Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 05.12.1991 - VII ZR 106/91

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

›1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

2. Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Ein Schadensersatzspruch wegen Nichterfüllung und ein Werklohnanspruch nach § 649 BGB sind verjährungsrechtlich selbständig, so daß die Verjährungsunterbrechung des einen Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Unterbrechungswirkungen für den anderen Anspruch entfalten kann.‹

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt

OLG Frankfurt am Main

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 1984 einen Werkvertrag, in dem sich die Klägerin zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten verpflichtete. Nachdem die Arbeiten von der Klägerin aus Gründen nicht aufgenommen wurden, die zwischen den Parteien streitig sind, setzte der Beklagte eine Nachfrist und beauftragte im Oktober 1984 einen anderen Dachdecker, der die Arbeiten ausführte.

Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie wie folgt berechnete:

"22 % Vertreterprovision aus DM 26.236 = DM 5.771,92

14 % Mehrwertsteuer auf die Vertreterprovision = DM 808,07

13 % Gewinnentgang aus DM 26.236 DM = 2.630,68

Insgesamt DM 9.210,67."

Da der Beklagte die Zahlung ablehnte, erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid, in dem der geltend gemachte Anspruch in derselben Weise bezeichnet ist, wie in dem vorangegangenen Forderungsschreiben der Klägerin.

Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte am 15. Januar 1987 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat mit einem bei Gericht am 28. Dezember 1988 eingegangenen Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und den Forderungsbetrag von 9.210,67 DM ausschließlich als Werklohnanspruch aus § 649 BGB geltend gemacht, den sie wie folgt berechnet:

"Nettoauftragssumme DM 26.236,--

abzüglich 27, 92 % Material- und Fremdlohnkostenanteil DM 7.325,09

abzüglich 19,66 % Lohnkostenanteil DM 5.158,--

restlicher Werklohnanspruch mithin DM 13.752,91, wovon aber nur 7.210,67 DM verlangt werden."

Der Beklagte hat sich gegen die Klagforderung u.a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, welche Anforderungen an die "Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung" im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen seien, sei klärungsbedürftig. Die Klägerin verlangt mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, ihre Klageforderung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Die Werklohnforderung der Klägerin, die im Jahre 1984 entstanden sei, sei mit Ablauf des Jahres 1986 verjährt. Der Mahnbescheid der Klägerin habe die Verjährung hinsichtlich dieser Forderung nicht unterbrechen können, weil er nicht den Erfordernissen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprochen habe und weil er allenfalls Provisions- und Schadensersatzansprüche, nicht jedoch den von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Werklohnanspruch bezeichne.

II. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers aus § 649 BGB verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 201 Satz 1 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Oktober 1984 entstanden ist, trat die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1986 ein.

1. Die Verjährung des Anspruches ist durch den am 30. Dezember 1986 erwirkten und dem Beklagten am 9. Januar 1987 zugestellten Mahnbescheid nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden. Grundsätzlich unterbrechen eine Klage und ein Mahnbescheid die Ver#ährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage oder dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden (BGH, Urteil vom 16. März 1988 = BGHZ 104, 6, 12). Ausnahmsweise werden von der Unterbrechungswirkung auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche erfaßt, wenn es sich nicht um wesensmäßig verschiedene Ansprüche handelt und sie dem gleichen Endziel dienen (BGH, Senatsurteil vom 5. Mai 1988 = BGHZ 104, 268, 274 f. mit zustimmenden Anmerkungen von Deuchler, WuB IV A. § 209 BGB 1.88; Feldmann, EWiR 1988, 965; Hanisch, IPRax 1989, 276; K. Schmidt, NJW 1989, 65; bestätigt durch Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 153/88 = WM 1990, 111 mit zustimmender Anmerkung von E. Schneider, WuB IV A. § 209 BGB 1.90).

2. Nach diesen Grundsätzen hat der Mahnbescheid der Klägerin die Verjährung der Werklohnforderung nicht unterbrochen; dieser Anspruch ist in dem Mahnbescheid nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Die mögliche Verjährungsunterbrechung dieses Anspruchs hat die Verjährung des Vergütungsanspruchs nicht unterbrochen, weil es sich um einen verjährungsrechtlich selbständigen Anspruch handelt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Mahnbescheid die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 = BGHZ 112, 367, 370) und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (BGH, Senatsurteile vom 18. November 1982 - VII ZR 118/81 = WM 1983, 95, 96 und vom 5. Mai 1988 aaO.).

Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendig sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 aaO.).

b) Die Angaben des Mahnbescheides zu dem Anspruch, der Gegenstand des Mahnverfahrens sein sollte, genügen nicht, um die Verjährung hinsichtlich des Werklohnanspruches zu unterbrechen.

(1.) Die Bezeichnung des Anspruches im Mahnbescheid und vor allem die genannten Einzelpositionen des Anspruchs enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin einen Werklohnanspruch nach § 649 BGB geltend machen wollte. Die Bezeichnung des Anspruches deutet vielmehr darauf hin, daß die Klägerin, wie sie auch schon vorher angekündigt hatte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung forderte.

(2.) Die Frage, ob die Angaben im Mahnbescheid zu einem Schadensersatzanspruch den Anforderungen an die hinreichende Individualisierung genügen, kann hier offenbleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn eine hinreichende Individualisierung des Schadensersatzanspruches gegeben sein sollte, wäre die Verjährung des Werklohnanspruches nicht unterbrochen worden, weil der Werklohnanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch verjährungsrechtlich selbständig ist. Beide Ansprüche sind im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, auf die Anspruchsvoraussetzungen und auf die Rechtsfolgen sowie hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Endzieles wesensmäßig verschieden. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf ein grundlegend anderes Interesse des Gläubigers gerichtet als der Werklohnanspruch nach § 649 BGB. Während der Anspruch wegen Nichterfüllung dem Gläubiger im Hinblick auf eine Vertragsverletzung des Schuldners die Möglichkeit eröffnet, den ihm aus der Leistungsstörung erwachsenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend zu machen, gewährt ihm der Werklohnanspruch des § 649 BGB lediglich den vertraglich vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993104

DB 1992, 1408

NJW 1992, 1111

BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 Unterbrechungsumfang 1

BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2

BauR 1992, 229

DRsp I(112)173c-d

DRsp IV(418)258Nr.5a

WM 1992, 493

AnwBl 1993, 350

MDR 1992, 554

ZfBR 1992, 125

DRsp-ROM Nr. 1993/908

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Urteil: Mahnbescheid hemmt Verjährung nur für individualisierte Ansprüche
Mahnung
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid setzt hinreichende Erkennbarkeit des geltend gemachten Anspruchs voraus. Die Individualisierung des Anspruchs ist auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens möglich.


Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen: Anhang: Mahnverfahren zur Rettung der Verjährungsfrist
Frau hinter Bildschirm
Bild: Veer

Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein Mahnverfahren. Dies funktioniert am besten über www.online-mahnantrag.de. Hier eine Kurzeinweisung:    


BGH-Überblick: Alle in der KW 32 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 32 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


OLG Frankfurt am Main 22 U 148/90
OLG Frankfurt am Main 22 U 148/90

  Verfahrensgang LG Darmstadt (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 4 O 514/89)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Mai 1990 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren