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BGH Beschluss vom 28.05.2009 - 4 StR 51/09

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 08.10.2008)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO Erfolg.

Rz. 2

2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Verkündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.

Rz. 3

a) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beantragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an, die in ihren Schlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten. Im Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Beratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008” angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am nächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht das Urteil.

Rz. 4

b) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.).

Rz. 5

c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Termin vom 1. Oktober 2008 war für ihn eine neue Verfahrenssituation eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genommene Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich ausschließlich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S., auf dessen Glaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen musste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.

 

Unterschriften

Tepperwien, Athing, Ernemann, Franke, Mutzbauer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2562549

NStZ-RR 2009, 289

StraFo 2009, 333

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