Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.07.2015 - 2 StR 24/15

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.2014)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2014 im Strafausspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und wegen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die Strafzumessung im Fall II 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (BGH, Beschluss vom 7. August 1987 – 1 StR 337/87, BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

Rz. 3

Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds unter Berücksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Erörterung der Strafrahmenwahl und – gegebenenfalls – unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Rz. 4

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

 

Unterschriften

RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer, Fischer, Eschelbach, Zeng, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8434926

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 2 StR 17/19
BGH 2 StR 17/19

  Verfahrensgang LG Darmstadt (Urteil vom 18.09.2018)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. September 2018 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 12 der Urteilsgründe und im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren