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BGH Urteil vom 03.02.2005 - 4 StR 492/04

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Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 23.06.2004)

 

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2004 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, ferner des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Schließlich hat es bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte hinsichtlich der zum Nachteil des Josef M. begangenen Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) lediglich wegen tateinheitlich mit Beleidigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) anstatt wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt worden ist. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe neben tateinheitlicher Beleidigung nur der „einfachen” Körperverletzung für schuldig befunden, weil es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 Satz 1 JGG für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), aber auch für eine Verurteilung „nur” wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hinsichtlich der qualifizierenden Umstände verneint hat. Es hat – hierin der gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend – die Überzeugung gewonnen, „daß der damals noch gerade 15jährige Angeklagte aufgrund seiner zur Tatzeit gegebenen Persönlichkeitsstruktur nicht erkennen konnte, daß er durch die Mißhandlung des Opfers mit bloßen Händen dessen Tod herbeiführen könnte”. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Jugendkammer hat sich eingehend mit der persönlichen Entwicklung des Angeklagten, seiner Persönlichkeit zur Tatzeit und den die Tatbegehung am 21. Februar 2003 begleitenden Umständen auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat danach die Jugendkammer mit noch nachvollziehbarer Begründung die Verantwortung des Angeklagten für die qualifizierenden Umstände verneint. Diese Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Im übrigen wäre bei verbleibenden Zweifeln an der Verantwortungsreife deren Fehlen zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen (Eisenberg JGG 10. Aufl. § 3 Rdn. 4). Daß die Jugendkammer für den Angeklagten die Voraussehbarkeit des erst gut zwei Monate nach der Tat eingetretenen tödlichen Erfolges verneint hat, begegnet darüber hinaus schon mit Blick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat und den atypischen Verlauf der ärztlichen Behandlung der Verletzungsfolgen beim Geschädigten keinen rechtlichen Bedenken.

Nach alledem hat es bei dem Schuldspruch sein Bewenden.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Jugendkammer sei zu Unrecht nur von einem bis zu fünf Jahren, anstatt bis zu zehn Jahren Jugendstrafe reichenden Strafrahmen ausgegangen, liegt dem der – wie ausgeführt – erfolglose Angriff gegen den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe zugrunde. Auch die weiteren Einzelbeanstandungen der zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung weisen keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

3. Die Überprüfung des Urteils hat – was der Senat nach § 301 StPO zu prüfen hat – auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556981

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