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BGH Urteil vom 04.03.2015 - IV ZR 128/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintrittspflicht der Kraftfahrtversicherung wenn durch Anhänger PKW beschädigt wird. Anhänger als gezogenes Fahrzeug

Leitsatz (amtlich)

Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.

Normenkette

AKB A. 2.3.2

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 26.03.2014; Aktenzeichen 8 S 149/13)

AG Dresden (Entscheidung vom 14.02.2013; Aktenzeichen 110 C 5889/12)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dresden vom 26.3.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Rz. 2

A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:

"Versichert sind Unfälle des Pkw. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Pkw einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insb. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. ... Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Rz. 3

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten Pkw und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des Pkw gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.

Rz. 4

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.

Rz. 5

Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versichert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe.

Rz. 6

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LG zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Rz. 7

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

Rz. 8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "Pkw" und des "Fahrzeuges" nebeneinander. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne Weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraftfahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne.

Rz. 9

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.

Rz. 10

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rz. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rz. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rz. 703; MünchKomm/VVG/Krischer, KraftfahrtV Rz. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rz. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66).

Rz. 11

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st.Rspr., u.a. Senatsurteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rz. 11).

Rz. 12

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger".

Rz. 13

Dementsprechend hat der Senat ohne Weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (BGH vom 19.12.2012, a.a.O., Rz. 12; v. 6.3.1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet (BGH, Urt. v. 27.10.2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rz. 9).

Rz. 14

c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (BGH, Urt. v. 11.9.2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 15

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rz. 13).

Rz. 16

2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Fundstellen

  • Haufe-Index 7702109
  • NJW 2015, 2338
  • EBE/BGH 2015, 124
  • WM 2015, 1725
  • JZ 2015, 282
  • MDR 2015, 508
  • NZV 2015, 434
  • VuR 2015, 238
  • ZfS 2015, 334
  • TranspR 2015, 359
  • NJW-Spezial 2015, 266
  • RdW 2015, 403
  • r+s 2016, 448
  • r+s 2015, 383

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