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BGH Urteil vom 05.07.2005 - VI ZR 173/04

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Leitsatz (amtlich)

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241).

 

Normenkette

RBerG Art. 1 § 1

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 1 S 105/03)

AG Hildesheim

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hildesheim v. 19.5.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluss des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es:

"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, dass ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muss und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun."

Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 EUR in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 EUR; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben v. 6.12.2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 EUR unter Fristsetzung bis zum 20.12.2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 EUR von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gem. § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten, sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, dass die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern dass die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.

a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (BGH, Urt. v. 18.4.1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364 [366]; Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317 [319]; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, MDR 1994, 1148 = VersR 1994, 950; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656; Urt. v. 22.6.2004 - VI ZR 272/03, BGHReport 2004, 1397 = MDR 2004, 1266 = VersR 2004, 1062 [1063]; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (BGH, Urt. v. 18.4.1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364 [368]; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, MDR 1994, 1148 = VersR 1994, 950; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656; Urt. v. 22.6.2004 - VI ZR 272/03, BGHReport 2004, 1397 = MDR 2004, 1266 = VersR 2004, 1062 [1063]). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317 [320 f.]; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, MDR 1994, 1148 = VersR 1994, 950; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656; Urt. v. 22.6.2004 - VI ZR 272/03, BGHReport 2004, 1397 = MDR 2004, 1266 = VersR 2004, 1062 [1063]; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241).

Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH, Urt. v. 18.4.1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364 [366 f.]; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht.

Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (BGH, Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 24, 15 [19]; BGH, Urt. v. 8.12.1989 - V ZR 53/88, MDR 1990, 706 = NJW-RR 1990, 455; Urt. v. 13.12.1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495 [496]; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (BGHZ 24, 39 [41]). Dies ist vorliegend der Fall.

c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, dass die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten ggü. dem Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewusst, dass die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten ggü. dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, MDR 1994, 1148 = VersR 1994, 950). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, MDR 1994, 1148 = VersR 1994, 950; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = VersR 2003, 656 [657]). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 18.4.1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364 [366 f.]). Dass die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst ggü. dem Geschädigten geltend gemacht. Dass sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen, ggü. dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241; Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 46/73, VersR 1974, 973; Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, MDR 1984, 999 = VersR 1984, 986; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, MDR 2000, 1447 = VersR 2001, 80 [81]).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte, forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, dass ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, dass der Geschädigte ausweislich seines Schreibens v. 30.11.2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, dass er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen.

Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten, ist nicht erkennbar, dass dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241).

2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren ggf. auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist (BGH, Urt., BGHZ 160, 377; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705 = VersR 2005, 569; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 74/04, BGHReport 2005, 703 = VersR 2005, 568; Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHReport 2005, 1039 = VersR 2005, 850).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1406407

NWB 2005, 3112

BGHR 2005, 1437

EBE/BGH 2005, 285

NJW-RR 2005, 1371

ZAP 2005, 1180

DAR 2005, 563

MDR 2006, 21

NZV 2005, 517

VRS 2005, 423

VersR 2005, 1256

WRP 2005, 1169

ZfS 2005, 545

GuT 2005, 229

NJW-Spezial 2005, 401

SVR 2006, 27

VRA 2005, 171

VRR 2005, 344

r+s 2005, 438

KammerForum 2005, 271

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