Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 06.12.2007 - 5 StR 392/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 53 S 122/06)

 

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den Nebenkläger … A. durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt und zu töten versucht zu haben. Die dagegen gerichtete Revision des Nebenklägers hat mit der Sachrüge Erfolg.

Rz. 2

1. Unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Rz. 3

Der Nebenkläger fühlte sich – ob zu Recht konnte nicht geklärt werden – durch Äußerungen der Töchter des Angeklagten beleidigt. Hierüber kam es zu Vorhaltungen des Nebenklägers, die in Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Angeklagten ausarteten.

Rz. 4

Am 8. Juli 2006 traf der Angeklagte beim Einkauf auf den Nebenkläger. Dieser äußerte sich erneut verleumderisch gegenüber der Ehefrau und den Töchtern des Angeklagten, zog ein Messer mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern und führte gegen den Hals des Angeklagten eine Stichbewegung aus. Der Angeklagte konnte sich aber wegdrehen und seine linke Hand hochreißen. Dabei zog er sich an der linken Handkante eine oberflächliche drei bis vier Zentimeter lange Schnittwunde zu.

Rz. 5

Der Angeklagte ging nach Hause und wusch die Wunde aus. Er erhielt von seiner Ehefrau den Auftrag, im nahe gelegenen Gemüsegarten Minze zu schneiden. Auf den Weg dorthin traf der Angeklagte erneut auf den Nebenkläger, der ihn mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte forderte den Nebenkläger auf, ihn in Ruhe zu lassen. Er äußerte, er würde die Polizei holen, und wies darauf hin, dass er jetzt auch bewaffnet sei. Der Angeklagte zog ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm. Der Nebenkläger kam gleichwohl aggressiv schreiend auf den Angeklagten zu und führte zunehmend gezielte Stichbewegungen in Richtung des jetzt zurückweichenden Angeklagten aus. Dieser versuchte, Stiche des Nebenklägers abzuwehren und traf mit seinem Messer möglicherweise zweimal in den Oberbauch des Nebenklägers. Diese Stiche eröffneten zwar die Bauchhöhle. Der Nebenkläger war hierdurch aber nicht in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.

Rz. 6

Die beiden Männer kreisten – die Messer wie beim Degenkampf führend – um eine Bank. Möglicherweise führte der Angeklagte auch erst jetzt die von seinem Abwehrwillen getragenen Stiche in den Oberbauch des Nebenklägers.

Rz. 7

Nunmehr griff der Zeuge M., ein Schulfreund des Sohnes T. des Angeklagten, der Hunde spazieren führte, ein; er zog den Angeklagten an dessen Arm aus dem Zweikampf. Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten und M. nach und schrie weiter auf den Angeklagten ein. T. S. eilte aus der Wohnung herbei und schlug dem Nebenkläger mit einem Gürtel zunächst von hinten und danach von vorn gegen dessen Kopf. Der darüber erboste Nebenkläger wandte sich T. zu, der indes flüchtete. Dabei fiel er rücklings auf den Boden. Der Nebenkläger beugte sich über T., stach mit seinem Messer zweimal auf den jungen Mann ein, der dadurch eine geringfügige Verletzung am Brustkorb und eine blutende Schnittverletzung am linken Oberarm erlitt.

Rz. 8

Der Angeklagte und M. rannten herbei, um T. zu helfen. „M. und dem Angeklagten gelang es, … A. von T. S. wegzudrücken, wobei der Angeklagte … A. einen Stich in das Gesäß versetzte, um seinen Sohn vor weiteren Stichen zu schützen.” Der Nebenkläger, „nunmehr rasend vor Wut, stach erneut mit seinem Messer in Richtung des Angeklagten, der sich durch Stichbewegungen mit seinem eigenen Messer zur Wehr setzte. Hierbei traf er … A. ein letztes Mal in die linke Brusthöhle, wodurch der linke Herzbeutel eröffnet, das linke Herzrohr und die Lunge verletzt wurden. Diese lebensbedrohliche Verletzung begann kurz darauf stark, sowohl nach innen als auch nach außen zu bluten” (UA S. 8). Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten weiter nach. Schließlich ließ sich der Verletzte auf dem Rasen nieder, sackte zusammen und verlor das Bewusstsein.

Rz. 9

2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten ausgeführten Messerstiche durchgängig wegen Notwehr, den Messerstich in das Gesäß durch Nothilfe als gerechtfertigt angesehen. Dazu hat das Landgericht ausgeführt (UA S. 32 f.): „Auch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur I. S., sondern auch der Zeuge M. T. S. in dieser Situation zu Hilfe eilte, blieb dennoch der Stich auf … A. erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, da der Zeuge M. nicht bewaffnet war und es galt, die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines lebensgefährlichen Angriffs auf T. S. wirksam auszuschalten.”

Rz. 10

3. Diese Wertung beruht auf einer nicht eindeutigen Tatsachengrundlage, weil die dahingehende Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft lückenhaft ist (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 ff. nicht abgedruckt).

Rz. 11

Die Schwurgerichtskammer betrachtet es auf UA S. 7 als festgestellt, dass es dem Zeugen M. und dem Angeklagten gelungen ist, den Nebenkläger von T. wegzudrücken, wobei der Angeklagte dem Nebenkläger einen Stich ins Gesäß versetzte. Bei dieser Darlegung bleibt offen, ob die Unterbindung eines weiteren Angriffs des Nebenklägers durch den Einsatz bloßer Körperkräfte (Wegdrücken) ermöglicht wurde und inwieweit der Messerstich hierfür – beim gegebenen Einsatz der Körperkräfte von zwei Männern – überhaupt erforderlich gewesen war.

Rz. 12

Hinzu kommt, dass die getroffene Feststellung mit den dargestellten Beweisgrundlagen nicht in Einklang steht. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Nebenkläger von T. herunter gedrückt hätte und dass er inzwischen wisse, dass hieran M. beteiligt gewesen sei. Ob er ein Messer in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Im Widerspruch hierzu hat der Zeuge M. den Vorgang wie folgt beschrieben (UA S. 20): „I. S. sei ihm nachgekommen und er habe den anderen Mann von T. weggedrückt. Es sei möglich, dass ihm hierbei I. S. geholfen habe.” Gerade diese Aussage, die eine alleinige Beendigung des Angriffs des Nebenklägers durch den Zeugen nahelegt, hätte näherer Würdigung bedurft, weil das Landgericht – anders als der Einlassung des Angeklagten – den Angaben dieses Zeugen insgesamt ohne Einschränkung Glauben geschenkt hat (UA S. 21).

Rz. 13

4. Ein anderes Beweisergebnis hinsichtlich der Voraussetzungen der Nothilfe hätte weitgehende Auswirkungen auf die rechtliche Wertung gezeitigt:

Rz. 14

a) Hätte für den Angeklagten objektiv keine Nothilfelage bestanden, wäre die Rechtfertigung für den Stich ins Gesäß und ferner möglicherweise auch für den nachfolgenden Herzstich – hier unter dem Gesichtspunkt einer Vorsatzprovokation (vgl. BGH StraFo 2006, 79, 80 m.w.N.) – entfallen.

Rz. 15

b) Bei irriger Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den Angeklagten wäre der Vorsatz wegen eines Irrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog entfallen (vgl. BGHSt 45, 378, 384), indes eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in den Blick zu nehmen gewesen (vgl. BGH aaO). Hinsichtlich des Herzstichs hätte eine Einschränkung eines dem Angeklagten zustehenden Notwehrrechts nach einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles nach den von BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; BGH StraFo 2006 aaO S. 81 (jeweils m.w.N.) dargelegten Maßstäben erwogen werden müssen.

Rz. 16

c) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage für den bloßen Einsatz von Körperkräften hätte der Messereinsatz auch unter den Voraussetzungen des § 33 StGB schuldlos bleiben können (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des Herzstichs grundsätzlich nicht gehindert hätte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 32 Rdn. 25 m.w.N.).

Rz. 17

5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Für die neu vorzunehmende Beweiswürdigung weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 18

In Erfüllung der Aufklärungspflicht wird es – wie von der Revision mit der Aufklärungsrüge in der Sache zutreffend geltend gemacht – naheliegen, sämtliche neutralen Tatzeugen zu hören und deren Bekundungen zu bewerten.

Rz. 19

Das im Blick auf die Aussage des nicht vorvernommenen Zeugen H. vom Landgericht bisher angenommene Glaubhaftigkeitsdefizit wegen der fehlenden Möglichkeit, eine glaubhaftigkeitssteigernde Konstanzprüfung vornehmen zu können (vgl. BGHSt 45, 164, 172), erscheint bedenklich, weil das Landgericht bei den übrigen Zeugen eine solche Prüfung nicht erkennbar vorgenommen hat.

Rz. 20

Die bisherige Annahme des Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers begegne Bedenken, weil er die Anzahl und die Art der Angriffe gegen sich teilweise objektiv nachgewiesenermaßen unrichtig geschildert habe, lässt außer Acht, dass der lange Zeit bewusstlos gewesene schwerstverletzte Nebenkläger auch in seiner Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann.

Rz. 21

Schließlich werden die einzelnen Tathandlungen aus einer Gesamtschau der hierfür maßgeblichen Beweismittel zu bewerten sein. Die Revision hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bisher die T. S. zugefügte Armverletzung in der konkreten Tatsituation allein von diesem Zeugen bekundet worden und es nicht in die Betrachtung miteinbezogen worden ist, dass der Tatzeuge M. solches gerade nicht wahrgenommen hat.

Rz. 22

Die nach dem angefochtenen Urteil plausible tatrichterliche Sichtweise, rechtswidriges massives Provokationsverhalten des Nebenklägers in der Anfangsphase sei maßgebliche Ursache für die Eskalation des Geschehens gewesen, ist für sich noch nicht tragfähig, die Rechtswidrigkeit jeglicher Verletzungshandlungen des Angeklagten auszuschließen.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Jäger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565287

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 5 StR 119/05
BGH 5 StR 119/05

Entscheidungsstichwort (Thema) Kölner Müllskandal; "sonstige Stelle" i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; Bestechungsgelder und Zinsen daraus sind steuerpflichtig Leitsatz (amtlich) 1. Privatrechtlich organisierte ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren