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BGH Beschluss vom 31.07.2002 - 1 StR 184/02

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 05.02.2002)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: „Vor der Hauptverhandlung hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen.” Im Rahmen der Strafzumessung wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: „Strafmildernd wirkte sich auch aus, daß er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat.” Weiteres findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.

Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559363

NStZ-RR 2002, 329

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