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BGH Beschluss vom 27.09.1995 - IV ZR 52/94

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in S. vom 21. Dezember 1993 wird nicht angenommen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Revision wird abgelehnt.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Streitwert beträgt 2.563.243,95 DM.

 

Gründe

Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Nach dem Wortlaut des Klagantrages geht es nur darum festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch den endgültigen Verlust ihres Nacherbenanwartschaftsrechts entstanden ist. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht. Ihr Nacherbenanwartschaftsrecht besteht trotz Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch weiter. Allerdings führt die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts (RG SeuffA 78 Nr. 141, RGZ 83, 434, 437 und 101, 185; KG OLGE 40, 120, 122; BayObLG FamRZ 1992, 728 unter II 3 b aa; vgl. auch BGHZ 48, 214, 218; ebenso das Schrifttum). Konfusion und Konsolidation führen aber dann nicht zum Erlöschen der Schuld oder der Belastung, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheinen (Senatsurteil vom 14.6.1995 – IV ZR 212/94 – NJW 1995, 2287 unter 3 a, dazu zustimmende Anm. Gernhuber, EWiR 1995, 749). Darum bleibt das Anwartschaftsrecht eines Nacherben bestehen, wenn es nur eingeschränkt z.B. durch Anordnungen über weitere Nacherbenrechte oder Ersatzerbschaft auf den Vorerben übertragen werden kann oder wie hier durch die Sicherungsabrede übertragen worden ist. Der Mutter der Klägerin wurde als Vorerbin ausweislich des notariellen Vertrages vom 19. September 1967 (UR Nr. 133/67) das Anwartschaftsrecht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf die bei der vorangegangenen Zession mit der Klägerin getroffene Sicherungsabrede abgetreten. Die Vorerbin hat demgemäß das Anwartschaftsrecht nicht uneingeschränkt, sondern nur als Sicherheit für die in dem genannten Vertrag gekaufte Forderung erworben.

Im Hinblick auf die genannte Senatsentscheidung vom 14. Juni 1995 hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Offenbleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren der Klägerin über den Wortlaut ihres Antrages hinausgehend auch den Schaden erfaßt, der ihr etwa durch die Löschung des Nacherbenvermerks entstanden ist. Das Entstehen eines solchen Schadens hat die Beklagte nicht zu vertreten. Ihre Rechtsvorgängerin konnte ohne Schuldvorwurf davon ausgehen, daß der Klägerin als der Sicherungsgeberin Schaden nicht entstehen werde. Sie konnte sich auf die Prüfung der Rechtslage durch den Notar verlassen. Sie ließ den Vertrag von demselben Notar beurkunden, der schon ihren vorangegangenen Vertrag mit der Klägerin beurkundet hatte. Der Vortrag der Parteien ergibt nichts dafür, daß für sie gleichwohl irgendwelche Anhaltspunkte in der Richtung gegeben waren, die Vorerbin werde wie später geschehen sich an die Einschränkungen durch die Sicherungsabrede nicht halten.

Ein der Klägerin etwa durch die Zahlung von 16.330,97 DM an die Beklagte im März 1991 entstandener Schaden ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Terno, Seiffert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1128835

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