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BGH Urteil vom 07.11.1996 - III ZR 283/95

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Leitsatz (amtlich)

›Zum Verschuldensmaßstab beim Nichtgebrauch eines Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB in einer politischen Umbruchsituation (hier: im Frühjahr 1991 im Lande Brandenburg).‹

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG

LG Potsdam

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Agrochemisches Zentrum (ACZ) J. Die beklagte Gemeinde N.U. ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbständigen, nunmehr in sie eingegliederten Gemeinde J.

Die Schuldnerin, ZBE ACZ J., hatte auf einem in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden volkseigenen Grundstück sowie einem benachbarten Grundstück, dessen Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, im Jahre 1989 eine Lagerhalle errichtet. Diese Halle wurde im Mai/Juni 1991 auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde J. abgerissen.

Der Kläger, der diesen Abriß für rechtswidrig hält, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 172.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Als Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sowie eine Haftung nach § 1 StHG-DDR i.d.F. des Einigungsvertrages (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III [BGBl. 1990 II S. 1168]) in Betracht gezogen. Der Bürgermeister der Gemeinde J. hatte nämlich den Abriß der Halle in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. Artikels 34 GG bzw. in Ausübung staatlicher Tätigkeit in der Terminologie des § 1 Abs. 1 StHG-DDR vornehmen lassen.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Haftung nach beiden Anspruchsgrundlagen daran scheitern lassen, daß die spätere - Schuldnerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG-DDR).

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Allerdings greift das Bedenken der Revision nicht durch, im vorliegenden Fall habe überhaupt kein tauglicher Rechtsbehelf gegen das rechtswidrige Verwaltungshandeln zur Verfügung gestanden. Vielmehr kam der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Es kann keine Rede davon sein, daß es sich hierbei etwa um ein selbständiges Verfahren gehandelt hätte, das lediglich den Schaden abgewendet, sich aber nicht gegen die schädigende Amtshandlung selbst gerichtet hätte (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 11). Vielmehr hätte mit der einstweiligen Anordnung das Verbot gegen die Gemeinde erwirkt werden können, den Abriß durchzuführen. Dies wäre ein Rechtsbehelf gewesen, der sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung gerichtet hätte und sowohl deren Unterlassung, Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel gehabt hätte und herbeizuführen geeignet gewesen wäre (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 77 m.w.N.; s. zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als tauglichem Mittel des Primärrechtsschutzes i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB auch Senatsurteil BGHZ 130, 332, 338 f).

b) Das Berufungsgericht führt aus, im Mai/Juni 1991 habe im Lande Brandenburg von einem Stillstand der Rechtspflege nicht (mehr) gesprochen werden können; vielmehr hätten, wie den an der Entscheidungsfindung des Berufungsgerichts beteiligten Richtern aus eigener Kenntnis gegenwärtig sei, die von den alten Bundesländern eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen zu "greifen" begonnen. Diesen Feststellungen mag zwar zu entnehmen sein, daß damals die objektive Möglichkeit bestanden hätte, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken. Diese objektive Möglichkeit reicht jedoch allein nicht aus, den Amts- oder Staatshaftungsanspruch in Wegfall zu bringen. Hinzukommen muß vielmehr, daß das Nichtausschöpfen des Primärrechtsschutzes auf einem Verschulden der damals für die Schuldnerin handelnden Personen beruhte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß (Senatsurteil BGHZ 113, 17, 25). Ergänzend führt der IX. Zivilsenat aus, die Frage, ob der Geschädigte fahrlässig den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen habe, hänge davon ab, ob er die nach den gegebenen Umständen sowie die nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe (BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschulden 2). Zu all diesen Fragen fehlt es im vorliegenden Fall an aussagekräftigen tatrichterlichen Feststellungen, die die Annahme des Berufungsgerichts stützen könnten, es sei der Schuldnerin zumutbar gewesen, dieses Rechtsmittel zu ergreifen. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit dem insoweit erheblichen Vortrag des Klägers, die Schuldnerin habe von dem konkreten Zeitpunkt des bevorstehenden Abrisses überhaupt keine Kenntnis gehabt und erst nach dem Beginn der Abbrucharbeiten davon erfahren; ferner habe der Bevollmächtigte der Schuldnerin - auch veranlaßt durch entsprechende Erklärungen des Bürgermeisters - es im Hinblick auf dessen Machtposition für aussichtslos gehalten, gegen den Abriß vorzugehen.

II. Nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand erweist sich das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO).

1. Insbesondere kann der Eintritt eines Schadens bei der Schuldnerin nicht bereits mit der Begründung verneint werden, diese sei überhaupt nicht Eigentümerin der Halle gewesen.

a) Das Berufungsgericht hat die Frage nach dem Eigentum an der Halle im Ergebnis offengelassen. Es spricht jedoch alles dafür, daß die Schuldnerin hier nach Maßgabe der vom Berufungsgericht zutreffend in Betracht gezogenen Bestimmungen des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl.-DDR I S. 443; LPGG) Eigentümerin der Halle geworden war.

b) Die Bestimmungen des LPGG galten auch für die Schuldnerin, die als Zwischenbetriebliche Einrichtung die Rechtsstellung einer "kooperativen Einrichtung" im Sinne des § 13 LPGG erlangt hatte und mit ihrer und ihres Statutes Registrierung durch den Rat des Kreises rechtsfähig und juristische Person geworden war (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 46 LPGG). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Bestimmungen des § 27 LPGG, wonach die von LPG auf dem von ihnen genutzten Boden errichteten Gebäude und Anlagen unabhängig vom Eigentum an dem Boden Eigentum der LPG waren und wonach selbständiges Eigentum, unabhängig vom Eigentum am Boden, auch an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden bestehen konnte, auf die hier in Rede stehende Lagerhalle anzuwenden und einen Eigentumserwerb durch die - spätere - Schuldnerin zu bejahen. Die Bestimmung des § 27 LPGG war eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 295 Abs. 2 ZGB-DDR, durch die festgelegt wurde, daß selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen unabhängig vom Eigentum am Boden bestehen konnte, und durch die der in § 295 Abs. 1 ZGB-DDR festgelegte Grundsatz durchbrochen wurde, daß das Eigentum am Grundstück den Boden und die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude umfaßte.

2. Jedenfalls aber war die Schuldnerin rechtmäßige Besitzerin der Halle gewesen (vgl. Art. 233 § 2 a EGBGB). Mit der Entziehung des Besitzes konnte die Schuldnerin deshalb ganz unabhängig von der Eigentumsfrage - einen zum Ersatz verpflichtenden Schaden erlitten haben. Daran ändert es nichts, daß die Schuldnerin bereits zum 31. Dezember 1990 ihren Betrieb eingestellt hatte. Trotz dieser Betriebsaufgabe konnte die Nutzungsbefugnis an der Halle nach wie vor einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Unerheblich ist auch, daß der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf Entziehung des Eigentums gestützt hat. Der Anspruch wegen Entziehung des Besitzes ist bei sachgerechter Auslegung des Klagevorbringens als "Minus" in dem Eigentumsanspruch enthalten; es handelt sich somit um einen einheitlichen Streitgegenstand, den die Gerichte von Amts wegen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt etwaiger aus einer Verletzung des Besitzes herrührender Ansprüche zu prüfen haben.

III. Das angefochtene Berufungsurteil kann daher nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die im einzelnen noch streitigen Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen des - an sich zumindest zum Anspruchsgrund schlüssig vorgetragenen - Amtshaftungsanspruchs zu klären haben. Dabei hat es auch Gelegenheit, sich mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen, der Bevollmächtigte der - späteren - Schuldnerin habe dem Abriß der Halle zugestimmt. Bei dem konkurrierenden Anspruch aus dem StHG-DDR wird möglicherweise auch zu berücksichtigen sein, daß das Gesetz den Rechtsweg insoweit erst eröffnet, nachdem das Vorverfahren und das Beschwerdeverfahren nach §§ 5, 6 StHG durchgeführt sind (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 127, 57, 71).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017219

BauR 1997, 288

NVwZ 1997, 623

VIZ 1997, 247

WM 1997, 177

ZIP 1997, 161

MDR 1997, 357

VersR 1997, 238

ZfBR 1997, 92

BRS 1996, 573

BRS 58 Nr. 224

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