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BGH Beschluss vom 21.06.2016 - 4 StR 1/16

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Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 27.08.2015)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015

  1. soweit es ihn betrifft,

    1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
    2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
  2. soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S. betrifft,

    1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist,
    2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. wird verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen sowie eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr ausgesprochen. Die Revision des allein revidierenden Angeklagten B., mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat – gemäß § 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten S. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rz. 2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Rz. 3

Am späten Abend des 11. November 2014 hielten sich beide Angeklagte in einer Spielothek auf und bemerkten, dass der ihnen flüchtig bekannte Nebenkläger an einem Automaten etwa 700 Euro gewonnen hatte. Der Angeklagte B. schlug dem Mitangeklagten S. vor, sich gemeinsam diesen Gewinn zu verschaffen, womit sich S. einverstanden erklärte. Auf Vorschlag des B. planten beide Angeklagte, den Nebenkläger mit der erfundenen Behauptung zu konfrontieren, er, der Nebenkläger, habe ein in Wahrheit nicht existierendes Drogenversteck des Angeklagten B. leergeräumt und müsse den Gewinn als „Schadenswiedergutmachung” an die beiden Angeklagten zahlen. Sie beschlossen, dem Nebenkläger mit dem Auto zu folgen und ihn zum Festplatz eines nahegelegenen Ortes zu lotsen, wo man ihn unter Vorhalt der erfundenen Geschichte konfrontieren wollte. Dabei gingen beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Nebenkläger unter dem Eindruck der Geschichte das Geld widerstandslos, insbesondere ohne Anwendung von Gewalt gegen seine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, herausgeben würde. Auf einer Landstraße überholte der Angeklagte S., in dessen Pkw beide dem Nebenkläger gefolgt waren, auf Anweisung des Angeklagten B. den Pkw des Nebenklägers mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h. Kurz darauf reduzierte der Angeklagte S. seine Geschwindigkeit und bremste sodann bis zum vollständigen Stillstand ab, weshalb der Nebenkläger mit seinem Pkw ebenfalls scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei betrug der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zunächst etwa 15 bis 20 m und verringerte sich durch den Bremsvorgang so weit, dass beide Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen kamen. Das Risiko eines Zusammenstoßes beider Fahrzeuge erkennend, vertrauten beide Angeklagte aber darauf, es werde sich nicht verwirklichen. Der Angeklagte B. stieg in das Fahrzeug des Nebenklägers ein und forderte diesen auf, dem Fahrzeug des Angeklagten S. zu folgen, da man „miteinander reden müsse”. Der Nebenkläger, der dieser Aufforderung zunächst Folge geleistet hatte, widersetzte sich jedoch dann dem Ansinnen des Angeklagten B., mit seinem Fahrzeug abzubiegen und hinter dem Angeklagten S. in Richtung Festplatz herzufahren. Nachdem B. dem Nebenkläger gesagt hatte, wenn er das Fahrzeug zum Festplatz fahren würde, werde ihm nichts passieren, erkannte der Nebenkläger, dass es der Angeklagte ernst meinte und steuerte sein Fahrzeug zum Festplatz, wo er es neben dem Pkw des Angeklagten S. parkte. Während seines Aufenthalts im Fahrzeug des Nebenklägers boxte der Angeklagte ihm einmal in die Rippen; ob dies auf der Fahrt zum Festplatz oder nach der Ankunft dort geschah, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Der Angeklagte S. stieg nunmehr ebenfalls in das Fahrzeug des Nebenklägers und setzte sich auf die Rückbank. Beide Angeklagte konfrontierten den Nebenkläger sodann in aggressivem Ton mit der erfundenen Geschichte. Dabei forderten sie den die Vorwürfe abstreitenden Nebenkläger auf, den Casino-Gewinn als Wiedergutmachung für die angeblich gestohlenen Betäubungsmittel herauszugeben. Der Nebenkläger, der nunmehr das eigentliche Vorhaben der Angeklagten erkannte, gab vor, den Gewinn seinem Cousin übergeben zu haben. Darauf reagierte der Angeklagte B. mit immer aggressiverem und nervöserem Verhalten und forderte den Nebenkläger in lautem Ton auf, seine Hosentaschen zu leeren; ferner durchsuchte er das Auto. Dabei schlug er heftig auf das Armaturenbrett des Autos, um seinem Verlangen nach dem Geld Nachdruck zu verleihen. Einen Versuch des Nebenklägers, sein Fahrzeug wieder zu starten, unterband der Angeklagte, indem er den Fahrzeugschlüssel abzog, wobei er diesen im Zündschloss beschädigte. Zugleich drohte der auf der Rücksitzbank befindliche Angeklagte S. dem Nebenkläger Schläge an und äußerte ferner, man werde zum Cousin des Nebenklägers fahren und auch diesem „aufs Maul hauen”. Der aufgrund dieser Drohungen sowie wegen des Auftretens des Angeklagten B. völlig verängstigte Nebenkläger übergab B. daraufhin sein Mobiltelefon sowie eine Schachtel Zigaretten. Auf der Suche nach Bargeld im Fahrzeug betätigte der Angeklagte B. unbeabsichtigt den Knopf zum Öffnen der Mittelkonsole, die daraufhin aufsprang. Er entdeckte dort das Portemonnaie des Nebenklägers und nahm es an sich. Aus Furcht vor den zuvor angedrohten Schlägen und unter dem Eindruck des vom Angeklagten B. versetzten Fausthiebs wagte der Nebenkläger es nicht, sich diesem in den Weg zu stellen. Als B. in dem Portemonnaie die 700 Euro entdeckte, beschimpfte er den Nebenkläger als Lügner, packte ihn aus Wut über das vorherige „Ablenkungsmanöver” am Hals und drückte sein Gesicht mit der linken Hand gewaltsam an die Scheibe der Fahrertür. Dann ließ er vom Nebenkläger ab und zählte das im Portemonnaie befindliche Geld. Die dadurch bewirkte kurze Ablenkung nutzte der Nebenkläger zur Flucht. Dabei entriss er B. noch sein Mobiltelefon.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

1. Die Verurteilung des Angeklagten B. begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rz. 5

a) Soweit das Landgericht das Ausbremsen des Nebenklägers als fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB gewertet hat, wird der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen.

Rz. 6

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zutreffend ausgeführt:

„Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ‚pervertieren’, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 – 4 StR 275/03 –, BeckRS 2004, 00459 m.w.N.). Darüber hinaus setzt die Strafbarkeit nach § 315b StGB voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 –, NStZ 2010, 216f). Schließlich muss das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht werden (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02 –, BGHSt 48, 233).

Gemessen daran vermögen die Feststellungen der Strafkammer einen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB nicht zu begründen. Der Mitangeklagte S. reduzierte seine Geschwindigkeit kurz nach dem Ortseingang von L. zunächst auf ca. 50 km/h und bremste dann an einer bewusst ausgesuchten Engstelle ohne Veranlassung durch die Verkehrslage bis zum vollständigen Stillstand ab (UA S. 7, 14). Der Nebenkläger konnte nicht ausweichen und musste ebenfalls scharf abbremsen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung des Mitangeklagten S. bestehen nicht (UA S. 15). Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug zunächst zwischen 15 und 20 Metern und verringerte sich infolge der starken Bremsung sukzessive, bis die beiden Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen kamen (UA S. 7, 14f). Die Angeklagten erkannten zwar, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes schuf, vertrauten aber darauf, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen würde (UA S. 7). Unbeschadet dessen enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der beteiligten Fahrzeuge.

Damit ist zwar belegt, dass die Angeklagten in verkehrsfeindlicher Gesinnung ein Hindernis im Sinn des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereiteten, indem sie den Geschädigten ohne verkehrsbedingte Veranlassung ausbremsten. Eine konkrete Gefährdung des Geschädigten oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert kann den getroffenen Feststellungen indes nicht entnommen werden. Die von der Strafkammer angenommene Konstellation des ‚Beinaheunfalls’ (vgl. UA S. 23) wird von den Feststellungen nicht getragen. Zudem fehlt es am erforderlichen Schädigungsvorsatz. …”

Rz. 7

b) Ferner werden unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit sämtliche zum Nachteil des Nebenklägers verwirklichten Tatbestände auf Grund der ununterbrochen fortdauernden, nötigenden Einwirkung auf diesen vom Ausbremsen seines Fahrzeugs bis zur Flucht zur Tateinheit verbunden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 335).

Rz. 8

2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die Grundlage einer tateinheitlichen Verurteilung auch wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bilden könnten. Er ändert daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, den Schuldspruch. Diese Änderung entzieht dem Strafausspruch die Grundlage, zumal das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob wegen der Entschuldigung des Angeklagten und seiner Zahlung von 280 Euro an den Nebenkläger eine Strafmilderung nach den §§ 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.

Rz. 9

3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

III.

Rz. 10

Das Rechtsmittel des Angeklagten B. führt zudem zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Mitangeklagten S. sowie zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs (§ 357 StPO).

Rz. 11

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts können auch die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nicht bestehen bleiben. Sofern für die rechtswidrige Tat nicht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt, erfordert die Prüfung der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine dem Tatrichter vorbehaltene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 97; Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, BGHR StGB § 69 Abs. 1; MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 69 Rn. 62 mwN).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 9707450

NZV 2016, 533

NZV 2016, 6

VRA 2017, 15

BA 2017, 353

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