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BGH Urteil vom 11.03.2002 - II ZR 5/00

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Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen 6 U 166/98)

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.08.1998)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in N.. Die Klägerin vertrieb – bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unternehmen – die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 („Severance Agreement”) mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veranlassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (einen sog. „Graumarktanbieter”) mit R.-Produkten beliefert hatte, die absprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.

Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin – teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH – den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage – auch bezüglich der Rückübertragung der Leistungen aus der Versorgungszusage – abgewiesen. Nachdem beide Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Versorgungszusage wendet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene „Widerruf” der – unstreitig – unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.

Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauchseinwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls – so auch im vorliegenden Fall – Schadensersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmißbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmißbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewährten „Provisionen” nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Außenrevisionen über Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen.

Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten lassen muß (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 – II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebstreue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums seiner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder wesentlich entwertet bezeichnet werden.

 

Unterschriften

Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke

 

Fundstellen

Haufe-Index 737808

DB 2002, 1207

DStR 2002, 1362

NZG 2002, 635

KÖSDI 2002, 13334

PP 2002, 27

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