Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 07.03.2000 - 5 StR 30/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 1998 gegen vier Uhr die Nebenklägerin vor dem Lokal „Style” in Berlin angesprochen. Er lud sie zu einem gemeinsamen Besuch einer Diskothek ein, was die Nebenklägerin auch annahm. Da der Angeklagte vor der Fahrt zu der Diskothek noch etwas aus seiner in der Nähe liegenden Wohnung holen wollte, gingen sie zunächst dorthin. Die Nebenklägerin, die erst vor dem Haus warten wollte, ließ sich dabei vom Angeklagten in seine Wohnung bitten und stand dort im Flur, während der Angeklagte sich in einem seiner beiden Zimmer aufhielt. Nun entschloß sich die Nebenklägerin – entgegen ihrer zunächst dem Angeklagten gegebenen Zusage –, nicht mehr in die Diskothek, sondern nach Hause zu gehen. Als sie dies dem Angeklagten mitteilte, fiel dieser aus Wut über sie her, drückte sie gewaltsam zu Boden und schlug mit dem Absatz eines in der Nähe stehenden Cowboystiefels, den er ergriffen hatte, auf die Nebenklägerin ein. Der Angeklagte öffnete ihre Jacke, Bluse sowie ihre Hose und drang mit seinem erigierten Geschlechtsteil kurz in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin, die zunächst mit dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten kämpfte, redete nunmehr beruhigend auf diesen ein. Es gelang ihr dabei, sich ein Stück zur Wohnungstür hin zu bewegen, diese zu öffnen und ein- bis zweimal laut um Hilfe zu rufen. Der hierdurch in noch stärkeren Zorn versetzte Angeklagte packte daraufhin die Nebenklägerin am Haaransatz über der Stirn und schlug sie mit dem Kopf heftig gegen die Wand oder einen anderen festen Gegenstand. Schließlich drückte er mit seiner Hand links und rechts gegen ihren Hals, so daß die Nebenklägerin Mühe hatte, Luft zu holen und den Kopf nicht mehr ohne Schmerzen zu drehen vermochte. Der Angeklagte setzte sich auf ihre Schultern und erzwang dann den Oralverkehr, den er bis zum Samenerguß durchführte, wobei er in das Gesicht und den Mund ejakulierte. Anschließend gelang es der Nebenklägerin zu fliehen.

Die Nebenklägerin erlitt Schwellungen im Bereich des Kopfes und des Gesäßes. In Folge der Tat litt sie längere Zeit unter Kopfschmerzen und Depressionen. Nach einem Selbstmordversuch, für den das Tatgeschehen mitursächlich war, befindet sie sich noch in therapeutischer Behandlung.

2. Das Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessung von der Anwendung des § 177 StGB n.F. als milderem Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) ausgegangen. Es liege zwar der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB n.F. vor, trotz vollzogenem Vaginal- und Oralverkehr sei jedoch ein minder schwerer Fall gegeben, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte alkoholisiert (1,73 [permil]) gewesen sei, die Geschädigte sich leichtfertig verhalten habe, indem sie wenigstens objektiv in dem Angeklagten Hoffnungen geweckt habe, der Angeklagte geständig gewesen sei und sich im Vergleichswege zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 10.000,– DM verpflichtet habe. Innerhalb des sich nach § 177 Abs. 5 zweiter Halbsatz StGB n.F. ergebenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

II.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat allerdings zu Recht das Qualifikationsmerkmal des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. (in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung der 6. Strafrechtsänderungsgesetzes) angenommen. Der vom Angeklagten als Schlaginstrument eingesetzte Cowboystiefel stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH NJW 1998, 2915, 2916).

2. Die Bestimmung des Strafrahmens durch das Landgericht und die Strafzumessung begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Bedeutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. weder im Rahmen der Bestimmung des Strafrahmens nach § 177 Abs. 5 StGB n.F. noch bei der konkreten Strafzumessung bedacht wurde.

a) Das Vorliegen dieses Regelbeispiels schließt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 zweiter Halbsatz StGB n.F. nicht grundsätzlich aus (so aber wohl Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 177 Rdn. 35), wird aber vielfach der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen.

Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist – wie sonst auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10). Dabei ist als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung eines Regelbeispiels als schulderschwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 – 3 StR 363/99 –). Der in dem Regelbeispiel benannte Strafschärfungsgrund kann aber dennoch durch strafmildernde Gesichtspunkte in einer Weise überlagert werden, daß die Annahme eines minder schweren Falles möglich bleibt. Der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 der Neufassung des § 177 StGB knüpft an der Verwirklichung des Grundtatbestandes des Absatzes 1 an, der durch ein besonders gefährliches und brutales Vorgehen des Täters sein Gepräge erlangt. Deshalb kann im Zusammenhang mit weiteren Milderungsgründen, wenn etwa die Gewaltkomponente vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle erheblich abweicht, die Annahme eines minder schweren Falles auch dann gerechtfertigt sein, wenn die im Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorausgesetzte besondere Intensität der erzwungenen sexuellen Handlung erreicht ist.

Soweit der Tatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Absatzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des Absatzes 5 annehmen will, hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5 zweiter Halbsatz vorsieht. Andernfalls entstünde nämlich ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der zusätzlich noch einen Qualifikationstatbestand erfüllt, im Falle der Verwirklichung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wäre als derjenige Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Bei dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. liegt die Rechtfertigung für die regelmäßig erhöhte Strafe in der besonderen Schwere der erzwungenen sexuellen Handlung, während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine Vergewaltigung nicht voraussetzt.

b) Wählt der Tatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre. Mit diesem systematischen Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des im vorliegenden Fall vollzogenen Vaginal- und Oralverkehrs war das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. (zweifach) erfüllt. Im Hinblick auf das Gewicht der erzwungenen sexuellen Handlungen sind keine schuldmindernden Umstände erkennbar, die eine Abweichung von der in Absatz 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen könnten.

3. Auch bei der Anwendung des älteren Rechts (in der Fassung vom 1. Juli 1997) wäre eine Unterschreitung des durch das Vorliegen eines Regelbeispiels (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) ausgelösten Strafrahmens – wie sie der Tatrichter hier für vertretbar erachtet hat – rechtsfehlerhaft. Insoweit verbietet es sich aufgrund des Tatbildes ebenfalls, ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens nach § 177 Abs. 3 StGB a.F. abzusehen.

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Nack, Tepperwien, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 556878

NStZ 2000, 419

StV 2000, 306

www.judicialis.de 2000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH 3 StR 363/99
BGH 3 StR 363/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) sexuelle Nötigung  Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren