Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 06.08.2003 - 2 StR 180/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 16.08.2002)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.02.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1765/05)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. August 2002, ausgenommen die Verurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie die Einziehungsanordnung, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die äußeren Feststellungen zur Tötung der Ehefrau des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen unerlaubten Erwerbs einer solchen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, die halbautomatische Selbstladepistole hat es eingezogen. Vom Vorwurf eines weiteren Tötungsdelikts (Tötung des … A. …) hat die Schwurgerichtskammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahre 1998 von einer unbekannten Person eine halbautomatische Selbstladepistole. Die Waffe verwahrte er auf einem Betriebsgelände im Ö. … in K.. Im Juli 2000 erhielt er Kenntnis von dem Gerücht, seine Ehefrau … H., das spätere Tatopfer, habe ein außereheliches Verhältnis mit … A., dem zweiten Tatopfer. Am 28. August 2000 traf sich … A. mit dem Angeklagten auf dem Betriebsgelände. Dem Angeklagten gelang es dann auch, seine Ehefrau unter einem Vorwand dorthin zu locken. In einer über den Büros gelegenen Wohnung kam es zu einem Zusammentreffen dieser drei Personen. Während seines Aufenthalts in dieser Wohnung wurde … A. mit zwei Schüssen aus der Pistole entweder vom Angeklagten oder seiner Ehefrau getötet. Anschließend erschoß der Angeklagte seine Ehefrau mit dieser Waffe. Gegenüber den von ihm verständigten Polizeibeamten und gegenüber dem Notarzt erklärte er, seine Ehefrau habe zunächst … A. erschossen und dann Selbstmord begangen. Entsprechende Angaben machte er auch in der Hauptverhandlung.

Das Landgericht sieht es demgegenüber als erwiesen an, daß die Ehefrau des Angeklagten keinen Selbstmord begangen hat, sondern von diesem erschossen worden ist. Ob … A. vom Angeklagten oder seiner Ehefrau getötet worden ist, hält die Schwurgerichtskammer aber entgegen der Anklage, die auch diese Tat dem Angeklagten anlastet, für ungeklärt und hat ihn insoweit freigesprochen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfs der Tötung des … A. freigesprochen worden ist, die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt darüber hinaus eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau.

 

Entscheidungsgründe

II.

Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.).

In der Beweiswürdigung selbst muß der Tatrichter sich mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muß sich aus den Urteilsgründen ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Beweisanzeichen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines Angeklagten ausreicht (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48).

2. Diesen Anforderungen wird das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, nicht gerecht.

a) Die Urteilsgründe lassen eine Überspannung der Anforderungen an eine Verurteilung besorgen. Die Annahme, auch die Ehefrau des Angeklagten käme als Täterin hinsichtlich der Tötung des … A. in Betracht, war nach der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe Selbstmord begangen, äußerst unwahrscheinlich und fernliegend. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht die wenigen für eine Täterschaft der Ehefrau des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte schon dadurch relativiert worden sind, daß der Angeklagte nach den Feststellungen versucht hat, deren Selbstmord vorzutäuschen. Zwar kann grundsätzlich eine widerlegte Einlassung allein nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1997, 96), etwas anderes muß aber gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen solche Teile der Einlassung als unrichtig erwiesen, die für die Beurteilung des gesamten Geschehens von wesentlicher Bedeutung sind und nicht losgelöst von dem anderen Teil beurteilt werden können. In einem solchen Fall darf bei der Beweiswürdigung die Widerlegung der Einlassung nicht außer acht bleiben (vgl. auch BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Der Tatrichter hätte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der lebensfremd erscheinenden Einlassung zur Tötung des … A. bestehen. Dazu kommt, daß die Angaben des Angeklagten zum Tathergang ganz erheblich an Glaubhaftigkeit verloren, weil dieser seine Einlassung zum Tatgeschehen jeweils dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Sachverständigen, anpaßte (vgl. UA S. 88, 94), wobei die Schwurgerichtskammer sich auch nicht damit auseinandersetzt, ob und welche Angaben der Angeklagte zu den Vorfällen früher gemacht hat.

b) Soweit das Landgericht eine Verurteilung ablehnt, weil „nach Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Zweifel verbleiben”, ob der Angeklagte auch … A. getötet hat und dabei die Indizien, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, nur aufzählt (UA S. 88 ff.), deutet dies auf eine fehlerhafte Anwendung des „Zweifelssatzes” hin. Denn dieser Grundsatz gilt nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann, sondern nur für die abschließende zusammenfassende Würdigung aller Indiztatsachen (vgl. im einzelnen BGH NStZ 2001, 609 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m. w. N.).

c) Diese Gesamtwürdigung fehlt jedoch. Die Schwurgerichtskammer hat die für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gründe aufgezählt und isoliert gewürdigt, eine Gesamtprüfung und -würdigung aller Beweisanzeichen jedoch nicht vorgenommen. Die erheblichen für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten jedoch in eine Gesamtabwägung mit den wenigen gegen seine Täterschaft sprechenden Gesichtspunkten einbezogen werden müssen. Die lediglich summarische Feststellung der Indizien ohne eine Bewertung wird den Anforderungen an eine sachgerechte Beweiswürdigung nicht gerecht. Abgewogen werden mußte insoweit unter anderem, daß den auf eine Berührung der Tatwaffe durch … H. hindeutenden DNA-Spuren an der Pistole (UA S. 89 – 92) und den an ihren Händen gesicherten Schmauchspuren (UA S. 92 – 95) keine Beweisbedeutung für ihre Täterschaft zukam, wenn der Angeklagte einen Selbstmord seiner Ehefrau vorgetäuscht hat, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht. Ein Berühren der Tatwaffe war in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich, um Kontaktspuren des Tatopfers zu verursachen. Wichtig für die Gesamtwürdigung wäre auch gewesen, daß ein Motiv für eine Tötung des … A. durch … H. fern lag, nachdem der Angeklagte seine Ehefrau nur unter einem Vorwand dazu gebracht hatte, ihn zum Anwesen Ö. zu begleiten (UA S. 27 – 33), wo sich … A. mit Wissen des Angeklagten befand.

Die fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Tötung des … A. freigesprochen worden ist.

3. Keinen Bestand haben kann das Urteil des Landgerichts auch, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau nur wegen Totschlags (§ 212 StGB), nicht aber wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden ist. Denn eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen der Tötung des … A. kann Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung der Tat zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten haben. Zumindest die Annahme niedriger Beweggründe oder die Verdeckung einer anderen Straftat liegt dann nicht fern. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Tötung von … H. können jedoch aufrechterhalten bleiben.

 

Unterschriften

Bode, Detter, Otten, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558701

StraFo 2003, 425

www.judicialis.de 2003

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BVerfG 2 BvR 1765/05
BVerfG 2 BvR 1765/05

  Verfahrensgang BGH (Beschluss vom 05.08.2005; Aktenzeichen 2 StR 195/05) LG Kassel (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 2620 Js 29183/00 1(6) Ks) BGH (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 2 StR 180/03) ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren