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BGH Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 92/15

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Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 18.11.2014)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Dezember 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den „Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift” sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht die Strafen für diese, nicht ausschließbar vor dem 1. April 2004 begangenen Taten nicht den (milderen) Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF entnommen hatte (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 189/14, juris). Der Senat hat nicht auszuschließen vermocht, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der zutreffenden Vorschriften mildere Strafen verhängt hätte. Die zugehörigen Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten.

Rz. 2

Nunmehr ist das Landgericht von den Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF ausgegangen und hat den Angeklagten in allen Fällen zu denselben Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der einzig rechtskräftigen Einzelstrafe zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rz. 3

Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand, so dass es auf die – allerdings nicht in zulässiger Form erhobenen – Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

Rz. 4

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN). Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) zugrunde legt (SK-StGB/Horn, 35. Lfg., § 46 Rn. 96 b).

Rz. 5

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) nicht gerecht. Hier hatte sich der Strafrahmen durch die Anwendung von Tatzeitrecht an der Untergrenze deutlich verringert (von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe). Im ersten Verfahrensdurchgang hatte sich das Landgericht mit Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe eher am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Auf diesen Umstand ist der neue Tatrichter nicht eingegangen, sondern hat lediglich dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – teilweise wortgleich wie im Ersturteil – aufgezählt. Gleiches gilt für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Hier hatte der erste Tatrichter mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten die Mindeststrafe des fehlerhaft angenommenen Strafrahmens verhängt, wohingegen der zutreffend anzuwendende Strafrahmen nunmehr auch die Möglichkeit von Geldstrafe eröffnet hat.

Rz. 6

Diese Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. Um eine einheitliche Strafbemessung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Strafe im Fall 3 der Anklageschrift aufgehoben.

Rz. 7

Mit der Aufhebung des Urteils hat sich die – erst im Rahmen der Revisionsbegründung erhobene und damit wegen Verspätung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) unzulässige – sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung erledigt.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Mayer, Gericke, Spaniol

 

Fundstellen

Haufe-Index 7954121

NStZ-RR 2015, 207

StV 2015, 558

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