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OLG Köln Beschluss vom 03.01.2000 - 2 W 214/99

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Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen 3 T 290/99)

AG Aachen (Aktenzeichen 191 N 179/99)

 

Gründe

1. Der Antragsteller war im Handelsregister des Amtsgericht Aachen als Geschäftsführer der Antragsgegnerin eingetragen. Am 22. April 1999 hat das Registergericht seine Eintragung als ihr Geschäftsführer gemäß § 142 Abs. 1 FGG von Amts wegen gelöscht.

Am 14. April 1999 hatte der Antragsteller als Gläubiger, gestützt auf eine behauptete Forderung von mindestens DM 49.149,15, beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen. Dabei hat der Antragsteller angegeben, die Antragsgegnerin werde "durch den nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, Herr(n) H. L. ...", den Beteiligten zu 3), vertreten. Dieser ist dem Eröffnungsantrag entgegen getreten. Die Behauptung des Antragstellers, er, der Beteiligte zu 3), sei der nicht eingetragene Geschäftsführer der Antragsgegnerin, sei jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.

Durch Beschluß vom 5. Juli 1999 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Antragsgegnerin fehle die erforderliche Insolvenzfähigkeit, nachdem die Eintragung ihres einzigen Geschäftsführers im Handelsregister gelöscht worden sei. Gegen diesen ihm am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 23. Juli 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar sei die Antragstellerin nach wie vor - als juristische Person - existent und daher insolvenzfähig. Der Einleitung eines Insolvenzverfahrens stehe indes entgegen, daß sie derzeit mangels gesetzlicher Vertretung durch einen bestellten ...

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