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BGH Beschluss vom 30.04.2024 - 3 StR 29/24

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Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 30.08.2023; Aktenzeichen 15 KLs 10/23)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes des Taterlangten sowie im Einzelnen bezeichneter Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 3

a) Die vom Generalbundesanwalt beantragte tateinheitliche Zusammenfassung einerseits der Fälle II. 3) und II. 4) der Urteilsgründe und andererseits der Fälle II. 8) und II. 9) der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Das Landgericht ist insoweit jeweils zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen.

Rz. 4

Allein der Umstand, dass der Angeklagte in dem Fall II. 4) der Urteilsgründe einen Gartenstuhl zum Übersteigen einer Mauer nutzte, den er zuvor aus dem Garten eines anderen Grundstücks entwendet hatte, nachdem er dort im Haus keine Beute gefunden hatte (Fall II. 3) der Urteilsgründe), vermag eine tateinheitliche Verknüpfung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass nicht hat festgestellt werden können, ob der Angeklagte den Gartenstuhl sofort im Anschluss an den versuchten Diebstahl in dem Fall II. 3) der Urteilsgründe mitnahm oder kurze Zeit später zurückkehrte und den Stuhl erst dann holte. Der Umstand, dass die Tatorte in den Fällen II. 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils Hälften desselben Doppelhauses sind, vermag eine Tateinheit ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr war für jede der Taten ein gesonderter Tatentschluss erforderlich, und der Angeklagte verschaffte sich in jedes der Tatobjekte einzeln Zugang.

Rz. 5

b) Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser wegen einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten eine Schuldspruchänderung beantragt hat, steht dies einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 1999, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13; BeckOK/Wiedner, StPO, 51. Ed., § 349 Rn. 31). Daran ändert weder der Umstand etwas, dass sich der Generalbundesanwalt auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1), noch, dass er bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe beantragt hat, die Einzelstrafen in den Fällen II. 3) und 9) der Urteilsgründe aufzuheben und entfallen zu lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19, juris Rn. 4; vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; vom 2. März 2016 - 1 StR 433/15, wistra 2016, 231, 232 zu einem Antrag auf Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß).

Rz. 6

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Rz. 7

3. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. März 2024 hat dem Senat vorgelegen.

Schäfer     

Paul     

Hohoff

Erbguth     

Voigt     

 

Fundstellen

Haufe-Index 16344647

NStZ-RR 2024, 289

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