Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.02.2007 - 2 StR 28/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2006)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet und
  2. soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Rz. 2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Rz. 4

„Der Maßregelausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht allein auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. Die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind indessen nicht festgestellt.

Das Landgericht wertet als erste von zwei Vorverurteilungen i.S. von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1995, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde. In diese Einheitsjugendstrafe war die mit früherem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1994 gegen den Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen sowie weiterer Vergehen verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten einbezogen worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine frühere Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NStZ 2002, 29 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil schweigt zu dieser Frage. In Anbetracht der zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen, insbesondere der Vielzahl der mit der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten geahndeten Straftaten, ist die Annahme einer hypothetischen Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Jugendstrafe nicht selbstverständlich. Entsprechendes festzustellen, ist Aufgabe des über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Tatrichters. Davon, dass im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Diese Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (BGH a.a.O.).

Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 als auch nach § 66 Abs. 3 StGB. Hierüber kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Maßregel nach diesen Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (BGH, Beschluss vom 23. August 1996 – 2 StR 337/96; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 28 m.w.N.).

b) Auch die Ablehnung eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist nicht bedenkenfrei begründet. Insbesondere nach den zur zweiten, am 8. Juni 2005 verübten Tat getroffenen Feststellungen waren die Heroinabhängigkeit des Angeklagten und dadurch bedingte Entzugserscheinungen jedenfalls mitursächlich für seinen Tatentschluss (UA S. 8). Das Landgericht verneint dennoch generell einen symptomatischen Zusammenhang i.S. von § 64 StGB mit der Begründung, die primäre Ursache der Taten sei nach dem Gutachten des Sachverständigen in der kriminellen Fehlentwicklung des Angeklagten zu sehen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der symptomatische Zusammenhang mit den Anlasstaten und den künftig zu befürchtenden erheblichen rechtswidrigen Taten darf nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.).

Im konkreten Fall legen die zu den Vorstrafen, zur Person und zu den Anlasstaten getroffenen Feststellungen zudem nahe, dass zwischen der persönlichen Fehlentwicklung des Angeklagten und seiner Heroinabhängigkeit Wechselwirkungen bestehen. Dies berechtigt durchaus zu der Annahme, dass eine Suchtbehandlung zu einer deutlichen Verringerung der Tätergefährlichkeit des Angeklagten führen kann.

Soweit das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – eine Therapierbarkeit des Angeklagten ‚derzeit’ für ausgeschlossen hält, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass es nicht geprüft hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 18 m.w.N.). Soweit ersichtlich wurde bei dem Angeklagten bisher noch kein Therapieversuch unternommen.

Nach alledem muss über die Frage der Maßregelanordnungen nach §§ 66 und 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Freilich wird dabei hinsichtlich des Verhältnisses beider in Betracht zu ziehenden Maßregeln die Erfüllung des Sicherungszweckes besonders zu bedenken sein (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH NStZ 2003, 86).”

Rz. 5

Dem schließt sich der Senat an.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß, Fischer, Appl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2552171

NStZ 2009, 196

NStZ-RR 2007, 171

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH 5 StR 210/02
BGH 5 StR 210/02

  Leitsatz (amtlich) Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich” begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren