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BGH Beschluss vom 26.08.2020 - 4 StR 197/20

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen 75 Js 215/19 52 KLs 18/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2019 – soweit es ihn betrifft – dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl „im besonders schweren Fall” und Beihilfe zum versuchten Diebstahl „im besonders schweren Fall” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Annahme von Beihilfe zum (versuchten) Diebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen nicht. Stattdessen war von einer Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen auszugehen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb.

Rz. 3

a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn mehreren Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19, Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, Rn. 6; Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168; weitere Nachweise bei Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 42).

Rz. 4

b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die von den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und S. in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2019 begangenen drei (versuchten) Einbruchsdiebstähle durch eine Handlung gefördert, indem er den Mitangeklagten O. dazu veranlasste, bei allen Taten als Fahrer tätig zu werden. Der Umstand, dass der Angeklagte in dem von O. gesteuerten Fahrzeug jeweils auch mit zu den Tatorten fuhr, ändert daran nichts.

Rz. 5

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 – 3 StR 558/98). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs kommen die für die einzelnen Taten verhängten Freiheitsstrafen in Wegfall. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17, Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12, Rn. 5 mwN).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Sturm, Rommel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14067134

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