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BGH Urteil vom 09.03.1972 - VII ZR 202/70

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen positiver Vertragsverletzung und dem Anspruch aus BGB § 635 bei mangelhafter Vermessung. Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Vermessungsingenieur damit betraut worden, auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einzumessen und abzustecken, erhält infolge eines von ihm zu vertretenden Vermessungsfehlers das Haus auf dem Grundstück einen falschen Platz und ergibt sich dadurch ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks, so besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Vermessungsfehler und dem bebauten Grundstück, und damit auch dem Bauwerk, anhaftenden merkantilen Minderwert. Dieser Schaden ist kein Schaden aus positiver Vertragsverletzung, sondern aus dem Werksmangel des Vermessungswerks (BGB § 635). Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens verjährt in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren (BGB § 638).

 

Normenkette

BGB §§ 635, 638

 

Fundstellen

Haufe-Index 537535

BGHZ, 225

NJW 1972, 901

JR 1972, 294

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