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BGH Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 222/99

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 – 6 als Gesamtschuldner, zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 – 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 – 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens – soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluß des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist – tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 – 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloß er am 13. Juli 1989 einen als „Versorgungszusage” bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C., den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte „Versorgungszusage” als „vertraglich unverfallbar”.

Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat – gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R., dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd – einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als „Provisionen” erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.

Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die „Provisionszahlung” entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daß dieser „Widerruf” rechtswirksam ist, ist – neben dem Schadenersatzverlangen – Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

 

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene „Widerruf” der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.

Das Berufungsgericht hat – revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt – aus der Erklärung der Klägerin, sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als „vertraglich unverfallbar”, hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der – wie der Beklagte – die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 – II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daß sie seine – zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene – Betriebstreue honorieren wolle, genoß er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daß die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als „vertraglich unverfallbar”.

Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauchseinwand lösen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmißbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmißbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten lassen muß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.

 

Unterschriften

Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht

 

Fundstellen

Haufe-Index 670909

DStR 2002, 412

DStZ 2002, 235

NWB 2002, 1430

BGHR 2002, 285

GmbH-StB 2002, 98

EWiR 2002, 415

NZA 2002, 511

ZAP 2002, 492

ZIP 2002, 364

NZI 2002, 48

GmbHR 2002, 380

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