Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskostenabrechnung. Formelle Wirksamkeit. Abrechnungseinheit. Zusammenfassung mehrerer Gebäude
Leitsatz (redaktionell)
Zur formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, bei der mehrere Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst wurden.
Normenkette
BGB § 556
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 9 S 52/10) |
AG Pinneberg (Entscheidung vom 06.05.2010; Aktenzeichen 83 C 35/09) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Rz. 1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres beantworten.
Rz. 2
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 zu.
Rz. 3
a) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die Frage, ob der Vermieter bei einer Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen durfte, nicht die formelle Wirksamkeit, sondern die materielle Richtigkeit. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die an eine Abrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindestanforderungen es nicht gebieten, dass die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit durch nähere Bezeichnung der davon umfassten Gebäude erläutert wird (zu den in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Anforderungen vgl. nur BGH vom 11.8.2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rz. 10; v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rz. 21; v. 28.5.2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rz. 10; v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rz. 15).
Rz. 4
b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Mietvertrag keine stillschweigende Abrede dahin enthält, dass die Abrechnung gebäudebezogen (allein auf das Gebäude B.) zu erfolgen habe. Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Zusammenfassung der einheitlich bewirtschafteten Gebäude B. zu einer Abrechnungseinheit, durch die den Beklagten keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile entstünden, entspreche billigem Ermessen. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die von der Klägerin gewählte Abrechnungseinheit für die Beklagten im Ergebnis eine ins Gewicht fallende erhöhte Belastung mit Nebenkosten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Rz. 5
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Fundstellen
Haufe-Index 3017321 |
ZMR 2012, 344 |
WuM 2012, 434 |
WuM 2012, 97 |
Info M 2012, 416 |