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BGH Urteil vom 06.07.1993 - 1 StR 280/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbrauch von Titeln

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Genehmigung zum Führen eines ausländischen akademischen Grades ersetzt nicht dessen Verleihung im Ausland.

b) Erschleicht ein Nicht-Arzt die Zulassung zur kassen(zahn-)ärztlichen Versorgung, so macht er sich des Betruges zum Nachteil der honorarleistungspflichtigen Krankenkasse schuldig, wenn er gegenüber der kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung eine Behandlung nach der für kassen(zahn-)ärztliche Leistungen geltenden Honorarordnung abrechnet.

 

Normenkette

StGB 1975 § 132a Abs. 1 Nr. 1, § 263

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 04.01.1993)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Soweit der Angeklagten Mißbrauch von Titeln sowie „Betrug und Urkundenfälschung” zur Last lagen, hat es das Verfahren eingestellt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertreten wird, greift die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Landgerichts zum Vorwurf des Titelmißbrauchs und des Betruges an. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die im ehemaligen Jugoslawien geborene und aufgewachsene, seit geraumer Zeit in Deutschland lebende und hier eingebürgerte Angeklagte erhielt mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. Januar 1974 die Genehmigung zum Führen des Titels eines „Doktors stomatologije/Universität Sarajevo” (abgekürzt: „Dr. stom./Univ. Sarajevo”). Mit Urkunde vom 7. Dezember 1979 erteilte das Bayerische Staatsministerium des Innern der Angeklagten die Bestallung als Zahnärztin. Beide Verwaltungsakte beruhten auf den von der Angeklagten vorgelegten Unterlagen über ihre (angebliche) zahnärztliche Ausbildung an der Universität Sarajevo. Als Kassenzahnärztin wurde die Angeklagte zu einem späteren, vom Landgericht nicht genau festgestellten Zeitpunkt zugelassen.

Vom 6. Oktober 1980 bis Ende November 1989 betrieb die Angeklagte eine eigene zahnärztliche Praxis zunächst in Burghausen, später in München.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, sie habe sich die Befugnis zur Führung des jugoslawischen Doktor-Grades, die Bestallung als Zahnärztin und die Zulassung als Kassenzahnärztin durch Vorlage von notariell beglaubigten Fotokopien einer gefälschten Diplomurkunde der Universität Sarajevo erschlichen. Infolgedessen habe sie in betrügerischer Weise fortgesetzt handelnd Honorare bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet, und zwar allein für den Zeitraum vom 1. Quartal 1981 bis einschließlich 2. Quartal 1986 insgesamt 1,5 Mio. DM.

Das Landgericht meint, die Angeklagte habe aufgrund der ihr erteilten ministeriellen Genehmigung den akademischen Grad nicht unbefugt geführt. Der ihr zur Last gelegte Betrug sei verjährt, da die Tat bereits mit der Bestallung der Angeklagten als Zahnärztin beendet gewesen und die doppelte Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB daher spätestens am 7. Dezember 1989 abgelaufen sei.

Diese Auffassung trifft nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

1 a) Das Landgericht nimmt an: Die Angeklagte habe sich nicht des Mißbrauchs eines akademischen Grades (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Sie habe den Titel eines „Doktors Stomatologije/Univ. Sarajevo” nicht unbefugt geführt, weil ihr die Genehmigung zu dessen Führung durch Bescheid der zuständigen deutschen Behörde wirksam erteilt worden sei. Diese Rechtsansicht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den §§ 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (AkadGrG) bedürfen sowohl deutsche Staatsangehörige als auch Ausländer, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben haben, zur Führung dieses Grades in der Bundesrepublik Deutschland der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. Aus diesen Vorschriften ergibt sich zunächst, daß einen Titel unbefugt im Sinne des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt, wer von ihm – nach dem Erwerb im Ausland – ohne die erforderliche Genehmigung im Inland Gebrauch macht. Unbefugt ist die Führung im Inland darüber hinaus aber auch, wenn sie mit (erschlichener) Genehmigung geschieht, ohne daß ein akademischer Grad vorher von einer ausländischen Hochschule erworben worden ist. Das folgt unmittelbar aus § 2 AkadGrG, weil die Genehmigung zur Führung im Inland den Erwerb des Titels voraussetzt, ihn also nicht ersetzt, sondern daran anknüpft.

Nicht nur nach dem Wortlaut des § 2 AkadGrG, sondern auch nach dem Sinn und Zweck des § 132 a StGB wäre es verfehlt, bei der Prüfung der Befugnis zur Führung des Titels oder Grades allein auf die Frage abzustellen, ob der Beschuldigte, soweit erforderlich, im Besitz der Genehmigung nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade ist. § 132 a StGB schützt die Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch falscher Bezeichnungen den Anschein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 132 a Rdn. 3; vgl. BGHSt 31, 61, 62; BGHR StGB § 132 a Probebeamter 1). Das Vertrauen der Allgemeinheit in solche persönlichen Eigenschaften beruht auf der Annahme, daß der Träger eines bestimmten Titels, akademischen Grades, einer Berufs- oder Amtsbezeichnung, einer Uniform oder Amtskleidung die damit üblicherweise verbundenen Funktionen oder Fähigkeiten besitzt. Dies setzt voraus, daß er den betreffenden Titel überhaupt erworben hat oder daß er ihm verliehen worden ist. Das gilt auch für den Fall des Erwerbs oder der Verleihung im Ausland; denn nur dieser Vorgang bestätigt die durch die Bezeichnung hervorgehobene berufliche Ausbildung oder fachliche Leistung. Die Prüfung der deutschen Genehmigungsbehörde beschränkt sich demgegenüber lediglich auf allgemeine Gesichtspunkte wie die Bedeutung des ausländischen Instituts, das den Grad verliehen hat, und den generellen Vergleich der Anforderungen für den Erwerb des ausländischen und eines entsprechenden inländischen akademischen Grades (Erbs/Kohlhaas/Meyer, § 2 AkadGrG Anm. 4 a bb m.w.Nachw.). Über die individuelle akademische Leistung des Titelträgers sagt die Genehmigung nichts aus.

b) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tat verjährt ist. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 132 a StGB nur drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Wenn die Angeklagte aber erst Ende November 1989 ihre Praxis in München geschlossen hat und die Genehmigung vom 22. Januar 1974 erst mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. August 1991 aufgehoben worden ist, liegt es nahe, daß die Angeklagte den Doktor-Grad auch nach Ende November 1989 weiterhin geführt hat. Diese Tat wäre von der – insoweit zeitlich nicht beschränkten – Anklage noch umfaßt (§ 264 Abs. 1 StPO; BGHSt 9, 324).

Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob es zutrifft, daß die Angeklagte die Genehmigung vom 22. Januar 1974 mittels gefälschter Urkunden erschlichen hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Betrugsvorwurfes.

Das Landgericht meint, das Erschleichen der Bestallung als Zahnärztin sei, jedenfalls was die Verjährung betreffe, mit dem sog. Anstellungsbetrug zu vergleichen. Diese Auffassung verkennt die grundlegenden Unterschiede zwischen den zur Rechtsfigur des Anstellungsbetruges entwickelten Grundsätzen und den Besonderheiten des kassenärztlichen Honorarrechts.

a) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Landgerichts. Die Bestallung hat mit den rechtlichen Beziehungen des (Zahn-)Arztes zur kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen oder den Ersatzkassen unmittelbar nichts zu tun.

Die Bestallung – nunmehr einheitlich: Approbation – ist die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufes als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Tierarzt (Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdn. 4 ff.; Rieger, Lexikon des Arztrechts, Rdn. 84, 397). Sie ist Voraussetzung für die – im übrigen völlig selbständige – Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung (Rieger a.a.O. Rdn. 926; Narr, Arzt – Patient – Krankenhaus, 2. Aufl. S. 3). Zuständig für die Erteilung der Bestallung (Approbation) ist eine staatliche Behörde, in Bayern das Staatsministerium des Innern. Dagegen werden Rechtsbeziehungen zur kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung und damit auch zu den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen erst durch die Zulassung als Kassenarzt begründet. Diese Entscheidung obliegt dem Zulassungsausschuß der regional zuständigen kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus den zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen oder an ihr beteiligten (Zahn-)Ärzten besteht (Andreas, Arztrecht 1991, 199, 200; Rieger a.a.O. Rdn. 992, 929). Über diese Vereinigung rechnet sodann der Kassenarzt sein Honorar nach den geltenden Vereinbarungen zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen ab. Die Abrechnung geschieht in der Weise, daß der Arzt die Krankenscheine am Ende eines Quartals bei der kassenärztlichen Vereinigung einreicht, die sodann das Honorar zu Lasten der Krankenkassen abrechnet (vgl. im einzelnen insbesondere Rieger a.a.O. Rdn. 591, 711, 888 f., 923 und 933; Andreas a.a.O. S. 201). Auf die Quartalsabrechnungen erhält der Arzt von der kassenärztlichen Vereinigung monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe sich nach dem Erstattungsbetrag eines schon abgerechneten Quartals bestimmt.

b) Der Senat verkennt nicht, daß der der Angeklagten zur Last liegende Betrug insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Anstellungsbetrug aufweist, als sich der Wert der Leistung des Arztes und des Angestellten nicht allein nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte qualifizierte Berufsausbildung bemißt (vgl. BGHSt 17, 254, 257; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 263 Rdn. 154). Das gilt um so mehr deshalb, weil der Wert einer ärztlichen Heilbehandlung nach der Natur der Sache sich häufig nicht an einem bestimmten objektivierbaren Erfolg messen läßt. Dem entspricht es, daß der Behandlungsvertrag seit jeher rechtlich nicht als Werkvertrag (§ 631 BGB), sondern als Dienstvertrag (§ 611 BGB) angesehen wird.

Gegen die Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen spricht jedoch folgendes: Durch den Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) erlangt der Bewerber unmittelbar den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, solange das Anstellungsverhältnis besteht und er seine Dienstleistung erbringt. Dagegen rechnet der (Zahn-)Arzt sein Honorar quartalsweise einzeln für eine Vielzahl von selbständigen Behandlungsfällen ab, deren Patienten, Art und Umfang im Zeitpunkt der kassenärztlichen Zulassung nicht oder allenfalls in groben Umrissen feststehen. Mit jedem bei der kassenärztlichen Vereinigung neu eingereichten Krankenschein und der damit verbundenen Honorarforderung täuscht ein Nicht-Arzt in Fällen der vorliegenden Art über seine Anspruchsberechtigung. Diese hängt nämlich nicht allein von Art und Umfang der erbrachten (zahn-)ärztlichen Leistung ab. Vielmehr beruft sich der „Arzt” in jedem Einzelfall auf die für ihn geltende Honorarregelung. Diese Regelung – gleichgültig ob im Bereich der Kassenpatienten oder der Privatpatienten – geht aber davon aus, daß die abgerechnete Leistung tatsächlich von einem (Zahn-)Arzt erbracht worden ist.

Mithin stellt die erschlichene Zulassung eines Nicht-Arztes zur kassenärztlichen Versorgung zwar eine notwendige Voraussetzung für den späteren Betrug zum Nachteil der honorarleistungspflichtigen Krankenkassen dar. Die im Sinne des § 263 StGB tatbestandsmäßige Täuschungshandlung liegt aber erst in der jeweiligen Honorarabrechnung, der Schaden entsteht erst mit der Honorarzahlung an den abrechnenden „Arzt”. Die Beurteilung des Landgerichts, der endgültige Schaden sei bereits mit der – für die kassenärztliche Vergütung ohnehin nicht ausschlaggebenden – Bestallung (Approbation) eingetreten, durch die spätere Einreichung der Liquidationen sei kein weiterer Schaden entstanden, wird weder der besonderen rechtlichen Struktur der zwischen Patient, Arzt, kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse bestehenden Rechtsbeziehungen noch der Eigenart des ärztlichen Honorars und den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Falles gerecht.

c) Daraus folgt, daß das Erschleichen der Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung lediglich eine – wenn auch unabdingbare – Vorbereitungshandlung, jedoch noch nicht Teil der Ausführungshandlung der späteren betrügerischen Abrechnungen war.

d) Ob und inwieweit einzelne Quartalsabrechnungen der Angeklagten verjährt sind, hängt nach alledem davon ab, ob sämtliche Abrechnungen, die die Angeklagte bei der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung eingereicht hat, eine fortgesetzte Tat bilden oder als rechtlich selbständige Handlungen anzusehen sind. Letzterenfalls wären die vor dem 4. Januar 1983 durch Honorarzahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung zu Lasten der Krankenkassen abgeschlossenen, mithin beendeten Quartalsabrechnungen verjährt, weil die doppelte Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB spätestens am 3. Januar 1993, also vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils abgelaufen wäre. Für die späteren Abrechnungen wäre auch in diesem Fall Verjährung nicht eingetreten, da in den Jahren 1985 bis 1988 und 1992 mehrfach Verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden sind und auch ein – sachlich fehlerhaftes – erstinstanzliches Einstellungsurteil die Verjährung nach § 78 b Abs. 3 StGB hemmt (BGHSt 32, 210).

Stellen dagegen die gesamten Abrechnungen eine einzige fortgesetzte Tat dar, so wäre Verjährung in keinem Einzelfall eingetreten. Denkbar erscheint allerdings auch, daß der Fortsetzungszusammenhang durch Verfahrensakte, die die Angeklagte unmittelbar betrafen, etwa die erste Vernehmung als Beschuldigte (4. September 1985), die Erhebung der Anklage (4. November 1986) oder die Ladungen zu den verschiedenen anberaumten Hauptverhandlungen in den Jahren 1987 und 1988, unterbrochen wurde.

3. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu folgender Bemerkung: Unklar ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als die Einstellung (wegen Verjährung) auch den Vorwurf der Urkundenfälschung umfaßt, hinsichtlich dessen das Landgericht die Angeklagte zudem ausdrücklich freigesprochen hat. Urkundenfälschung soll die Angeklagte nach dem mitgeteilten Inhalt der Anklageschrift durch Bezugnahme auf die von ihr früher vorgelegten Urkunden in zwei Schriftsätzen ihres Anwalts vom 11. Juni 1983 und 9. Oktober 1984 begangen haben. Insofern hat das Landgericht zu Recht und von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet den Tatbestand der Urkundenfälschung aus Rechtsgründen verneint; hierauf bezieht sich, wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, der Freispruch. Weshalb die Einstellungsentscheidung ein weiteres Mal die Urkundenfälschung erwähnt, ist nicht nachvollziehbar.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Eine genaue Vorstellung von der Zahl und Höhe der künftigen Abrechnungen hatte die Angeklagte zu Beginn ihrer kassenzahnärztlichen Tätigkeit im Jahre 1980 zweifellos nicht. Ein Gesamtvorsatz im engeren Sinne erscheint daher jedenfalls für jenen Zeitraum zumindest fraglich.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen, die an die Beschaffenheit eines Gesamtvorsatzes als wesentlichen subjektiven Bestandteil der fortgesetzten Tat zu stellen sind, ist nicht einheitlich. In besonderem Maß gilt dies für den sog. Abrechnungsbetrug von Kassenärzten, die gegenüber ihrer kassenärztlichen Vereinigung nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbrachte Leistungen zu Lasten der Kassen abrechnen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat daher in einem Verfahren, das einen derartigen Betrugsfall betrifft, dem Großen Senat für Strafsachen die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen ist, wenn der Vorsatz des Täters nicht von vornherein nach Tatdauer, Zahl der Einzelakte und Umfang des erstrebten Erfolges begrenzt ist (Beschl. vom 19. Mai 1993 – 2 StR 645/92). Unabhängig vom Ausgang jenes Vorlageverfahrens sind hier aber folgende Umstände zu bedenken, die für die Annahme einer fortgesetzten Tat sprechen können: Nach den bisher getroffenen Feststellungen lag die wesentliche – vorbereitende – Täuschungshandlung der Angeklagten gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung in der – in ihrem Zulassungsantrag mindestens konkludent enthaltenen – Erklärung, sie habe eine ordnungsgemäße Ausbildung als Zahnärztin absolviert, die Bestallung (Approbation) durch das Bayerische Staatsministerium des Innern sei daher zu Recht erfolgt. Auf der Grundlage jener – erfolgreichen – Täuschung und der dadurch bewirkten Zulassung als Kassenzahnärztin rechnete sie in der Folgezeit ihre Honorarforderungen ab. Dieser Abrechnungsvorgang war weitgehend institutionalisiert, weil er jeweils im Rahmen der Kassenpraxis der Angeklagten und gegenüber derselben kassenzahnärztlichen Vereinigung vor sich ging. Es bedurfte nicht einmal mehr eines neuen Entschlusses, ob und wie die einzelne Quartalsabrechnung manipuliert werden sollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den sonstigen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen des kassenärztlichen Abrechnungsbetruges (vgl. z.B. BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 17 = wistra 1990, 146; wistra 1991, 177; NStZ 1992, 436; wistra 1992, 296). Er ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, in welchen der Bundesgerichtshof das Merkmal des vorgestellten Gesamterfolges durch objektive Kriterien wie das eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem beim Betäubungsmittelhandel, das Beziehungsgeflecht bei Sexualdelikten im familiären Bereich oder die Institutionalisierung einer Steuerhinterziehung ersetzt hat (vgl. BGHSt 33, 122; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 4, 38, 47, 48, 50, 51; NStZ 1991, 540 = NJW 1991, 32, 25; zuletzt Urt. vom 26. Januar 1993 – 5 StR 625/92). Dieser Gesichtspunkt legt die Annahme einer fortgesetzten Tat nahe.

 

Unterschriften

Gribbohm, Ulsamer, Foth, Granderath, Beyer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1683268

NJW 1994, 808

Nachschlagewerk BGH

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