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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.11.1999 - 6 U 166/98

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 8 O 217/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2002; Aktenzeichen II ZR 5/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der C. W. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagten als deren Gesellschafter auf Zahlung der im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in Anspruch. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1994 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Die beiden in Wien ansässigen Beklagten übernahmen jeweils Stammeinlagen von 25.000,00 DM, die sie bar erbrachten. Durch Gesellschafterbeschluß vom gleichen Tage wurden die Beklagten zu jeweils einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt.

Die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin, die Restaurants und Cafés in Düsseldorf und Kassel betrieb, gestaltete sich von Beginn an verlustreich. Bereits am Ende des Rumpfgeschäftsjahres 1994 war die Gesellschaft überschuldet. Die Beklagten stellten ihr deshalb zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten erhebliche Eigenmittel zur Verfügung. Am...

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