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BGH Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 167/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung als Sicherung von eigenen und erworbenen Forderungen aus Vorausdarlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".

 

Normenkette

BGB § 1191; AGBG §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 5 U 893/03)

LG Gera

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Jena v. 18.5.2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger, ein Monteur und seine Ehefrau, wurden Anfang 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in O. zu erwerben. Am 14.3.1997 unterbreitete die A. AG (nachfolgend: Verkäuferin) den Klägern ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung v. 22.3.1997 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.464 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank (nachfolgend: L-Bank) am 24.3.1997 mit ihnen einen Darlehensvertrag über 181.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier zeitgleich geschlossener Bausparverträge über 90.000 DM und 91.000 DM dienen sollte.

Der Darlehensvertrag enthält u.a. folgende Bedingungen:

"§ 2 Kreditsicherheiten

Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:

...

- Grundschuldeintragung zu Gunsten der Bausparkasse über 181.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.

...

§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen

...

Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des Bausparvertrages ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziff. 4a bis e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. ..."

Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enthält unter Ziff. 11b folgende Regelung:

"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; ..."

In notarieller Urkunde v. 11.6.1997 bestellte die Verkäuferin an dem Kaufgegenstand zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld über 181.000 DM zzgl. 12 % Jahreszinsen. Die Kläger übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Im September 2002 widerriefen die Kläger das "Vorausdarlehen" nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Nachdem die L-Bank ihre Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" daraufhin am 28.2.2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde v. 11.6.1997 persönlich in Anspruch. Diese halten dem u.a. entgegen, die Grundschuld nebst der Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichere nur die aus den Bausparverträgen künftig entstehenden Ansprüche der Beklagten, nicht aber die durch Abtretung der L-Bank erworbenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen". Darüber hinaus verstoße das in der persönlichen Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldversprechen gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (analog).

Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

I.

Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage des Umfanges der Grundschulderstreckung auf abgetretene Forderungen aus "Vorausdarlehen" beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf Einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH v. 3.6.1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276 [278 f.] = MDR 1987, 917; v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [166] = MDR 1990, 909; Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1371]; v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232; v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = BGHReport 2004, 1165 = WM 2004, 1230 [1231]; v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 439 = WM 2005, 127 [128]; Urt. v. 4.6.2003 - VIII ZR 91/02, BGHReport 2003, 1165 = MDR 2003, 1248 = WM 2003, 2139 [2141]). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage des Haftungsumfangs der Grundschuld und der sie verstärkenden persönlichen Sicherheiten der Kläger aus, da es sich insoweit nur um ein einzelnes Rechtsproblem im Rahmen der gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde v. 11.6.1997 gerichteten Klage handelt.

II.

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = WM 1984, 279 [280]). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zuzulassen (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1371]; v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2233; v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [166] = MDR 1990, 909; v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 439 = WM 2005, 127 [128]; Urt. v. 4.6.2003 - VIII ZR 91/02, BGHReport 2003, 1165 = MDR 2003, 1248 = WM 2003, 2139 [2141], jeweils m.w.N.).

B.

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Ihr Vortrag zur Haustürsituation sei unschlüssig. Es fehle auch an der Kausalität zwischen einer etwaigen Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages.

Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst der persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde v. 11.6.1997 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu dulden. Die Grundschuld sichere auch die von der L-Bank an die Beklagte abgetretenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen". Der Sicherungszweck ergebe sich aus § 2 des Darlehensvertrages, der auf die in § 1 genannten Darlehen, also sowohl auf das Bauspardarlehen als auch auf das "Vorausdarlehen", Bezug nehme. Auf Grund der Abtretung fielen Sicherungsnehmerin und Forderungsinhaberin nicht mehr auseinander. Nach Ziff. 11b der zum Bestandteil des Darlehensvertrages gewordenen vorformulierten Schuldurkunde der Beklagten seien die in der Person der L-Bank entstandenen Ansprüche und Forderungen in den Haftungsbereich der Grundschuld miteinbezogen. Die danach vorgesehene Sicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen ... aus jedem Rechtsgrund" verstoße nicht gegen § 3 AGBG, sondern sei bei einer Personenidentität zwischen Schuldner und Sicherungsgeber in der Kreditpraxis seit langem üblich. Dass die Forderungen aus dem "Vorausdarlehen" erst am 28.2.2003 an die Beklagte abgetreten worden seien, ändere nichts, weil es sich auch bei ihnen um "künftige Forderungen" i.S.d. Vertragsklausel handele.

§ 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei auf das in der persönlichen Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift wolle den Kreditnehmer im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes vor den besonders großen Haftungsrisiken schützen, die sich aus der hohen Verkehrsfähigkeit von Wechseln oder Schecks und den damit verbundenen weit gehenden Einwendungsausschlüssen gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern solcher Wertpapiere ergäben. Eine solche Verkehrsfähigkeit komme aber einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nicht zu, so dass es schon an dem für einen Analogieschluss erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt fehle.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Ein Widerrufsrecht gem. § 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Kläger nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" sichert, lässt, anders als die Revision meint, keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der Grundschuldbestellung v. 11.6.1997 liegt eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu Grunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag v. 24.3.1997 geht hervor, dass die zu Gunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, dass die Beklagte gem. § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages berechtigt ist, die valutierende Grundschuld für die L-Bank treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 28.2.2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.

b) Abgesehen davon ergibt sich aus Ziff. 11b der Schuldurkunde, dass die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt (s. etwa BGH v. 8.5.1987 - V ZR 89/86, BGHZ 101, 29 [32 f.] = MDR 1987, 922, m.w.N.; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl., Rz. 286a; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rz. 679). Dass grundsätzlich nicht nur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.4.1958 - II ZR 94/57, WM 1958, 722 [723]; Urt. v. 17.12.1980 - VIII ZR 307/79, MDR 1981, 666 = WM 1981, 162 f.). Nichts spricht dafür, dass für den abtretungsweise erworbenen Anspruch aus dem "Vorausdarlehen" andere Grundsätze gelten, zumal dieses nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrages i.V.m. der Schuldurkunde von der Beklagten abgelöst werden konnte.

c) Das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der Grundschuld. Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Die Ausnahmevorschrift verbietet nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Begebung von Wechseln oder Schecks zur Besicherung von Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Verbraucherkreditvertrag. Für notarielle Schuldanerkenntnisse oder Schuldversprechen gilt das Verbot dagegen nicht. Es besteht - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch keine planwidrige Regelungslücke. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm zu eindeutig (BGH, Urt. v. 15.3.2005 - XI ZR 135/04, Umdr. S. 15 f., XI ZR 136/04, Umdr. S. 16 f., XI ZR 137/04, Umdr. S. 15 f., XI ZR 323/04, Umdr. S. 10 f., XI ZR 324/04, Umdr. S. 10 f., XI ZR 325/04, Umdr. S. 10 f., XI ZR 334/04, Umdr. S. 12; s. auch bereits Beschl. v. 23.11.2004 - XI ZR 27/04, Umdr. S. 3). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie ist nicht veranlasst, weil diese Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung findet.

III.

Die Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1373068

DB 2005, 2073

DStZ 2005, 499

BGHR 2005, 1121

NJW-RR 2005, 985

WM 2005, 1076

WuB 2005, 583

ZIP 2005, 1024

ZfIR 2006, 487

InVo 2005, 333

MDR 2005, 1124

VuR 2005, 276

NJW-Spezial 2005, 390

ZBB 2005, 289

ZNotP 2005, 345

Kreditwesen 2005, 977

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