklagten auch nicht ausgeschlossen, daß diese bei einem ernsthaften Angriff auf einen Menschen diesen sogar töten könnten. Schließlich hätten sie wiederholt die Erfahrung gemacht, daß sie die unangeleinten Tiere nicht immer ausreichend beherrschen konnten.

Es stellt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer gleichwohl zu dem Schluß kommt, daß die Angeklagten zu der fraglichen Zeit und in der konkreten Situation weder damit gerechnet hätten, daß die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen Innenhof entweichen noch im Falle des Entweichens auf den Schulhof Menschen angreifen könnten; jedenfalls hätten sie darauf vertraut, daß dies nicht eintreten und daß ihre – wenn auch objektiv gänzlich unzureichenden – Sicherungsmaßnahmen ausreichen würden, mögliche Gefahren auszuschließen.

Die Annahme, die Angeklagten hätten trotz aller gravierender Warnzeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahr verkannt und in hohem Maße verdrängt, beruht auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die Strafkammer begründet sie vor allem mit der umfänglich dargelegten persönlichen Entwicklung der noch jungen Angeklagten, ihren Erfahrungen, ihrer Lebenssituation und ihren hiervon bestimmten Denk- und Verhaltensweisen. Danach sei das Denken und Handeln beider Angeklagten von Unwissenheit und Unverstand, Verleugnung und Verdrängung als erlernter Problembewältigungsstrategie, Nachlässigkeit, Acht- und Sorglosigkeit und in hohem Maße auch von Egoismus und Rücksichtslosigkeit geprägt. Infolge dieser Eigenschaften hätten sie die von den Hunden ausgehende Gefahr unterschätzt und aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit die vom Schulhof ausgehenden, die Hunde anlockenden Reize nicht gesehen.

So führt das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst aus, daß hinsichtlich des Rüden „Zeus” beide Angeklagte aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Äußerung des Amtstierarztes davon überzeugt waren, daß das Tier jedenfalls gegenüber Menschen nicht bissig reagiere, und daß sie hinsichtlich der Hündin „Gipsy” den Angriff auf das Kind am 11. Mai 2000 damit erklärten, daß das Tier an diesem Tag besonders erregt gewesen und dieser Vorfall deshalb als Ausnahme zu bewerten sei. Dabei hat die Strafkammer nicht übersehen, daß die Angeklagte Wi den Hund aus Angst vor weiteren Angriffen auf Menschen damals töten lassen wollte. Hiervon habe sie sich jedoch von dem ihr überlegenen und in der Hundeerziehung vermeintlich erfahrenen Freund K. abbringen lassen, der den Vorfall als einmalig bagatellisiert und ihr gleichsam entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Beziehungsmuster die Verantwortung abgenommen habe. K. selbst sei davon überzeugt gewesen, daß die Angeklagte Wi die Situation seinerzeit falsch eingeschätzt und dramatisiert habe. Die Angeklagten hätten sich weiter damit beruhigt, daß das Verhalten des Hundes wohl nicht von Verletzungsabsicht getragen gewesen sei, da nach ihrer Vorstellung angesichts der erheblichen Beißkraft des Tieres die Verletzung dann wesentlich intensiver hätte ausfallen müssen. Zu dieser Beruhigung hatte auch der Umstand beigetragen, daß das Wirtschafts- und Ordnungsamt die Vorführanordnung für „Gipsy” nach einiger Zeit zurückgenommen hatte und daß es in den Wochen vor der Tat zu keinen Beißvorfällen mehr gekommen war. Diese Bewertung des Landgerichts wird letztlich auch gestützt durch die Ausführungen der sachverständigen Fachtierärztin, wonach sich entsprechend dem Meuteinstinkt das Verhalten der Hündin in der konkreten Tatsituation aggressionssteigernd auf den Rüden ausgewirkt habe. Diese besondere Brisanz und eine sich daraus ergebende Eskalation konnten die Angeklagten möglicherweise nicht voraussehen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht insbesondere das voluntative Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzung eines Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstanden gewesen, daß sie sich mit dem Eintritt eines solchen – wenn auch unerwünschten – Erfolges abgefunden hätten. Auch die diesbezüglichen Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. So nimmt die Strafkammer in diesem Zusammenhang zunächst als naheliegend an, daß den Angeklagten die Verletzung eines Menschen durch einen ihrer Hunde schon wegen der sich hieraus ergebenden möglichen Konsequenzen (Zwangs- und Bußgelder, möglicher Verlust der Tiere, strafrechtliche Ahndung) in hohem Maße unwillkommen gewesen sei. Weiter stellt das Landgericht darauf ab, daß die Angeklagten immerhin gewisse, wenn auch unzureichende Vorkehrungen getroffen hätten, um Beißvorfälle künftig zu vermeiden. Dabei hätten sie gerade im Innenhof immer besonders darauf geachtet, daß sich beim Ableinen der Hunde dort keine Kinder aufhielten. Auch hieraus, insbesondere aber aus der Ernsthaftigkeit und Intensität der Rettungsbemühungen der Angeklagten und ihrer Erschütterung über den Tod des Jungen durfte das Landgericht den Schluß ziehen, daß den Angeklagten die körperliche Unversehrtheit von Menschen, insbesondere von Kindern nicht gleichgültig war.

3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der Beweisanzeichen hätte das Landgericht vom Vorliegen eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes ausgehen müssen, ersetzt letztlich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene und zeigt im Ergebnis nicht auf, daß die Strafkammer die Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes überspannt hat. Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht lückenhaft; das Landgericht hat sämtliche die Angeklagten belastenden Umstände bedacht. Angesichts der problematischen Entwicklung beider Angeklagten und ihrer hiervon geprägten Verhaltensmuster und Denkweisen hat es die fraglichen Umstände nur anders bewertet als die Staatsanwaltschaft, die dem persönlichen Hintergrund der Angeklagten in dem hier gegebenen Zusammenhang offensichtlich ein anderes Gewicht beimessen will. Die landgerichtliche Beurteilung ist sicher nicht die einzig mögliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, läßt auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts des aufgezeigten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

4. Auch die Strafzumessung hält letztlich rechtlicher Nachprüfung stand. Die sehr milden Sanktionen lösen sich trotz der außerordentlich tragischen Folgen der Tat und des großen Verschuldens der Angeklagten noch nicht ganz von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf beträchtliches behördliches Mitverschulden und die intensiven Bemühungen der Angeklagten, das Kind zu retten.

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Haufe-Index 670900

NStZ 2002, 315

Kriminalistik 2002, 680

NPA 2002, 0

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