Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 26.01.2022 - 3 StR 465/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 1 Sätze 1-2, § 401 Abs. 1 S. 1; BGB § 167 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 06.07.2021; Aktenzeichen 6 Ks 4/21)

 

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung ist die Revision der Nebenklägerin I.     zulässig erhoben.

a) Sie hat als Tochter des Getöteten im Verfahren vor dem Landgericht über ihre Rechtsanwältin nach § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO wirksam den Anschluss als Nebenklägerin erklärt. Da sie noch minderjährig war, bedurfte es hierzu zwar der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 3 StR 49/89, BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 3; vom 10. Oktober 2016 - 4 StR 100/16, NStZ-RR 2016, 377; KG, Beschlüsse vom 22. März 2010 - 4 Ws 6/10, NStZ-RR 2011, 22, 23 ff.; vom 12. März 2012 - 4 Ws 17/12, juris; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12, NStZ-RR 2013, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 395 Rn. 7). Deren Einverständnis lag jedoch vor. Das hat die Anwältin auf Nachfrage des Generalbundesanwalts mitgeteilt.

Umstände, die an der Richtigkeit der anwaltlichen Erklärung zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Anwältin sich erst anlässlich der Nachfrage des Generalbundesanwalts von der Mutter eine Vertretungsvollmacht hat unterzeichnen lassen. Denn die Zustimmung der Mutter zur Anschlusserklärung der Tochter unterlag - ebenso wie die Vollmacht selbst (§ 167 Abs. 2 BGB) - keinem Formerfordernis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 mwN; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 mwN zur Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 125 Rn. 1 zur Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen).

Einen Nachweis für die Zustimmung der Sorgeberechtigten schreibt das Gesetz nicht vor. Insoweit gilt nichts anderes als beim gewählten Verteidiger. Auch bei diesem genügt stets, dass er tatsächlich beauftragt war, als er die jeweilige Erklärung abgab (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 260 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2013 - III-1 Ws 39/13, juris Rn. 4 f.). Ein Rechtsanwalt handelt dann im Zweifel in Vollmacht des vertretenen Prozessbeteiligten. Nachweise können, soweit das Gericht sie im Einzelfall für notwendig erachtet, nachgereicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99, juris Rn. 3; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 9 mwN).

b) Die Revision der Nebenklägerin I.     ist ebenfalls wirksam eingelegt und rechtzeitig begründet. Hierbei ist für sie eine weitere Rechtsanwältin aufgetreten, die ihr vom Landgericht gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt worden war. Diese Beistandsbestellung wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714). Sie umfasst die Befugnis zum Einlegen von Rechtsmitteln. Das Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter, über das nichts bekannt ist, ist insoweit nicht festzustellen gewesen.

2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, dass und warum die Revision der Nebenklägerin I.     ebenso wie diejenige der Nebenklägerin P.     in der Sache keine Erfolgsaussicht hat. Das Vorbringen ist dahin auszulegen, dass er hilfsweise darauf angetragen hat, ihre Revision nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege als unbegründet zu verwerfen.

Berg     

Paul     

Erbguth

Kreicker     

Voigt     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15127570

NStZ-RR 2022, 123

StV 2022, 155

StV-S 2022, 155

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Strafprozeßordnung / § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Strafprozeßordnung / § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

  (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach   1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k[1] [Bis 31.12.2020: 184i und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren