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BGH Urteil vom 07.11.1985 - I ZR 105/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

neben formellen Satzungszweck eines Abmahnungvereins auch materielle tatsächliche regelmäßige Verfolgung diesen Zwecks als Voraussetzung einer Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wettbewerbsverein

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden nach § 13 Abs. 1 UWG.

 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 1, § 3

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Modehaus in Ka. In der Ausgabe der Ba. Ne. Na. vom 25. November 1981 warb sie mit einer ganzseitigen Anzeige für den Kauf von Pelzjacken und Pelzmänteln; dabei bot sie 12 Modelle in der Weise an, daß sie einem durchgestrichenen bisherigen Preis einen niedrigeren jetzigen Preis gegenüberstellte. Dazu hieß es in einem blickfangartigen herausgehobenen Text:

"Gehen Sie mit diesem Inserat zuerst zu allen anderen. Denn dann kommen Sie aus Überzeugung doch zu uns."

Der Kläger ist ein seit dem Jahre 1913 eingetragener Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs; ihm gehören Gewerbetreibende sowie Vereinigungen von Gewerbetreibenden an. Sein satzungsmäßiger Zweck ist "die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, anderer Mißstände und schädigender Auswüchse", und zwar nach der früheren Fassung der Satzung "vornehmlich im Handelskammerbezirk Düsseldorf", und seit der am 3. Dezember 1982 eingetragenen Satzungsänderung im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West).

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Werbung für Pelzmäntel und Pelzjacken mit dem genannten blickfangartig herausgehobenen Text in Anspruch genommen. Die Beklagte hat u.a. die Klagebefugnis des Klägers bestritten und Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 1 UWG berechtigt, den Klageanspruch geltend zu machen; denn er sei eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und gewerblichen Vereinigungen zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die in der Vergangenheit eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu grundsätzlichen Fragen des Wettbewerbsrechts herbeigeführt habe. Der Kläger sei bereits vor seiner Satzungsänderung berechtigt gewesen, auch außerhalb des Bezirks der Handelskammer Düsseldorf Wettbewerbsverstößen entgegenzutreten; denn es sei zu vermuten, daß er hiermit seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachgekommen sei.

Die beanstandete Werbung der Beklagten sei irreführend gemäß § 3 UWG; denn durch die Aufforderung zu dem Preisvergleich gebe die Beklagte ihrem Angebot den unrichtigen Anschein einer vom Verbraucher nachprüfbaren Preiswürdigkeit, tatsächlich könne aber nur ein Fachmann die hierfür erforderliche Bewertung der Felle, der Verarbeitung und des Schnitts vornehmen. Die beanstandete Werbung sei ferner deshalb irreführend, weil sie auch die Behauptung enthalte, die angebotenen Waren der Beklagten seien preisgünstiger als diejenigen der Wettbewerber, ohne daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte die Richtigkeit dieser Behauptung dargelegt habe.

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nämlich nicht aus, um die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 UWG zu bejahen.

1.

Nach § 13 Abs. 1 UWG können die Unterlassungsansprüche gemäß den §§ 1 und 3 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. Der Form nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Er ist ein eingetragener Verein, und nach seiner Satzung dient er gewerblichen Interessen, nämlich der Bekämpfung von Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb. Die formale Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht jedoch noch nicht aus; vielmehr muß ein Verband, um klagebefugt zu sein, den satzungsmäßigen Zweck auch durch eigene Aktivitäten wirklich verfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1972 - I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 79 - Verbraucherverband - und vom 29. November 1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 - Verleger von Tonträgern).

Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb derzeit als erfüllt an, weil der Kläger in der Vergangenheit eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu grundsätzlichen Fragen des Wettbewerbsrechts herbeigeführt habe. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um die materiellen Voraussetzungen für die Klagebefugnis zu belegen. Hieraus ergibt sich nur, daß der Kläger durch die Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich verfolgt, also die Klagebefugnis des § 13 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen hat. Ob er derzeit deren materielle Voraussetzungen erfüllt, nämlich über die Einschaltung von Rechtsanwälten hinaus eine eigene Tätigkeit zur Erfüllung des Satzungszwecks entfaltet, ist damit nicht geklärt. Bei dem Kläger als einem Verband, der die Bekämpfung von Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb zu seiner satzungsmäßigen Aufgabe erklärt hat, wäre hierfür die Feststellung entsprechender eigener Möglichkeiten und Aktivitäten erforderlich. Er müßte insbesondere sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und bewerten zu können, so daß er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst erkennen und abmahnen könnte; außerdem müßte er eine entsprechende umfassende Tätigkeit auch regelmäßig tatsächlich ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung).

Wenn ein Verband jahrelang unbeanstandet als klagebefugt gemäß § 13 Abs. 1 UWG angesehen worden ist, mag zwar im allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß er weiterhin die betreffenden Voraussetzungen erfüllt. Eine solche Vermutung kommt hier jedoch nicht mehr in Betracht; denn nach dem bisherigen Sachstand bestehen Zweifel, ob der Kläger über die bloße anwaltliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hinaus noch eine ausreichende eigene Vereinstätigkeit zur Verwirklichung des Satzungszwecks entfaltet. Wie Rechtsanwalt Dr. S. als bevollmächtigter Vertreter eines Vorstandsmitgliedes des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, hat der Kläger keine eigene Geschäftsstelle mehr, sondern wird organisatorisch durch das Anwaltsbüro Dr. W./Dr. S. geführt. Diese Anwaltspraxis wird vom Kläger auch mit der Durchführung von Abmahnungen und Gerichtsverfahren beauftragt. Dieser Umstand spricht zwar noch nicht zwingend gegen eine ausreichende Vereinstätigkeit des Klägers; denn die Beauftragung eines fremden Büros mit der Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle kann im Einzelfall zweckmäßig sein und schließt eine ausreichende eigene Tätigkeit des Vereins im übrigen nicht aus. Hier kommt jedoch hinzu, daß nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten dem Kläger die persönlichen und sachlichen Mittel zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben fehlen. Danach läßt sich nicht mehr vermuten, daß der Kläger eine ausreichende eigene Vereinstätigkeit ausübt. Die Beauftragung von Rechtsanwälten, gebührenpflichtige Abmahnungen und Klagen durchzuführen, reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß er darüberhinaus in der oben beschriebenen Weise umfassend und regelmäßig seine satzungsmäßigen Ziele verfolgt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich nach dem bisherigen Sachstand nicht abschließend beurteilen. Vielmehr bedarf es insoweit der weiteren tatrichterlichen Aufklärung.

2.

Danach war - ohne sachliche Prüfung der beanstandeten Werbung - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

v. Gamm

Merkel

Piper

Scholz-Hoppe

Mees

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456138

NJW 1986, 1347

GRUR 1986, 320

ZIP 1986, 395

JZ 1986, 302

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