Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 29.03.2023 - 5 StR 21/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen 635 KLs 7/22)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.

Rz. 3

Zu der Rüge, das Landgericht habe durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, bemerkt der Senat zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend:

Rz. 4

Die zulässige Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Beweiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das Landgericht im Übrigen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung - wie auch die Revision letztlich nicht verkennt - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken.

Rz. 5

2. Die auf die Sachrüge veranlasste, umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

Rz. 6

Wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, begegnet die bei der Prüfung minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgeführte Erwägung, „maßgebend“ gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche, „dass die Wirkstoffmengen in allen Fällen erheblich waren und die Betäubungsmittel auch in den [Verkehr] gelangt sind“ (zwischen den Worten „den“ und „gelangt“ fehlt in den Urteilsgründen offensichtlich das Wort „Verkehr“), erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens; er stellt deshalb keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 11 mwN).

Rz. 7

Das Urteil beruht indes nicht auf einem damit im Raum stehenden Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem:

Rz. 8

Die beanstandete Formulierung findet sich nur bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Bei der in den Urteilsgründen an späterer Stelle folgenden Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - vielmehr lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel im Fall 2 der Urteilsgründe teilweise zurückgegeben wurden und „somit nicht durch den Angeklagten in den Verkehr gelangt“ seien. Die Strafkammer hatte hier mithin im Blick, dass das Inverkehrgelangen der Betäubungsmittel zum Straftatbestand des Handeltreibens gehört und dessen Fehlen damit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Da die Erwägungen zur Bestimmung des Strafrahmens bei der Einzelstrafzumessung auch nicht in Bezug genommen worden sind, hat sich der Fehler - über die Wahl des Strafrahmens hinaus - folglich nicht ausgewirkt.

Rz. 9

Der Senat kann vorliegend mit Blick auf das Tatbild (Serie von Handelsgeschäften mit jeweils großen Mengen von Betäubungsmitteln unter Nutzung des Krypto-Messengerdienstes EncroChat), die zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Taten unter laufender und einschlägiger Bewährung aber ausnahmsweise ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Köhler     

Werner     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15671089

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 3 StR 97/17
BGH 3 StR 97/17

  Verfahrensgang LG Koblenz (Urteil vom 25.11.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2016 aufgehoben im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren