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BGH Urteil vom 03.11.2011 - 3 StR 267/11

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 07.04.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Rz. 2

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem – wie hier – schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 EUR zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 EUR verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.

Rz. 3

Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

 

Unterschriften

Schäfer, Pfister, von Lienen, Mayer, Menges

 

Fundstellen

Haufe-Index 2827150

NStZ-RR 2012, 43

StV 2012, 151

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