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BGH Beschluss vom 30.03.2005 - 4 StR 16/05

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 31.08.2004)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 31. August 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß

  1. 1. der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der Urteilsgründe jeweils der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist,
  2. 2. die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen entfällt.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter anderem – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an eines der Tatopfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen drang der Angeklagte bei fünf Gelegenheiten zur Nachtzeit in im Erdgeschoß von Wohnhäusern gelegene Wohnungen ein, um dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Als er feststellte, daß die Bewohner – in allen Fällen alleinstehende Frauen – entgegen seiner ursprünglichen Erwartung anwesend waren, entschloß er sich nunmehr, den Wohnungs-inhaberinnen Wertgegenstände unter Einsatz eines mitgeführten Messers gewaltsam wegzunehmen. In vier Fällen erbeutete er auf diese Weise Bargeld und EC-Karten. Anschließend zwang er die Tatopfer unter Verwendung des Messers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein Raubvorhaben an der Gegenwehr des Tatopfers.

Danach hat zwar das Landgericht den Angeklagten in Bezug auf die Wegnahmehandlungen jeweils zu Recht wegen schweren Raubes bzw. versuchten schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Einbruchsdiebstahls kann jedoch daneben keinen Bestand haben. Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar (vgl. BGHSt 21, 78, 79). Der ursprüngliche Wegnahmeentschluß blieb bestehen, der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das gleichbleibende Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß. Damit ist bereits die Annahme von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt. Zwischen den Raubtaten und dem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1994 – 4 StR 34/94; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 249 Rdn. 23). Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und versuchtem Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80).

Die Verurteilung wegen der versuchten Straftaten nach § 244 StGB muß daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. und von zwei Jahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in der Addition 35 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) aus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Jedenfalls erachtet der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/04 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], vom 8. Dezember 2004 – 1 StR 483/04 und vom 23. Februar 2005 – 1 StR 554/04).

2. Der Senat ändert schließlich den Tenor des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, damit der vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557025

NStZ-RR 2005, 202

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