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BGH Beschluss vom 22.02.2006 - XII ZR 134/03

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Leitsatz (amtlich)

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - , MDR 2004, 1437 = BGHReport 2004, 1055 =).

 

Normenkette

GKG § 41 Abs. 1, § 45; ZPO § 8

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 06.06.2003; Aktenzeichen 8 U 532/02)

LG Trier (Entscheidung vom 15.03.2002; Aktenzeichen 5 O 147/01)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.2.2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11.1.2006 zu ändern.

 

Gründe

1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.5.2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 EUR begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.

§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 8 Rz. 1).

2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins i.H.v. 15.246,72 EUR erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30.5.2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.

Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (BGH v. 2.11.2005 - XII ZR 137/05, BGHReport 2006, 348 = NZM 2006, 138 [139]).

Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F., BGH v. 17.3.2004 - XII ZR 162/00, MDR 2004, 1437 = BGHReport 2004, 1055 = NZM 2004, 423 unter 2a).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1496562

BGHR 2006, 764

DWW 2006, 388

EBE/BGH 2006, 2

NJW-RR 2006, 1004

NZM 2006, 378

ZAP 2006, 694

ZfIR 2006, 348

MDR 2006, 980

WuM 2006, 341

GuT 2006, 156

Info M 2006, 210

MietRB 2006, 186

RENOpraxis 2006, 160

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