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BGH Beschluss vom 25.06.2024 - VIII ZR 203/23

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 26.07.2023; Aktenzeichen 4 S 33/23)

AG Waiblingen (Entscheidung vom 19.01.2023; Aktenzeichen 7 C 714/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nahm die Beklagte, ein Autohaus, im Zuge des sogenannten Abgasskandals gerichtlich auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags in Anspruch. Während des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Fahrzeug sowie zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtete. Hierzu enthält der Vergleich unter anderem folgende Regelungen:

"4. Kosten

4.1 Zur Abgeltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klagepartei zahlt die Beklagte […] eine 2,0- und eine 2,3-Geschäftsgebühr jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Damit sind sämtliche außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit abgegolten. Als Gebührenstreitwert wird der Fahrzeugkaufpreis zugrunde gelegt.

4.2 Zusätzlich zahlt die Beklagte an die Klagepartei, ebenfalls auf der Grundlage eines Gebührenstreitwerts in Höhe des Fahrzeugkaufpreises, die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. […] Die Rechtsanwaltskosten bestehen aus einer 1,3-Verfahrensgebühr […], einer 1,2-Terminsgebühr (unabhängig davon, ob ein Termin stattgefunden hat oder nicht) und der für Einigungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren geltenden 1,0-Einigungsgebühr. Zusätzlich werden die für die Berufungsinstanz vorgesehene Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr (unabhängig davon, ob ein Termin stattfindet oder nicht) erstattet. Außerdem wird an Stelle einer erstinstanzlichen Einigungsgebühr eine solche für das Berufungsverfahren erstattet. […]

4.4 Der sich aus den vorstehenden Ziffern 4.1 bis 4.3 ergebende (Gesamt-)Betrag ist aus der von den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei an diese zu erstellenden Rechnung ersichtlich. Die Beklagte überweist den sich hieraus ergebenden (Gesamt-)Betrag direkt an die Kanzlei Dr. S.                  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf das in der Abrechnung bezeichnete Konto. Die Zahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Beklagten fällig."

Rz. 2

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten erstellten die vorgenannte Abrechnung und forderten die Beklagte, nachdem diese nicht innerhalb der im Vergleich festgelegten, mit - hier erfolgtem - Zugang bei der Beklagten beginnenden Frist gezahlt hatte, mit Schreiben vom 6. August 2018 zu deren Ausgleich auf. Hiernach beglich die Beklagte die Rechtsanwaltskosten.

Rz. 3

Für das vorgenannte Aufforderungsschreiben vom 6. August 2018 stellten die Rechtsanwälte des Klägers diesem, unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), Kosten in Höhe von insgesamt 1.029,35 € in Rechnung. Der Kläger machte diesen Betrag gegenüber der Beklagten geltend. Diese bezahlte lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), insgesamt 255,85 €. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klageforderung.

Rz. 4

Die auf Freistellung des Klägers von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von (restlichen) 773,50 € nebst Zinsen - aufgrund des Verzugs der Beklagten mit der Erstattung der sich aus dem Vergleich ergebenden Kosten - gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 6

Dem Kläger stehe über die von der Beklagten bereits bezahlte 0,3 Geschäftsgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) hinaus ein Freistellungsanspruch von den infolge des "Mahnschreibens" seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2018 entstandenen Kosten nicht zu. Zwar stelle die Eintreibung der Forderung aus dem außergerichtlichen Vergleich eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG dar, nachdem der ursprüngliche Rechtsstreit, der Schadensersatzansprüche und die Rückgabe des Fahrzeugs betroffen habe, durch diesen Vergleich beendet worden sei. Die hiernach an die Beklagte gerichtete Aufforderung, die von dieser nach dem Vergleich geschuldeten und zuvor berechneten Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, löse jedoch nur eine 0,3 Geschäftsgebühr aus.

Rz. 7

Die Zahlungsaufforderung der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers sei zumindest die Vorbereitung der Durchsetzung des klägerischen Anspruchs gewesen, da der diesem aufgrund des Vergleichs zustehende Betrag nunmehr habe "eingetrieben" werden sollen. Werde beispielsweise eine notarielle Urkunde errichtet, stelle die nachfolgende außergerichtliche Zahlungsaufforderung eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit dar und entstehe eine 0,3 Verfahrensgebühr nach der die Zwangsvollstreckung regelnden Nr. 3309 VV RVG, was unabhängig davon gelte, ob die Zahlungsaufforderung gleichzeitig eine Vollstreckungsandrohung enthalte.

Rz. 8

Dies sei auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden. Zwar liege ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 ZPO nicht vor. Der Sachverhalt sei jedoch zwischen den Parteien verbindlich geklärt und der Rechtsstreit durch den (außergerichtlichen) Vergleich beigelegt worden. Aufgrund der ausgebliebenen Zahlung der Beklagten trotz Fälligkeit habe die Durchsetzung der Forderung des Klägers angestanden. Hierfür stehe den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur eine 0,3 Geschäftsgebühr zu, welche die Beklagte bereits beglichen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich diese Gebühr aus einer entsprechenden Anwendung der die Zwangsvollstreckung erfassenden Bestimmung der Nr. 3309 VV RVG oder aus einer Übertragung dieses Gedankens auf die Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG ergebe.

Rz. 9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

Rz. 10

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Rz. 11

a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Sache aufgrund der "Vielzahl der hierzu in gleicher Konstellation auftretenden Fälle" eine grundsätzliche Bedeutung habe.

Rz. 12

b) Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12; vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).

Rz. 13

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs den sich im Verzug befindenden Gegner zur Zahlung auffordert, klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 14 mwN), sind - ebenso wie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus sonstigen Gründen - nicht ersichtlich und werden vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf die nicht näher begründete Annahme, die vorgenannte Frage stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl vergleichbarer Fälle.

Rz. 14

Überdies ist die Frage, welche Rechtsverfolgungskosten ein Schuldner in Fällen der vorliegenden Art, in denen er mit der von ihm nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs geschuldeten Zahlung in Verzug gerät, zu ersetzen hat, einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich. Diese Beurteilung hängt zum einen davon ab, dass der Gläubiger im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, und zum anderen davon, ob diese Rechtsverfolgungskosten im Außenverhältnis zum Schuldner aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 33; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZR 294/21, juris Rn. 18; jeweils mwN). Damit sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend und entzieht sich die Frage des Anfalls und (bejahendenfalls) der erstattungsfähigen Höhe einer anwaltlichen Gebühr für eine Zahlungsaufforderung nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung.

Rz. 15

Sonstige Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Rz. 16

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Aufforderung des klägerischen Rechtsanwalts an die - im Verzug befindliche (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) - Beklagte, die von dieser nach dem außergerichtlichen Vergleich geschuldeten Rechtsanwaltskosten für das Ausgangsverfahren zu zahlen, mehr als eine 0,3 Geschäftsgebühr nicht angefallen ist und dem Kläger somit ein Anspruch auf Freistellung von darüber hinausgehenden Rechtsanwaltskosten (§ 257 BGB) nicht zusteht.

Rz. 17

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 33; vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 22; vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14 Rn. 24; jeweils mwN).

Rz. 18

b) Rechtsfehlerfrei und insoweit unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Rechtsanwaltskosten, welche sie nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich zu tragen hatte, im Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte hatte sich im Zuge der vereinbarten Rückabwicklung des Kraftfahrzeugkaufvertrags vergleichsweise sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Zahlung von (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten verpflichtet und diese nicht innerhalb der im Vergleich vereinbarten Frist nach Erhalt der von den klägerischen Rechtsanwälten erstellten Kostenrechnung bezahlt; somit trat nach Fristablauf - ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) - der Verzug ein.

Rz. 19

Auf den Verzug mit der Zahlung dieser Rechtsanwaltskosten und nicht - wie es im Berufungsurteil und in der Revisionsbegründung anklingt - auf eine verspätete Rückzahlung des Kaufpreises, stützt der Kläger seinen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verzugsschaden in Form weiterer Rechtsanwaltskosten. Denn die vom Berufungsgericht in Bezug genommene - und die vorliegend in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten auslösende - "Mahnung" der klägerischen Rechtsanwälte vom 6. August 2018 spricht ausdrücklich davon, dass "unsere Kostenrechnung" noch zur Zahlung ausstehe; dem Schreiben war diese "Kostenrechnung" nochmals beigefügt. Dementsprechend hat der Kläger in seinen Schriftsätzen in den Vorinstanzen ebenfalls von dem "im Vergleich geregelten Kosten- und Gebührenerstattungsanspruch" gesprochen, zu dessen Zahlung mit dem vorgenannten Schreiben vom 6. August 2018 aufgefordert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte - wie ausgeführt - im Verzug.

Rz. 20

c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die vorgenannte Zahlungsaufforderung lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr ausgelöst hat, welche von der Beklagten bereits beglichen wurde. Zwar folgt dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus einer - die Vollstreckungstätigkeit des Rechtsanwalts erfassenden - "entsprechenden Anwendung" der Nr. 3309 VV RVG oder "aus einer Übertragung dieses Gedankens auf die Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG". Jedoch ist die anwaltliche Aufforderung an die Beklagte, die von dieser nach dem Vergleich geschuldeten und anschließend vom Kläger berechneten Rechtsanwaltskosten zu zahlen, lediglich ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2301 VV RVG, wofür eine 0,3 Gebühr entsteht.

Rz. 21

aa) Bei der Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern um einen Ermäßigungstatbestand für die - vom Kläger als Mittelgebühr (1,3) begehrte - Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 14). Nach Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG lediglich 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Nach der amtlichen Erläuterung handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag von vornherein keinen über Nr. 2301 VV RVG hinausgehenden Inhalt hatte, sich also auf eine einfache Anfrage oder eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 38, insoweit in BGHZ 205, 260 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759 Rn. 20; siehe auch Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., Nr. 2301 VV RVG Rn. 2 f.).

Rz. 22

bb) Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs - infolge dessen die gerichtliche Auseinandersetzung durch die Rücknahme der Berufung seitens des Klägers beendet wurde - stand fest, dass die Beklagte dem Kläger dessen außergerichtliche und dessen im Klageverfahren angefallene Rechtsanwaltskosten zu erstatten hatte. Zudem war im Einzelnen festgelegt, welche Gebühren nach welchem Streitwert sowie welche Auslagen den klägerischen Prozessbevollmächtigten zustanden. Auf dieser Grundlage hatten diese eine Kostenrechnung erstellt und der Beklagten übermittelt. Mit ihrem - die hier in Rede stehenden Kosten auslösenden - Schreiben vom 6. August 2018 erinnerten die klägerischen Rechtsanwälte die Beklagte an den Ausgleich der Kostenrechnung.

Rz. 23

Dieses Schreiben stellt somit eine bloße Zahlungsaufforderung dar. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es hiervor weder einer sachlichen Prüfung der (Kosten-)Forderung noch deren Berechnung. Zwar unterfällt diese Zahlungsaufforderung nicht der - eine 0,3 Verfahrensgebühr auslösenden - Bestimmung der Nr. 3309 VV RVG, da der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich keinen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darstellt. Jedoch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die klägerischen Rechtsanwälte trotz des Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB) vor der Zahlungsaufforderung eine (erneute) Prüfung der Rechtslage vornehmen mussten. Da das vormalige gerichtliche Verfahren beendet war und lediglich die hiernach von der Beklagten geschuldete Zahlung der Rechtsanwaltskosten ausstand, konnte der Auftrag des Klägers an seine vormaligen Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung dieser - bereits berechneten - Kosten nicht über eine bloße Zahlungsaufforderung im Sinne von Nr. 2301 VV RVG hinausgehen.

Rz. 24

Die hiernach entstandene 0,3 Geschäftsgebühr - einschließlich der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) - hat die Beklagte beglichen, so dass die Forderung des Klägers auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten unbegründet ist.

III.

Rz. 25

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Bünger                          Kosziol                           Dr. Schmidt

                  Dr. Matussek                     Dr. Böhm

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16578749

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