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BGH Beschluss vom 22.04.2015 - XII ZB 317/14

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Normenkette

FamFG § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 S. 1 und 2; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 02.06.2014; Aktenzeichen 25 UF 122/13)

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 87 F 229/13)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11.3.2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Beschwer des Antragsgegners auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BGH nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwands an Zeit und Kosten bestimmt (vgl. BGH Großer BGH für Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87 = FamRZ 1995, 349, 350). Eine für die Begründetheit der Anhörungsrüge gem. §§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Rz. 2

1. Dies gilt zum einen, soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe außer Acht gelassen, dass sich die Zeitannahmen des Beschwerdegerichts (fünf oder 28,4 Stunden) allein auf die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2012 bezogen hätten, während der Antragsgegner vom FamG zu einer Vielzahl weiterer Auskünfte verurteilt worden sei.

Rz. 3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Gesamtumfang der vom AG ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung berücksichtigt und ist unter Zugrundelegung des vom Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegten Stundensatzes von 3,50 EUR zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht wird. Dass die vom Antragsgegner - nach seiner Darstellung - zu erbringenden Stunden auch nur annähernd eine Gesamtzahl erreichen, die bei diesem Stundensatz zu einer Beschwer von über 600 EUR führen würde, hat der Antragsgegner weder in den Tatsacheninstanzen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung oder mit der Anhörungsrüge dargelegt.

Rz. 4

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge - wie schon die Rechtsbeschwerdebegründung - die in der Beschwerdeinstanz erfolgten Ausführungen des Beschwerdegegners zu den seiner Meinung nach erforderlichen Stunden unzutreffend wiedergibt. Die angegebenen 28,4 Stunden bezogen sich nach der Aufstellung des Antragsgegners nicht auf die Steuererklärung, sondern auf die seiner Meinung nach sonstigen zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten.

Rz. 5

2. Zum anderen hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner dargelegt hat, über keinerlei Freizeit zu verfügen, das gesamte Vorbringen des Antragsgegners und dabei auch die von der Anhörungsrüge als übergangen gerügten Aktenbestandteile berücksichtigt und gewürdigt. Das gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hat - wodurch das Fehlen von Freizeit in keiner Weise belegt wird. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

Rz. 6

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG i.V.m. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7954915

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