Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.11.2000 - 3 StR 311/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 1999

  1. im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O.) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH), der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Betrug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt werden;
  2. im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten van O., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen, veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen, daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an einen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurückgelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einzelstrafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf eine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen sind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der geringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt.

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van O. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitangeklagten G.. Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 – 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.

Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. dar.

 

Unterschriften

Kutzer, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen

 

Fundstellen

Haufe-Index 505676

wistra 2001, 96

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 5 StR 532/99
BGH 5 StR 532/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vergewaltigung  Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Bi im Anklagefall 3 (Geschehen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren