Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 240/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" i.S.d. § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.

b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt.

 

Normenkette

BGB § 839a

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 5 U 168/05)

LG Potsdam (Entscheidung vom 25.11.2005; Aktenzeichen 4 O 752/04)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 31.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. Diese und ihre beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in P., L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2.1.1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26.9.1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.

[2] Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 EUR geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug holte das KG über die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2.1.1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das KG, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sachverständigen S. mit Verfügung vom 15.11.2004 mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachverständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

[3] Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen auf Schadensersatz gem. § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses (20.667,27 EUR nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grundstückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

 

Entscheidungsgründe

[4] Die Revision ist nicht begründet.

[5] 1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutachten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende Entscheidung des KG unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen.

[6] Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

[7] 2. a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.

[8] b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen als "Rechtsmittel" insb. auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss v. 28.7.2006 - III ZB 14/06, BGH v. 28.7.2006 - III ZB 14/06, MDR 2007, 290 = BGHReport 2006, 1375 = NJW-RR 2006, 1454 f Rz. 11 m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, die ein Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (BGH v. 9.10.1997 - III ZR 4/97, BGHZ 137, 11, 22 ff. = MDR 1998, 45).

[9] c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Hauptsacheentscheidung des KG mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine hinreichend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisionsrecht aufzeigen konnte, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen.

[10] d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gem. §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f.; BGH, Urt. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, MDR 1998, 58 = NJW 1998, 162, 163). Die mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar.

[11] e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne Weiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung - zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (BGH v. 9.10.2003 - III ZR 342/02, BGHZ 156, 294, 299 f = BGHReport 2004, 104 = MDR 2004, 151 m.w.N.). Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des KG die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre.

[12] Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist - anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung - nicht erforderlich.

[13] 3. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäumung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt - die Klägerin ihre sachlichen Einwände gegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte. Dementsprechend hatte das KG zunächst beabsichtigt, den Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter diesen Umständen hätte die Sinnesänderung des KG der Klägerin um so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des Sachverständigen zu bestehen.

[14] 4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Sachverständigenhaftung bedurfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1777611

BGHZ 2008, 98

BGHR 2007, 1028

BauR 2007, 1608

BauR 2007, 1774

BauR 2007, 1852

EBE/BGH 2007

FamRZ 2007, 1632

IBR 2007, 528

JR 2008, 292

WM 2007, 2159

MDR 2007, 1210

VersR 2007, 1379

KfZ-SV 2013, 20

DS 2007, 306

GuG-aktuell 2007, 47

GuG 2008, 50

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

  (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren