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BGH Urteil vom 11.06.1996 - XI ZR 172/95

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Leitsatz (amtlich)

a) Börsentermingeschäfte, die ein Nichtkaufmann nach Unterzeichnung einer den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG genügenden Informationsschrift abschließt, sind auch dann verbindlich, wenn er bereits Börsentermingeschäfte abgeschlossen hatte.

b) Für die Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften, die ein Vertreter für einen kraft Information nach § 53 Abs. 2 BörsG termingeschäftsfähigen Nichtkaufmann abschließt, ist die Termingeschäftsfähigkeit des Vertreters nicht erforderlich.

c) Ein über § 53 Abs. 2 BörsG hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Börsentermingeschäfte bedingter Informationsbedarf wird durch eine zusätzliche (vor-)vertragliche Aufklärungspflicht gewährleistet, deren Verletzung zu Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung verpflichtet.

 

Normenkette

BörsG §§ 52-53; BGB § 276

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 15.05.1995)

LG Landau (Pfalz)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1995 aufgehoben soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.223,25 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Erstattung von Verlusten und Sollzinsen im Zusammenhang mit finanzierten Aktien- und Börsentermingeschäften.

Im Jahre 1988 nahm die Klägerin, eine damals 62 Jahre alte Hausfrau, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kredit über 150.000 DM für Wertpapiergeschäfte auf. Nach finanzieller Beteiligung an einem Aktien-Club erteilte sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab Oktober 1989 Aufträge zum Erwerb von Aktien und ab Februar 1990 auch zum Kauf von Optionsscheinen und unverbrieften Aktienoptionen. Von den Optionsgeschäften brachte eines nach kurzer Zeit einen Gewinn von etwa 11.000 DM. Insgesamt erlitt die Klägerin aus den bis zum 18. April 1990 geschlossenen Optionsgeschäften jedoch einen Verlust von 14.223,25 DM.

An diesem Tag unterzeichnete die Klägerin die an sie gerichtete „Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften”. Das Informationsblatt hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Sohn der Klägerin mit der Bitte übergeben, es durch seine Mutter unterzeichnen zu lassen und alsdann zurückzureichen.

Wie schon zuvor kauften in der Folgezeit ihr Sohn und vor allen seine Lebensgefährtin mit Hilfe der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Klägerin Optionsscheine und unverbriefte Aktienoptionen. Die Geschäfte endeten mit einem Verlust von 131.336,02 DM.

Im September 1990 kündigte die Beklagte den Kredit und verwertete das Wertpapierdepot der Klägerin. Die verbliebene Restschuld von 164.665,95 DM glich ihr Sohn aus.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Verluste aus der Spekulation mit Aktien und Optionen in Höhe von insgesamt 318.874,84 DM zuzüglich 29.217,20 DM im Zusammenhang damit gezahlter Sollzinsen. Sie hat geltend gemacht: Ihr Sohn und dessen Lebensgefährtin hätten keine Vollmacht gehabt, für sie Aktien oder Optionen zu erwerben. Alle Optionsgeschäfte seien unverbindlich. Für die erlittenen Verluste habe die Beklagte auch wegen mangelhafter Beratung und Aufklärung einzustehen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 31.334 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen dies es Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Nach Erweiterung der Klage um 10.000 DM hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 145.559,27 DM zuzüglich Zinsen verurteilt, die Klage auf Erstattung gezahlter Sollzinsen sowie hinsichtlich des Erweiterungsbetrages abgewiesen und die Sache im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist. Die Klägerin erstrebt im Wege der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 21.144,14 DM Sollzinsen. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 14.223,25 DM zuzüglich Zinsen richtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision wird nicht angenommen.

I.

Zum ausgeurteilten Betrag von 145.559,27 DM zuzüglich Zinsen hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1995, 1272 ff. und in ZIP 1995, 1251 ff. veröffentlicht ist, im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne ihre Aufwendungen für die geschlossenen Optionsgeschäfte gemäß § 812 BGB erstattet verlangen. Die von ihrem Sohn und seiner Lebensgefährtin für sie geschlossenen Geschäfte seien ihr zwar zumindest unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Alle Geschäfte mit Dollaroptionsscheinen und mit unverbrieften Aktienoptionen seien jedoch nach §§ 52, 53, 60 BörsG unwirksam, da die Klägerin nicht bärsentermingeschäftsfähig sei. Das gelte auch für die nach dem 18. April 1990 abgeschlossenen Geschäfte. Die Unterzeichnung des Informationsblatts der Beklagten durch die Klägerin an diesem Tage habe daran nichts geändert, da die Klägerin bereits zuvor mehrere Börsentermingeschäfte abgeschlossen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Aufklärungsmangel vor Abschluß des ersten Optionsgeschäfts Folgewirkungen auch für Geschäfte haben, die nach ordnungsgemäßer Aufklärung abgeschlossen würden. Insbesondere wenn der Anleger – wie hier – vor Erteilung der späteren Aufträge einen Gewinn erzielt habe, stehe er warnenden Hinweisen nicht mehr unbefangen gegenüber; eine Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften könne ihren Schutzzweck dann nicht mehr erreichen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist allerdings der – nicht angegriffene – Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Klägerin muß sich die Geschäfte, die ihr Sohn und seine Lebensgefährtin für sie geschlossen haben, zumindest unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Klägerin selbst hat einen Kredit über 150.000 DM für Wertpapiergeschäfte aufgenommen. Daß mit diesem Geld für sie Geschäfte vorgenommen wurden, war ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt. Da sie dies geschehen ließ, auch soweit die Lebensgefährtin ihres Sohnes für sie handelte, durfte die Beklagte annehmen, die Klägerin sei damit einverstanden.

2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, alle Optionsgeschäfte seien mangels Termingeschäftsfähigkeit der Klägerin nach §§ 52, 53, 60 BörsG unverbindlich. Dies trifft nur für die vor dem 18. April 1990 abgeschlossenen Geschäfte zu, über die nach teilweiser Nichtannahme der Revision nicht mehr zu entscheiden ist. Nach Unterzeichnung des Informationsblattes der Beklagten an diesem Tage ist die Klägerin für alle folgenden Geschäfte als termingeschäftsfähig anzusehen (§ 53 Abs. 2 BörsG).

a) Die Informationsschrift der Beklagten, die mit der von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten (WM 1989, 1193 ff.) wortgleich ist, genügt, wie auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658).

b) Der Senatsbeschluß vom 22. Juni 1993 (XI ZR 215/92, WM 1993, 457, 1458), auf den das Berufungsgericht seine Ansicht zu stützen versucht, mit Rücksicht insbesondere auf ein zuvor erfolgreich abgeschlossenes Optionsgeschäft habe die Unterzeichnung des Informationsblattes die Termingeschäftsfähigkeit der Klägerin nicht mehr bewirken können, hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung.

Der Beschluß hat einen Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung vor Abschluß des ersten Optionsgeschäfts zum Gegenstand und behandelt vor allem die Frage der Kausalität einer solchen Verletzung für Folgegeschäfte, die nach gehöriger Aufklärung abgeschlossen werden. Mit der hier bedeutsamen Wirksamkeit von Börsentermingeschäften befaßt sich der Beschluß ebensowenig wie mit der Frage, ob die Termingeschäftsfähigkeit eines Anlegers, der bereits Börsentermingeschäfte abgeschlossen hat, durch die Risikoinformation nach § 53 Abs. 2 BörsG für künftige Geschäfte herbeigeführt werden kann. Die Senatsentscheidung ist darauf auch nicht übertragbar; beide Problembereiche sind vielmehr streng voneinander zu trennen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658 f.; OLG Karlsruhe ZIP 1996, 123, 127; Koller EWiR 1993, 751, 752).

Der Schutz privater Anleger bei Börsentermingeschäften ist Zweistufig ausgestaltet (Rollinger, Aufklärungspflichten bei Börsentermingeschäften S. 119). § 53 Abs. 2 BörsG regelt nur die erste Stufe, die Termingeschäftsfähigkeit privater Anleger kraft Information und die Unverbindlichkeit ohne Unterzeichnung einer ausreichenden Informationsschrift geschlossener Börsentermingeschäfte. Ein über diese Vorschrift hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Geschäfte bedingter Informationsbedarf wird auf einer zweiten Stufe durch eine (vor-)vertragliche zusätzliche Aufklärungspflicht gewährleistet. Deren Verletzung verpflichtet die Bank zu Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung (vgl. BR-Drucks. 40/89 RegEntw. der Börsengesetznovelle 1989 S. 47; OLG Hamm WM 1996, 17, 18; OLG Köln WM 1996, 18; Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 53 BörsG Rdn. 17; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 28 ff.; Drygalla ZHR 1995, 686, 713 f.).

Zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit eines privaten Anlegers erforderlich, aber auch ausreichend ist die Unterzeichnung eines Informationsblattes, das die mit Options- und Termindirektgeschäften verbundenen Risiken zutreffend informativ und standardisiert für den durchschnittlichen Anleger verständlich darstellt. Ob das Informationsblatt den besonderen Verhältnissen des einzelnen privaten Kunden und den von ihm beabsichtigten konkreten Geschäften gerecht wird, also anleger- und objektgerecht ist, ist für die Termingeschäftsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658). Folglich kann es dafür auch keine Rolle spielen, ob der einzelne Anleger das Informationsblatt verstanden hat oder verstehen konnte und ob sein Entschluß zum Abschluß von Optionsgeschäften auf einer unzureichenden Risikoaufklärung beruht (Drygalla ZIP 1995, 1255; a.A. Claussen, Bank – und Börsenrecht Rdn. 225). Hat ein Anleger ein den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG genügendes Informationsblatt unterzeichnet, so sind die von ihm abgeschlossenen Optionsgeschäfte wirksam. Fehlt es an der Unterzeichnung eines solchen Blattes, sind die Geschäfte auch dann unverbindlich, wenn der Anleger über Börsentermingeschäfte und die mit ihnen verbundenen Risiken sehr gut informiert ist. Ob eine Aufklärungspflichtverletzung vor Abschluß des ersten Optionsgeschäfts sich für den Entschluß zu nachfolgenden Geschäften ausgewirkt hat, ist für die Termingeschäftsfähigkeit des privaten Anlegers deshalb ohne Bedeutung.

Für diese Beurteilung spricht im Ergebnis auch das Bedürfnis les Börsenterminhandels und des daran interessierten Publikums insbesondere nach Rechtssicherheit, dem der Gesetzgeber durch die Börsengesetznovelle 1989 Rechnung tragen wollte. Träfe die Ansicht des Berufungsgerichts zu, wären viele private Anleger, die ohne Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG Optionsgeschäfte vorgenommen haben, von solchen Geschäften künftig praktisch ausgeschlossen. Zahlreiche von ihnen nach Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 2 BörsG abgeschlossene Geschäfte wären unverbindlich und müßten rückabgewickelt werden.

c) Die Verbindlichkeit der streitigen Optionsgeschäfte scheitert auch nicht daran, daß der Klägerin die Informationsschrift nicht unmittelbar durch die Beklagte, sondern durch ihren Sohn zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist und daß ein erheblicher Teil der Geschäfte von dessen Lebensgefährtin, einer nicht termingeschäftsfähigen Fremdsprachenkorrespondentin, für die Klägerin abgeschlossen worden ist.

aa) Der Sohn, dem die an die Klägerin gerichtete Informationsschrift übergeben wurde, war nicht Übermittlungsbote der Beklagten, sondern als Vertreter der Klägerin deren Empfangsbote. Diese wurde somit nicht durch einen Dritten, sondern durch die Bank informiert. Daß Termingeschäftsfähigkeit kraft Information stets nur durch unmittelbaren Kontakt der Bank mit dem Anleger herbeigeführt werden kann, ist § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht zu entnehmen (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658, 659).

bb) Die weitere Frage, ob bei Abschluß eines Termingeschäfts durch den Vertreter eines Nichtkaufmanns die Termingeschäftsfähigkeit des Vertreters erforderlich ist, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Literatur hält dies für notwendig, weil für die Kenntnis der termingeschäftlichen Risiken gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Person ces Vertreters und nicht die des Vertretenen abzustellen sei (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 12.137; ders. WM 1989, 1485, 1489; s. auch Häuser ZBB 1992, 249, 266 und Assmann, Festschrift für Heinsius, S. 1, 31). Nach (AG 1992, 384, 396 Fn. 133) ist demgegenüber unter Berufung auf den Wortlaut und den Schutzgedanken des § 53 Abs. 2 BörsG der Ansicht, es komme nur auf die Termingeschäftsfähigkeit des Vertretenen an. Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658, 659); er schließt sich nunmehr aus folgenden Gründen der von Nach vertretenen Auffassung an:

(1) Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 BörsG ist ein Termingeschäft verbindlich, wenn die Bank den „anderen Teil” vor Geschäftsabschluß schriftlich qualifiziert informiert hat, Unter dem „anderen Teil” ist der Vertragspartner der Bank und nicht (auch) dessen Vertreter zu verstehen. Dafür spricht neben dem üblichen juristischen Sprachgebrauch (vgl. etwa §§ 323 ff. BGB) wesentlich, daß in § 53 Abs. 2 Satz 1 Halbs, 1 BörsG an einen der beiden „Vertragsteile” angeknüpft wird. Der im Gesetz nachfolgend angesprochene „andere Teil” ist dann konsequenterweise der andere Vertragspartner und nicht (auch) sein Vertreter. Nur der Schutz das Vertragspartners, nicht aber der seines Vertreters wird durch § 53 Abs. 2 BörsG bezweckt.

(2) Die Termingeschäftsfähigkeit zahlt wie die Kaufmannseigenschaft zu den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Sie kann daher einerseits nicht im Wege der Stellvertretung durch Information erworben werden (Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 3. Aufl. Rdn. 326; Schäfer ZIP 1989, 1103, 1105; a.A. Kümpel WM 1989, 1485, 1188), fordert aber andererseits nicht, daß auch der Vertreter über diese Eigenschaft verfügt. Ein nach § 53 Abs. 1 BörsG termingeschäftsfähiger Kaufmann kann auch durch einen nicht termingeschäftsfähigen Vertreter wirksam Börsentermingeschäfte abschließen. Daß für einen Nichtkaufmann nach Herstellung seiner Börsentermingeschäftsfähigkeit gemäß § 53 Abs. 2 BörsG etwas anderes gelten soll, vermag nicht einzuleuchten. Die vom Vertretenen zu tragende Gefahr, daß der von ihm ausgewählte Vertreter mit Termingeschäften und ihren Risiken nicht vertraut ist, besteht in beiden Fällen und ist kein spezifisch börsenrechtliches Problem.

(3) Nicht unberücksichtigt bleiben darf ferner, daß Fälle der offenen Stellvertretung und die entsprechenden Vollmachten nicht in den Anwendungsbereich des § 60 BörsG fallen, weil der Nichttermingeschäftsfähige bereits dadurch hinreichend geschützt ist, daß die Ansprüche seines Vertragspartners dem Termineinwand unterliegen (Senatsurteil vom 29. März 1994 – XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 837 f.). Wird danach allein auf das Verhältnis der Termingeschäftspartner abgestellt, erscheint es wenig konsequent, Termingeschäfte trotz Termingeschäftsfähigkeit des Vertretenen als unverbindlich anzusehen, weil es an der Termingeschäftsfähigkeit des Vertreters fehle.

III.

Das Berufungsgericht hat die nach dem 18. April 1990 abgeschlossenen Optionsgeschäfte daher zu Unrecht als unverbindlich angesehen. Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.223,25 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Zu einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat nicht in der Lag. Nach dem Vorbringen der Klägerin kommt auch insoweit ein Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten in Betracht. Dazu fehlen – vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus konsequent – Feststellungen insbesondere zur Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung einer etwaigen Sachkunde ihrer Vertreter (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 – XI ZR 218/93, WM 1995, 658, 659).

IV.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin mit der sie die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung gezahlter Sollzinsen, beschränkt auf einen Betrag von 21.144,14 DM angreift, war abzulehnen (§ 554 b ZPO). Die Anschlußrevision wirft keine Rechtsfragen Von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (Senatsurteile vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 544 und vom 6. Dezember 1994 – XI ZR 233/93, WM 1995, 282, 284).

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392090

BGHZ

BGHZ, 82

BB 1996, 1520

NJW 1996, 2511

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1996, 1206

ZBB 1996, 241

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