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BGH Beschluss vom 28.08.2024 - XII ZB 206/24

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.04.2024; Aktenzeichen 26 T 18/24)

AG Langenfeld (Entscheidung vom 26.03.2024; Aktenzeichen 7 XIV (L) 5615/23)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. März 2024 und der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.

Rz. 2

Der 47-jährige Betroffene leidet unter einer paranoiden Psychose. Im Jahr 2011 wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Durch Beschluss vom 15. November 2023 stimmte das Amtsgericht der Zwangsbehandlung des Betroffenen bis zum 15. März 2024 zu.

Rz. 3

Im vorliegenden Verfahren hat die Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt (im Folgenden: Antragstellerin), die Erteilung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Betroffenen über den 15. März 2024 hinaus beantragt. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 26. März 2024 hat das Amtsgericht der medikamentösen Zwangsbehandlung bis zum 26. Juli 2024 zugestimmt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht nach einer am 2. April 2024 erfolgten erneuten Anhörung des Betroffenen nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Rz. 4

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts.

Rz. 6

1. Vorliegend ist der Zwangsbehandlung des Betroffenen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StrUG NRW zugestimmt worden. Dabei handelt es sich nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Satz 1 Nr. 4 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 5 mwN).

Rz. 7

2. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 6 mwN) iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen ist.

Rz. 8

a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten vom 25. Februar 2024, auf das sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, nicht übermittelt wurde.

Rz. 9

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 8 mwN) und zugleich liegt darin auch ein Mangel der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 7 f. mwN).

Rz. 10

bb) Den genannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Den Gerichtsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten ausgehändigt worden wäre. Zudem ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass nach § 325 Abs. 1 FamFG von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen hätte abgesehen werden können.

Rz. 11

b) Ebenfalls zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.

Rz. 12

Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 10 mwN). Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie vorstehend ausgeführt - nicht erfüllt.

Rz. 13

c) Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts sind somit verfahrensfehlerhaft ergangen. Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in seinem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben.

Rz. 14

Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 17 mwN). Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 18 mwN).

Rz. 15

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN).

Rz. 16

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Günter                Klinkhammer                 Botur

            Krüger                     Recknagel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16643736

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