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BGH Urteil vom 04.04.2002 - 3 StR 405/01

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2001)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
  2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung und hält die Strafe für rechtsfehlerhaft niedrig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte gewerbsmäßig Betäubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei durchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E., gegenüber der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Angeklagte drang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schläge und verwüstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf einen Kalksandstein, wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem Zeugen und verletzte ihn am Kopf und am Oberschenkel. Außerdem schlug er ihm die herausgerissene Tür des Wohnzimmerschranks auf den Kopf. Der Zeuge erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Während der Tat beschimpfte der Angeklagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor, deswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten würde er ihm ein Ohr abschneiden oder ihn „jetzt schon” umbringen. Sodann verlangte er von dem Zeugen, mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastende Angaben vor der Polizei gemacht hatte. Der Zeuge war froh, den Angeklagten auf diese Weise aus seiner Wohnung zu bekommen, und fuhr mit ihm in einem Auto, das von der Freundin des Angeklagten gesteuert wurde, zu der Wohnung des weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte der Angeklagte den Zeugen weiter, wobei er erklärte zu überlegen, ob er den Zeugen nicht „lieber sofort” in einem Baggerloch versenken solle. In diesem Zusammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines „Verdienstausfalles”. Mit der Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Angeklagte von dem Zeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem der andere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, stieg der Zeuge aus Angst vor weiteren Mißhandlungen des Angeklagten wieder in das Auto und fuhr eine Strecke mit. Dabei drohte der Angeklagte, er werde den Zeugen „plattmachen”, wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb der nächsten Stunden auftreiben würde. Der Zeuge durfte das Auto verlassen und erstattete alsbald bei der Polizei Anzeige.

2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht genügt und den Angeklagten zu Unrecht nicht nach § 239 b StGB verurteilt. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift war dem Angeklagten u. a. vorgeworfen worden, am 12. März 1999 zum Nachteil des Zeugen E. eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung „gemäß §§ 154 / 154 a StPO” auf die als tateinheitlich begangenen angeklagten Delikte der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Landgericht hätte die damit von der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme (§ 239 b StGB) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, nachdem es sich von dem in der Anklageschrift angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hatte überzeugen können. Dies trifft nicht zu.

a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesverletzung der Geiselnahme (§ 239 b StGB) überhaupt wirksam ausgeschieden worden ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine konkrete Bezeichnung der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen (zu deren Notwendigkeit vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8, 20) unterlassen hat.

b) Geht man davon aus, daß der Tatvorwurf wirksam von der Verfolgung ausgeschieden worden ist, so bestand für das Landgericht jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer Wiedereinbeziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines gemäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmäßig geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHR StPO § 154 a Beschränkung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Ob eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auch dann besteht, wenn auf Grund des Verfahrensergebnisses erkennbar wird, daß die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind, daß die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann der Senat ebenfalls offen lassen.

Eine Verurteilung wegen § 239 b StGB scheidet schon aufgrund der getroffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte hatte danach die physische Herrschaft über den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen Betäubungsmittelkäufer aufforderte. Selbst wenn sich der Angeklagte des Zeugen bemächtigt hätte, würde es an dem für § 239 b StGB erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung fehlen. Umstände, die jenseits der Urteilsgründe die Notwendigkeit einer Wiedereinbeziehung hätten erkennbar werden lassen, trägt die Revision nicht vor.

c) Geht man [hingegen] davon aus, daß § 239 b StGB nicht wirksam von der Verfolgung ausgeschieden ist, würde sich die Kognitionspflicht des Gerichts auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt haben. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil – wie vorstehend dargelegt – eine Bestrafung des Angeklagten nach § 239 b StGB nicht in Betracht kommt.

3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen decken ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

a) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren räuberischen Erpressung nicht belegt. Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter das gefährliche Tatmittel bei der Tat zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a). Als der Angeklagte im Auto die Zahlung forderte, setzte er kein gefährliches Tatmittel ein. Daß er, als er in der Wohnung des Zeugen mit gefährlichen Werkzeugen auf diesen einwirkte, bereits daran gedacht hatte, von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Gewalt angewandt hatte, die Grundlage einer später konkludent zu äußernden Drohung sein sollte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.

b) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die „gebotenen generalpräventiven Erwägungen außer Acht gelassen”, läßt besorgen, daß die Beschwerdeführerin dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes Gewicht beimißt und dabei außer acht läßt, daß dieser Strafzweck nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8 m. w. N.). Im übrigen wird durch das Schweigen in den Urteilsgründen nicht bewiesen, daß die Strafkammer den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch den Angeklagten bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe wiedergeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einen revisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung erlauben würde, hat das Landgericht nicht verhängt.

4. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch – was die Beschwerdeführerin nicht gerügt, worauf aber der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberischen Erpressung angenommen. Die Ausführungshandlungen beider Taten überschneiden sich nicht. Die gefährliche Körperverletzung war beendet, ehe der Versuch der räuberischen Erpressung begonnen hat. In dem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine Zäsur, so daß auch bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt. Die den beiden selbständigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivation verbindet diese nicht zur Tateinheit.

Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tatmehrheitlicher Begehung anders hätte verteidigen können, und ändert deshalb den Schuldspruch selbst. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird für beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Bei der Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prüfen haben, ob nicht das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 oder – bei dessen Erledigung – das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 20. April 1999 Zäsurwirkung entfaltet hat, was – je nach dem Ergebnis der Prüfung – die Bildung mehrerer Gesamtstrafen erforderlich machen könnte.

5. Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zutreffend das mit dem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Nötigungsmittel als Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9) und einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abgedruckt).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf, Pfister, von Lienen

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559845

NStZ 2002, 489

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