Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.02.2001 - 3 StR 41/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2000 im Strafaussprch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Bekannte, mit der er seit Jahren ein außereheliches Verhältnis unterhielt, im angetrunkenen Zustand aufgesucht, ihr ein Küchenmesser an den Hals gehalten, sie mit dem Tode bedroht und so zum Mundverkehr an ihm gezwungen. Sodann hatte er versucht, den Analverkehr an ihr auszuführen, und sie zuletzt zum Vaginalverkehr gezwungen. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewertet.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46 a Nr. 1 StGB vorgelegen haben und deshalb eine Strafrahmenverschiebung in Betracht gekommen wäre. Anlaß zu einer solchen Erörterung hätten die folgenden Feststellungen gegeben: Nachdem der Angeklagte Stunden nach der Tat aufgrund der Anzeige seiner Bekannten festgenommen und am nächsten Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, rief er seine Bekannte an „und entschuldigte sich bei ihr für sein Vorgehen. Er bat sie zudem um die Rücknahme der Anzeige unter Hinweis darauf, daß er ansonsten seinen Söhnen nicht mehr unter die Augen treten könnte.” Dieser Bitte kam die Bekannte drei Tage später nach. Einige Tage später besuchte sie der Angeklagte wieder. Nach weiteren Besuchen „erneuerten (die beiden) ihre intime Beziehung”, die sie über weitere zehn bis elf Monate aufrechterhielten, bis die Bekannte einen anderen Mann kennenlernte und deshalb die Beziehung zum Angeklagten abbrach. Wie schon gegenüber der Polizei gab die Bekannte auch in der Hauptverhandlung an, nicht mehr an einer Bestrafung des Angeklagten interessiert zu sein.

Zwar hat das Landgericht diese Nachtatentwicklung bei der Strafzumessung umfassend berücksichtigt und u.a. deshalb einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB angenommen (Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre); dies kann aber hier die Erörterung des § 46 a StGB nicht ersetzen, dessen Anwendung jedenfalls nicht fern liegt, nachdem es nach den Feststellungen aufgrund der Initiative des Angeklagten zu einer vollständigen und dauerhaften Aussöhnung zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist. Ob die Bemühungen des Angeklagten eher dem Ausgleich mit dem Opfer oder der Vermeidung eigener Bestrafung dienten, welchen Umfang sie hatten, und aus welchen Motiven heraus das Opfer bekundet hat, an einer Bestrafung des Angeklagten nicht interessiert zu sein, hat der neue Tatrichter zu prüfen. Wenn ein Opfer (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich in der Weise leicht macht, daß es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege.

Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bejahen, wird er zu prüfen haben, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds anzunehmen wäre; (nur) in diesem Fall könnte der Täter-Opfer-Ausgleich zu einer weiteren Strafrahmenmilderung (Strafrahmen: drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate) führen.

 

Unterschriften

Kutzer, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen

 

Fundstellen

Haufe-Index 584825

StV 2001, 457

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 3 StR 354/15
BGH 3 StR 354/15

  Verfahrensgang LG Kleve (Urteil vom 10.06.2015)   Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren